Verkehrsministerium: Neue Regeln für den Einsatz von Drohnen auf Bundesebene

Daniel Kurbjuhn
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Verkehrsministerium: Neue Regeln für den Einsatz von Drohnen auf Bundesebene
Bild: BMVI (PDF)

Verkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) hat mit der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ neue Vorgaben für den Einsatz von Drohnen im gewerblichen und privaten Bereich auf den Weg gebracht. Die Regelungen müssen aber noch den Bundesrat passieren.

Klar abgegrenzte Flugverbotszonen

Eine der wichtigsten Regelungen betrifft die klare Nennung von Flugverbotszonen. Hier gilt grundsätzlich die Maßgabe, dass mit Drohnen eine Flughöhe von 100 Metern nicht überschritten werden darf. Zusätzlich gilt ein Flugverbot in sensiblen Bereichen, die nicht ortsfest sein müssen. Das können ein Einsatzort der Polizei oder der Rettungskräfte sein, aber auch Gebäude von Bundes- und Landesorganen, Justizvollzugsanstalten, Flughäfen und deren An- und Abflugbereiche, auch Naturschutzgebiete oder Menschenansammlungen fallen darunter. Ebenfalls untersagt werden soll der Flug über Wohngrundstücke. Zudem dürfen Fluggeräte unter 5 Kilogramm nur in Sichtweite betrieben werden.

Schaubild zur Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
Schaubild zur Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (Bild: BMVI (PDF))

Alle unbemannten Luftfahrtsysteme, die mehr als 5 Kilogramm wiegen, sind grundsätzlich von einer Erlaubnispflicht erfasst. Lediglich Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, wie beispielsweise DRK, Feuerwehr oder THW, sind von dieser Pflicht befreit.

Kennzeichnungspflicht und Flugkenntnisnachweis

Wer eine Drohne mit einem Gewicht ab 0,25 Kilogramm betreiben will, muss sie in Zukunft kennzeichnen, so dass im Schadensfall schnell der Halter ausfindig gemacht werden kann. Weist das unbemannte Luftfahrtsystem ein Gewicht von 2 Kilogramm oder mehr auf, muss darüber hinaus ein Flugkenntnisnachweis vorhanden sein. Dies kann eine gültige Pilotenlizenz sein, eine Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder eine Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein. Die Gültigkeit eines solchen Nachweises ist auf fünf Jahre begrenzt.

Flüge mit Videobrille zu zweit

Der Einsatz von Videobrillen ist nur dann erlaubt, wenn das Flugsystem nicht höher als 30 Meter fliegt und nicht mehr als 0,25 Kilogramm wiegt, oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers. Darüber hinaus gilt eine grundsätzliche Ausweichpflicht für alle unbemannten Luftfahrtsysteme gegenüber bemannten Fluggeräten. Für die gewerbliche Nutzung wird die generelle Genehmigungspflicht für Drohnen unter 5 Kilogramm abgeschafft; Unternehmen unterliegen somit zukünftig ebenfalls den vorstehenden Regelungen. Zudem können Landesluftfahrtbehörden gewerblichen Nutzern den Betrieb von Luftfahrtsystemen mit mehr als 5 Kilogramm außerhalb der Sichtweite erlauben.

Für die Einführung der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ wurden bereits die Länder- und Verbandsanhörungen durchgeführt und die Regelung im Bundeskabinett vorgebracht. Nun fehlt die Zuleitung zum Bundesrat, der der Verordnung noch zustimmen muss.

Bisher gibt es Regelungen für den Einsatz von Drohnen nur auf Länderebene. Was erlaubt ist, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland stark, auch das soll in Zukunft anders sein.

Modellflugzeuge sind nur auf Modellflugplätzen ausgenommen

Klassische Modellflugzeuge sind von der neuen Verordnung ebenfalls betroffen, es sei denn, der Flug findet auf einem Modellflugplatz statt - dann gilt lediglich die Kennzeichnungspflicht für Modelle über 250 Gramm. Der Deutscher Modellflieger Verband e. V. (DMFV) zeigt sich in einer ersten Stellungnahme entsetzt, denn der mit dem BVMI im Herbst ausgehandelte Kompromiss, Modellflug auf Sicht überall zu erlauben, ist vorerst vom Tisch.

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