5G: Vergabebedingungen ohne Pflicht für National Roaming

Update 2 Nicolas La Rocco
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5G: Vergabebedingungen ohne Pflicht für National Roaming
Bild: Telefónica Deutschland

Die endgültigen Vergabebedingungen und Auktionsregeln für die 5G-Frequenzauktion sind heute von der Bundesnetzagentur bekannt gegeben worden. Damit ist nun das Zulassungsverfahren zur Versteigerung eröffnet. Die endgültigen Bedingungen und Regeln entsprechen dem finalen Entwurf und kommen ohne nationales Roaming.

Durch die Veröffentlichung der endgültigen Vergabebedingungen und Auktionsregeln für die 5G-Frequenzauktion können Netzbetreiber und Neueinsteiger bis zum 25. Januar 2019, 15:00 Uhr, schriftlich Anträge auf Zulassung zur Auktion stellen. Mit dem Beginn der 5G-Frequenzauktion rechnet die Bundesnetzagentur im Frühjahr 2019.

Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, sagte zur heutigen Veröffentlichung des endgültigen Regelwerks: „Unsere Entscheidung schafft wichtige Voraussetzungen für die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft. Durch die Vergabe der Frequenzen schaffen wir Planungs- und Investitionssicherheit und tragen zu einem schnellen und bedarfsgerechten Ausbau der Mobilfunknetze in Deutschland bei.

Qualitätsparameter wie im letzten Entwurf festgelegt

Zum Thema Ausbau der Mobilfunknetze in Deutschland hat die Bundesnetzagentur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes folgende Versorgungsauflagen mit entsprechenden Qualitätsparametern für Netzbetreiber und Neueinsteiger festgelegt:

  • bis Ende 2022 mindestens 98 % der Haushalte je Bundesland mit mindestens 100 Mbit/s versorgen
  • bis Ende 2022 alle Bundesautobahnen mit mindestens 100 Mbit/s und höchstens 10 Millisekunden (ms) Latenz versorgen
  • bis Ende 2022 die Bundesstraßen mit Verbindungsfunktionsstufen 0 / 1 mit mindestens 100 Mbit/s und höchstens 10 ms Latenz versorgen
  • bis Ende 2024 alle übrigen Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s und höchstens 10 ms Latenz versorgen
  • bis Ende 2024 alle Landes- und Staatsstraßen mit mindestens 50 Mbit/s versorgen
  • bis Ende 2024 die Seehäfen sowie das Kernnetz der Wasserstraßen im Binnenbereich mit mindestens 50 Mbit/s versorgen
  • bis Ende 2022 die Schienenwege mit mehr als 2.000 Fahrgästen pro Tag mit mindestens 100 Mbit/s versorgen
  • bis Ende 2024 alle übrigen Schienenwege mit mindestens 50 Mbit/s versorgen
  • bis Ende 2022 1.000 5G-Basisstationen errichten
  • bis Ende 2022 500 Basisstationen mit mindestens 100 Mbit/s in „weißen Flecken“ in Betrieb nehmen
  • Neueinsteiger: Bis Ende 2023 mindestens 25 % der Haushalte versorgen
  • Neueinsteiger: Bis Ende 2025 mindestens 50 % der Haushalte versorgen
  • Neueinsteiger nur mit 3,6-GHz-Frequenzen: Bis Ende 2025 mindestens 25 % der Haushalte versorgen.
  • Neueinsteiger nur mit 3,6-GHz-Frequenzen: 1.000 5G-Basisstationen errichten

National Roaming schafft es nicht in die Verpflichtungen

Wie sich bereits durch den finalen Entwurf vom 16. November abgezeichnet hatte, ist National Roaming nicht verpflichtend für die Teilnahme an der 5G-Frequenzauktion. National Roaming würde es ermöglichen, in einem Funkloch des einen Anbieters kostenfrei in das funktionierende Netz eines anderen Anbieters zu wechseln.

Im Rahmen der Entscheidungsfindung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur zu den heutigen Vergabebedingungen und Auktionsregeln äußerten sich die bestehenden Mobilfunknetzbetreiber ablehnend hinsichtlich jeglicher Vorgaben in Bezug auf National Roaming. Die Kammer möge klarstellen, dass National Roaming nicht als Verpflichtung – auch nicht zugunsten von Neueinsteigern – auferlegt werde.

Die Präsidentenkammer urteilte nach Anhörung der Argumentationen von Befürwortern und Gegnern des National Roamings, dass bundesweites oder regionales Roaming im Sinne einer Zugangsverpflichtung nicht ohne weiteres angeordnet werden könne. Die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung (§ 21 TKG) setze das Vorliegen beträchtlicher Marktmacht auf Seiten der Netzbetreiber voraus. Diese sei bislang weder vom Bundeskartellamt noch von der Bundesnetzagentur festgestellt worden. Schon im finalen Entwurf vom 16. November hatte es geheißen, dass National Roaming lediglich erwartet werde, aber nicht verpflichtend sei.

Update

In einer ersten Reaktion auf die endgültigen Vergabebedingungen und Auktionsregeln nennt die Deutsche Telekom die Auflagen unrealistisch. Der Beschlussentwurf bringe die Deutsche Telekom ihrem Ziel, den Bürgern und der Industrie in Deutschland bestmöglichen Mobilfunkservice zu bieten und Deutschland zum Leitmarkt für 5G zu machen, nicht näher. Die verschärften Ausbauauflagen würden deutlich über das hinausgehen, was die Bundesnetzagentur zuvor selbst als zumutbar und verhältnismäßig beschrieben hat, schreibt Corporate Blogger Andreas Middel.

Die Umsetzung dieser Auflagen sei schon aus heutiger Sicht unrealistisch, erklärt die Deutsche Telekom. Deutschland habe die längsten Genehmigungsverfahren für Antennenstandorte in Europa. Daneben gebe es zahlreiche gesetzliche, bürokratische Hindernisse sowie tatsächliche Hürden wie begrenzte Baukapazitäten und Bürgerinitiativen. Obwohl nicht verpflichtend, kritisiert die Deutsche Telekom erneut das National Roaming. Jegliche Regelung in Richtung eines verpflichtenden National Roaming sei investitionsfeindlich, insbesondere für die Versorgung des ländlichen Raums.

Die in der vergangenen Woche von Politikern von Union und SPD in einem Brief angekündigte Änderung des deutschen Telekommunikationsgesetzes in Richtung verpflichtendes National Roaming bezeichnet die Deutsche Telekom als bemerkenswerte Unwägbarkeit, die das Investitionsklima für 5G in Deutschland massiv beschädige. Damit werde die Auktion endgültig zum Spielball der Politik – zum Nachteil des Digitalstandortes Deutschland.

Update

Auch von Vodafone gibt es eine Stellungnahme zur heutigen Veröffentlichung der Bundesnetzagentur. Vodafone argumentiert, der Beschluss schaffe Unsicherheit und keine investitionsfreundlichen Bedingungen. Mit dem heute vorgelegten Beschluss der Bundesnetzagentur komme Deutschland dem geplanten 5G-Leitmarkt nicht näher, schreibt Alexander Leinhos, Leiter Externe Kommunikation bei Vodafone. Der Netzbetreiber kritisiert den Beschluss in drei Punkten.

Die Regelungen bevorteile Unternehmen, die überhaupt keine Netze in Deutschland haben oder künftig nur marginal ausbauen. Neueinsteiger würden von den minimalen Versorgungsauflagen profitieren, die es ihnen erlauben, nur in den Ballungsgebieten auszurollen. Das reduziere die Einnahmen der bundesweiten Netzbetreiber, die damit weniger Geld für einen möglichst schnellen 5G-Ausbau hätten. Die Umsätze und Gewinne des Neueinsteigers würde dieser nicht in Netze auf dem Land investieren.

Vodafone spricht zudem von einem Beschluss voller Unklarheiten und Lücken. Auch Vodafone greift das Thema National Roaming auf, obwohl dieses nicht verpflichtend in dem Beschluss verankert ist. Für National Roaming müsse ein Netzbetreiber eine marktbeherrschende Stellung haben, was in Deutschland mit drei ungefähr gleich großen bundesweiten Netzbetreibern und zahlreiche Wiederverkäufer nicht der Fall sei. Einer Zusammenarbeit im Wettbewerb mit anderen Netzbetreibern in bislang unterversorgten Gebieten über lokale Kooperationen sowie lokales Roaming verschließt sich Vodafone jedoch explizit nicht.

Für die National-Roaming-Thematik verweise der Beschluss zudem auf ein Änderungsgesetz zum TKG, das es noch gar nicht gibt. Auch darin sieht Vodafone massive Unsicherheiten für Unternehmen und ihre Investoren. Ein Teil der Politik will offenbar im Gesetz verpflichtend National Roaming einführen, was nach Ansicht von Vodafone „erst recht den rechtlichen Rahmen sprengen würde.“ Vodafone werde „all das“ jetzt eingehend prüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden. Rechtsmittel behält sich der Konzern ausdrücklich vor.