Garantie / Gewährleistung Austauschgerät

Dome87

Commodore
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Ich habe folgendes "Problem": Habe im Sommer 2013 eine Wetterstation für über 500€ gekauft. Diese ging 2015 kurz vor Garantieende kaputt und mir wurde daraufhin ein komplett neues, originalverpacktes Gerät zugesandt.

Dies ist nun nach nicht mal einen Jahr erneut defekt. Die ursprünglichen 2 Jahre sind natürlich abgelaufen, aber das Austauschgerät ist ja gerade einmal ein paar Monate alt. Bleib ich da jetzt drauf sitzen?
 
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Hast du Garantie beim Hersteller oder Gewährleistung beim Verkäufer geltend gemacht?

In letzterem Fall kann die Austauschhandlung als Anerkennung zu verstehen sein, so dass die Gewährleistungsfrist neu beginnen würde.
 
Ich hatte letztes Jahr erst den Händler kontaktiert, der sich an einen Vertrieb des Herstellers wandte, welcher mir ein neues Gerät zuschickte.

Wem gegenüber ich rechtlich Ansprüche geltend gemacht habe, weiß ich jetzt gar nicht.

Ich stand mit beiden in Kontakt.
 
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Ist im Grunde auch unerheblich. Ein Austauschgerät verlängert weder Deine Garantie, noch Deine Gewährleistungsansprüche. Die gelten ab Kaufdatum. Und wenn beides 24 Monate gilt, dann ist jetzt auch die Garantie abgelaufen.
 
Aber wie kann das sein? Ein Gerät innerhalb 2 Jahren und eines nach nicht mal einem Jahr defekt - das ist doch schon fast "Betrug"? Es handelt sich um Oregon Scientific. Wäre ja ziemlich unfair.
 
Sicher ist das ärgerlich. Aber so sehen die gesetzlichen Bestimmungen aus. 24 Monate Gewährleitung. Die Garantiebestimmungen gibt der Hersteller vor. Er muss gar keine leisten. Dir gegenüber. Vielleicht einfach mal den Hersteller kontaktierten. Vielleicht gibts ja ein Weg.

Ja Droitteur. Wir wissen es. Du bist Hobbyjurist. Nur helfen hier Deine Links zu § nicht wirklich weiter.
 
Laber nich :D

Du liegst ganz einfach mal wieder falsch - und da du kein Hobbyjurist bist, ist das nicht mal schlimm. Da musst du nicht von deinem Fehler ablenken.
 
Ich bin raus hier. Viel Spaß TE, mit der Diskussion mit Droitteur. Das kann sich lange hin ziehen.

Übernimm Du den Fall für den TE und berufe Dich auf §212. Und lass uns das Ergebnis bitte hier wissen.
 
Ich bin kein Jurist und ich frage ausdrücklich nur aus Interesse: Was hat denn der Passus mit dem hier vorliegenden Fall zu tun? Das im Link Beschriebene bezieht sich doch auf vollkommen andere Situationen - da ist nichts zu finden, das etwas mit Garantie oder Gewährleistung zu tun hätte.
 
Also bei dir würde Patagraph 439 nacherfüllung eher greifen als 212 was nun wirklich nicht mal im Ansatz passt

Also grundlegend wurde schon alles gesagt, das Problem ist das du wie viele Kunden Gewährleistung und Garantie vertauschst.

Gewährleistung ist gesetzlich und Garantie ist freiwillig.

Deine Gewährleistung beginnt mit Kaufdatum und unterteilt sich nochmal in sagen wir zwei Phasen....Innerhalb der ersten 6 Monate und nach 6 Monaten.

In den ersten 6 Monaten muss dir der Händler nachweisen das das verkaufte Produkt mängelfrei war danach tritt die Beweislastumkehr ein und du musst dem Händler nachweisen das die Ware einen Mangel bei der Übergabe hatte. Beides ist im Grunde nicht realisierbar aber nach 6 Monaten ist es meist schwieriger sein Recht einzufordern.

So das war das grundlegende, bei deinem Fall ist es so sollte der Hersteller nicht noch Garantieleistungen haben die über die 24 Monate Gewährleistung gehen hast du leider Pech gehabt. Laut gesetzt hast du keinen Anspruch auch nacherfüllung mehr.
 
BlubbsDE: Deine Aussage oben, Gewährleistung zähle ausschließlich ab Kaufdatum, ist einfach falsch. Sie gilt nicht mal wirklich ab Kaufdatum, sondern ab Übergabe, aber sei es drum. Ob der TE sich sinnvoll darauf berufen kann, hängt noch von Weiterem ab.

Müs Lee/Seiyaru2208: 212 ist eine Norm aus den Regeln zur Verjährung von Ansprüchen. Jetzt muss man nur hinzunehmen, dass es sich bei der Gewährleistung technisch um nicht viel anderes als einen Anspruch handelt, und dass für diesen darum ebenfalls die allgemeinen Verjährungsregeln gelten, wozu es auch gehört, dass eine Verjährungsfrist neu beginnen kann.

Ich gehe immer gern weiter in die Tiefe, wenn es jemanden interessiert.
Ergänzung ()

TE: Der genauere Kontakt zwischen dir und dem Händler wäre interessant. Es spricht aber schon nicht viel dagegen, dass das ganze zu betrachten als im Rahmen der Gewährleistung abgelaufen. Darüber kann man freilich jedoch streiten! Genauso wie die angesprochene Beweislast auch wieder umgekehrt ist für Mängel, die sich erst nach wieder sechs Monaten gezeigt haben.
 
Bitte beim Thema bleiben.

Hat man schon (ein zweites Mal) mit dem Händler/Hersteller gesprochen?
 
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Danke für die zahlreichen Antworten! Ich wollte hier kein Streitverursacher sein.

Der Händler hat mich erneut an den Vertrieb verwiesen. Dort sprach ich vorhin am Telefon mit einer Dame, die sich bei ihrer Vorgesetzten erkundigen möchte, wie der Fall bearbeitet werden soll, da (Zitat): "Das Kaufdatum der ursprünglichen Sache mehr als 2 Jahre her ist". Daher kam hier meine Frage auf.

Der Händler hat sich dazu noch nicht geäußert. Ich werde wohl auf Kulanz hoffen oder einen Rechtstreit eingehen müssen - oder es hinnehmen. Käme mir nur unlogisch vor. Bei 2 defekten Geräten muss ich als Kunde davon ausgehen, das mit dem Produkt etwas nicht stimmt, also ein Serienfehler z.B. Dann wäre ein Austausch mMn unabdingbar, leider mache ich natürlich die Gesetze nicht.
 
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Hier ist es ganz verständlich geschrieben, erkennt der Verkäufer eine Gewährleistung an also bei dem Tausch der durchgeführt wurde, dann beginnt tatsächlich die Gewährleistung neu an zu laufen, das wird er aber in der Regel nicht tun und schriftlich hast du das auch nicht vermute ich.

Er wird sich herausreden mit ist über Herstellerkulanz/ Garantie ausgetauscht worden und dann ist er eventuell schon fein raus.

Das kann selbst ein Richter wieder anders sehen, ich habe bereits durch meinen Beruf so viele Sachen gesehen wo ich mit dem Kopf schütteln musste :D Das ist immer ein heikles Thema.........

http://www.recht-gehabt.de/ratgeber...ehrleistungs-garantiezeit-nach-austausch.html
 
Herausreden und Stressmachen geht freilich immer. Dass man sich im Nachhinein auf alles erdenklich Gute beruft, ist jedem klar :D

So negativ bzw pauschal wie im Artikel muss man das nicht sehen; trotzdem schön, dass du etwas Populäres gefunden hast, das vielleicht breiter Zustimmung findet.

http://openjur.de/u/81450.html

Dort unter der Rz. 47 deutet der BGH an, dass der Austausch regelmäßig für ein Anerkenntnis sprechen könnte. Das muss man vorsichtig lesen und es gibt natürlich noch mehr dazu zu sagen. Und nicht mal das wäre schon alles; selbst die gewöhnliche Gewährleistung von zwei Jahren kann in Einzelfällen außer Betracht zu ziehen sein und statt dessen behandelt man den Fall wie bei deliktischen Handlungen, wo also jemand (zB der Verkäufer) fahrlässig das Vermögen eines anderen (des Käufers) schädigt.

Aber ja; Sachen gibt's ^^ Damit muss man immer "rechnen" ^^
 
Du hast aber schon gelesen, was der Gegenstand in diesem Verfahren war, ja?

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, nimmt die Beklagte, die bundesweit Baumärkte betreibt, auf Unterlassung der Verwendung einer Reihe von Klauseln in Anspruch, die in den von der Beklagten im Geschäftsverkehr mit Lieferanten verwendeten Allgemeinen Einkaufs- und Zahlungsbedingungen (AEZB) enthalten sind. Im Einzelnen handelt es sich, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, um folgende Klauseln:


Spielt hier in dem Thema auch keine Rolle.
 
Kleines Update - der erste Tausch wurde vom Händler über einen Großhändler durchgeführt. Dieser hat sich im Namen des Händlers allerdings gegen einen Tausch ausgesprochen.

Der Händler selbst will aber nochmal Kontakt zum GH aufnehmen. Auch habe ich mit Oregon Scientific Kontakt, die ebenfalls den GH anschreiben werden.

Vielleicht habe ich ja Glück :)
 
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