[eBay] Bin ich im Recht?

Dein Punkt über § 434 2 ist diskutabel, mit Sicherheit aber nicht zweifellos. Von einer als defekt angebotenen Konsole erwarte ich jedenfalls nicht, dass sie anstandslos funktioniert.

Richtig, aber das sie nicht gesperrt ist, kann der Käufer nach der Beschreibung ebenso erwarten.

Dein Punkt über § 434 2 ist diskutabel, mit Sicherheit aber nicht zweifellos.

Schön, ich halte hier zwar eine andere Anwendung für ausgeschlossen aber immerhin gehst du auf das Argument ein.

als Seminarleiter bist Du leider nicht tauglich :-)

Da hast du ziemlich sicher recht, nichts läge mir ferner.
Allerdings könnte ich bei Seminarteilnehmern immerhin auf ein abgeschlossenes Grundstudium, meist sogar auf vorhandene große Scheine in allen drei Rechtsgebieten vertrauen...:-)
 
Im Sinne von "Im Zweifel für den Angeklagten" musste der Verkäufer meines Erachtens nichts von diesem Online-Mangel (Bannung) wissen. Die Beschreibung der Ware in dieser Hinsicht war unzureichend, aber nicht zwingend schuldhaft unzureichend. Der Käufer müsste das Gegenteil beweisen, was naturgemäß schwierig sein wird.

Ein Gericht würde sicherlich im Einzelfall abwägen, in wie weit ein Käufer von deklarierter defekter Ware grundsätzlich Anspruch auf vollständige Nennung aller Mängel hat. Hierzu zählen dann solche Details wie die Einstellrubrik (Bastlerware oder wie hier funktionstüchtige Ware), Standardmerkmalbeschreibung (hier defekt) und Individualtext (hier m. E. aktuell funktionstüchtig) = widersprüchliche und damit nicht eindeutige Beschreibung.
Der Käufer hätte m.E. damit die Pflicht gehabt, sich vor Kauf weiter beim Verkäufer zu informieren.
Meine Meinung von #54 halte ich trotzdem aufrecht.
 
wie gesagt, es liegt kein Defekt vor, weder Hardwareseitig (wurde repariert) noch Softwareseitig.
von dem Wort "Defekt" solltet "Ihr Juristen" also auch Abstand nehmen.


Der Artikel erfüllt nicht den zu erwartenden Funktionsumfang.
in wie weit es da noch Richterlichen Spielraum gibt weiß ich nicht, ich vermute relativ wenig.
"Bestellt und nicht das bekommen was man bestellt hat" so würde ich das Deuten.
 
laryllan schrieb:
"Zustand: Als Ersatzteil / defekt: Artikel der insgesamt nicht wie vorgesehen funktioniert oder nicht vollkommen funktionsfähig ist"

@florian.

Hier stellt sich mir gerade unweigerlich die Frage, welchen Funktionsumfang man von einer nicht wie vorgesehen funktionierenden Konsole erwarten kann? Ich denke das hat ThomasK_7 ganz gut zusammengefasst.

@Doc Foster

Und genau so entstehen neue Urteile über die sich dann andere die Köpfe heiss reden können.

Ansonsten sehe ich alle Standpunkte ausgetauscht.

VG und Gute Nacht.
 
aber die Konsole Funktioniert nun mal.
Es herrscht weder ein Hardware Defekt noch ein Software defekt.
dennoch wurde nicht das geliefert was angepriesen wurde: Nämlich eine Xbox mit dem Typischen Funktionsumfang.

das der Käufer bei einem Defekt nichts von dem Fehlenden Funktionsumfang bemerkt hätte, ändert doch nichts an der Tatsache, das dieser Fehlt!



Bei der Lieferung Fehlte also schlicht der Online Zugang.
den hat der Käufer aber mit gekauft!

wenn ich Online ein Spiel kaufe mit dem Hinweiß: "CD könnte Defekt sein"
Dann aber die Registrierungsnummer Fehlt, dann ist es genau das selbe wie in diesem Fall!
Da kann der Verkäufer auch nicht sagen:
Wäre die CD Defekt, dann könnten sie eh nichts mit dem Code anfangen, also ist das nicht mein Problem, denn der Artikel wurde als Defekt verkauft

Wäre die Xbox Defekt, dann könnten sie eh nichts mit dem Online Zugang anfangen, also ist das nicht mein Problem, denn der Artikel wurde als Defekt verkauft

also ich sehe da eine gravierende Ähnlichkeit, beim 1. Beispiel würde mir jeder Recht geben.
was ändert sich, nur weil die Hardware aufwändiger als bei einer CD ist?
 
Zuletzt bearbeitet:
@florian

Das sehe ich anders, denn der Käufer hat eine XBOX gekauft....die Hardware und Softwareseitig funktioniert, von daher...erfüllt es alle möglichen Funktionalitäten!

Aber als Käufer geht man jedoch immer ein Risiko ein, wenn man reparierte/aufgemachte Geräte kauft, denn der Bann von MS kann durch tausend andere Sachen passiert sein!
Unter anderem auch durch die Modifikation des Gerätes, jetzt scheinheilig zu sagen, ich habe das Gerät zum Online zocken gekauft.....ist bisschen FRECH vom Käufer!

Hier liegt ganz klar einmal die unzureichende Produktbeschreibung des TE aber ein viel größerer Anteil liegt ganz klar beim Käufer, denn der Käufer wusste dass das Gerät als DEFEKT verkauft wurde, somit hätte der Käufer fragen müssen, ob den die Funktion "Online" spielen getestet wurde....falls diese Eigenschaften für den Käufer sehr wichtig gewesen waren...ich denke im Nachhinein hätte der TE gewonnen....den Hard und Software sind i. O. somit wurde die vorgegebenen Leistung erfüllt sogar übertroffen denn die Konsole wurde als Defekt verkauft!

Schließlich kann Microsoft ja auch eine Softwareupdate durchführen, in dem Modifizierten/aufgemachten Konsolen vom Online Gaming gebannt werden!
 
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Woran erkenne ich als Xbox Laie denn im Auktionstext, dass die Konsole modifiziert wurde? MS wird wohl kaum jede reparierte Konsole sperren.

@laryllan:

Und genau so entstehen neue Urteile über die sich dann andere die Köpfe heiss reden können.

Ich weiß zwar nicht, auf welchen Teil meines Beitrages das die Antwort sein soll, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass du nicht wirklich weißt, wie Urteile entstehen, denn das weiß die Richterschaft und zumeist nachvollziehen können das ausgebildete Juristen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Doc Fost

In seiner Produktbeschreibung geht hervor, dass die Xbox mit einem 120mm Lüfter erweitert wurde, somit besteht hier ganz klar eine Modifizierung.....und solche Modifizierungen können auch zum Bann führen....:-)

Außerdem gehört das Online spielen auf der Xbox nicht zu den Standard-Funktionen....Warum? Da Xbox-Live kostenpflichtig ist, kann man dies als Zusatzfunktion sehen und deswegen hätte der Käufer nachfragen müssen ob XBOX-Live funktioniert....
 
Für mich ein eindeutiger Fall: der TE hat Recht.
Er sagt, dass die Xbox schonmal geöffnet wurde, Modifikationen vorgenommen wurden und stuft sie dazu noch als "defekt" ein mit dem Hinweis, dass der volle Funktionsumfang NICHT mehr vorhanden ist.
Spätestens da muss ich als Käufer nachhaken und Fragen, ob der volle Funktionsumfang jetzt mit reparierten ROD wieder vorhanden ist. Wenn er das nicht getan hat oder du die Frage mit "der voll Funktionsumfang kann trotz reparierten ROD nicht vorhanden sein" beantwortet hast, dann ist der Käufer schlicht und ergreifend selber schuld.

Es herrscht weder ein Hardware Defekt noch ein Software defekt.
dennoch wurde nicht das geliefert was angepriesen wurde: Nämlich eine Xbox mit dem Typischen Funktionsumfang.
Aha und wo liest du das? Du solltest dir doch nochmal den Ebaytext genau ansehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Da Xbox-Live kostenpflichtig ist,
@Ribery88: Falsch. Der Zugang selbst ist kostenlos (Silber-Mitgliedschaft). Das bestimmte Funktionen kostenpflichtig sind, spielt für die Beurteilung des Sachverhaltes aber keine Rolle.

Ansonsten schliesse ich mich Doc Foster an.
Der Bann von den Live-Diensten kann nie und nimmer unter technischen Defekt einzuordnen sein. Schliesslich passiert ein Bann nicht zufällig oder von allein. Es Bedarf in jedem Fall ein Eingreifen seitens Microsoft.
 
@ ToXiD

Ich habe auch nicht gesagt das der Zugang kostenpflichtig ist, sondern das Online Spielen!

Und mit der Silber-Mitgliedschaft kann man so gut wie garnichts machen.....

Außerdem liegt hier eine Modi. der Konsole vor die zur einem Bann führen kann....deswegen hätte der Käufer unbedingt fragen müssen ob die Onlinefunktion...getestet wurde.....
 
Hier geht es nicht um den Lüfter, sondern dass der Käufer rechnen muss bei einem Kauf von einer reparierten Xbox die nicht seitens Microsoft durchgeführt wurde gebannt zu werden.

Microsoft sagt ja auch, dass nur Microsoft Ersatzteile/Zubehörprodukte benutzt werden dürfen!
 
In seiner Produktbeschreibung geht hervor, dass die Xbox mit einem 120mm Lüfter erweitert wurde, somit besteht hier ganz klar eine Modifizierung.....und solche Modifizierungen können auch zum Bann führen....:-)
Hier geht es nicht um den Lüfter,
Ja wie denn nun? Schwanger? Nicht schwanger? Nur ein klein wenig?
Und mit der Silber-Mitgliedschaft kann man so gut wie garnichts machen.....
Und noch einmal: für den vorliegenden Fall spielt es überhaupt kein Rolle. Es stellt sich einzig und allein die Frage, ob die Formulierung "technisch(er) Defekt" auch für vom Live-Dienst gebannte Konsolen gelten kann.
 
Also Fakt ist....eine Lüftererweiterung kann zu einem Bann führen!
Eingriff in die Xbox...und...Veränderung des Gerätes...die nicht seites MS durchgeführt wurde...

Wie Microsoft dass rauskriegen kann...weiß ich nicht.....:-)

Klar spielt das eine Rolle....denn die Funktion "Online Gaming" kann man nicht als Standard Funktion bei MS nehmen....denn man kann nur Online zocken...wenn man eine Goldmitgliedschaft hat....somit ist dies eine ZUSATZFUNKTION und keine Standardfunktion....und bei Zusatzfunktion fragt jeder Käufer nach ob diese klappt...

@ToXiD

Beim Kauf eines gebrauchten HD-PLUS Receivers...fragt ja auch der Käufer nach wie es mit der HD-Plus-Karte, ob diese noch gültig ist, ob diese mitgeschickt wird...und dann kann er auch nicht sagen....ich gebe den HD-Plus-Receiver zurück.....weil keine HD-PLus-Karte dabei war....weil technisch geht ja das Gerät...nur um die Zusatzfunktion HD-Plus zu bekommen, muss man eine Karte haben....(Bei einem Privatkauf wie zum Beispiel in Ebay)
 
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Wie wärs wenn man den Thread schließt, da man sich wie immer bei solchen Themen hier im Forum nicht einig sein wird!?

Wenn es der TE genau wissen will, muss er zu einem Anwalt.
 
@ Mr. Snoot:

Auch da wirst du keine einheitliche Meinung bekommen. ;)
Der Fall hier ist ein hervorragendes Beispiel dafür, dass jede Meinung vertretbar ist.
Selbst die Rechtsprechung wird kaum zu einem einheitlichen Urteil kommen.
Hier bedarf es der Auslegung des Gesetzestextes und der Argumentation.
Es gibt einige Punkte die für den TE sprechen und wiederum einige die für den Käufer sprechen.
Wäre eigentlich ein toller Klausurfall. :D
Zudem würde ich dem TE abraten zu einem Anwalt zu gehen, weil die Kosten höher sind als der Verkaufserlös der X-Box.

@sunnyvale:

Eine gewerbliche Tätigkeit würde ich hier nicht annehmen, weil folgende Definition gilt:

Jede äußerlich erkennbare, selbstständige, planmäßig auf gewisse Dauer zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, die nicht freier Beruf ist.
- Quelle: Alpmann Schmidt - Zivilrecht Definitionen

So wie ich den TE verstanden habe, handelt es sich hier lediglich um 1 verkauftes Exemplar, so dass das Merkmal "auf gewisse Dauer" nicht erfüllt ist.
 
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Na dann gebe ich erst mal meinen Senf dazu^^

1. Der Erwerb einer defekten X-box, die Reparatur dieser und dem sofortigen Verkauf dieser schließt einen Privatverkauf aus. Denn schon beim ersten Mal handelt der TE mit Gewinnerzielungsabsicht und ist somit als gewerblich einzustufen. In wie weit das für einen fremden Dritten nachweisbar ist lassen wir mal außen vor. Grundsätlich gilt für in eigentlich die Widerrufsfrist.

2. Der Text bei E-bay ist nicht schlüssig. Er schreibt groß und breit, dass sie defekt war, er sie repariert hat und sie nun läuft, aber nur weil er nicht weiß wie lange sie läuft verkauft er sie als Defekt.

3. Jeder 0815 Kunde muss nun davon ausgehen, das sie funktioniert und zwar in allen belangen vielleicht nur einen Tag aber sie muss funktionieren und der Online-Zugang gehört dazu. Etwas anderes wäre gewesen, wenn der TE expliziet darauf hingewiesen hätte, dass er die online-Möglichkeit nicht geprüft hätte. Dann wäre aber der Kaufpreis in der Regel niedriger gewesen oder er wäre gebeten worden diese Prüfung nach zu holen. Hinweis auf Vertuschung.

4. Da der TE in der Lage ist eine X-Box zu reparieren, etwas was ein 0815 Kunde nicht kann, würde jeder Richter dem TE die nicht Überprüfung des Online-Zugangs vorhalten. Ein Rausreden würde er nie akzeptieren, da der TE als Wissender gilt und der Käufer wohl als Unwissender.
 
Der Gesetzgeber geht von einem gewerblichen Handeln dann aus, wenn Sie planmäßig und dauerhaft Waren und/oder Leistungen gegen Entgelt anbieten und die Tätigkeit einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand erfordert.

Nicht mein Senf, Ebay. Hervorhebung von mir.

Was den letzten Punkt angeht, Käufer sind nie Unwissende. Gerade wenn ich einen defekten Artikel kaufe, bin ich entweder bereit Roulette zu spielen oder selber imstande, zukünftig auftretende Fehler zu reparieren. Nicht umsonst steht bei vielen defekten Artikeln "Defekt für Bastler" o.ä.
Hätte man hier auch schreiben können.
 
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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Das das ganze nicht so einfach ist in der Praxis hatte ich angedeutet. Da gibt es viel Rechtsprechung zu und häufig auch gegensätzliche. Von der Theorie ist der der beschriebene Fall aber als Unternehmer ein zu stufen.
 
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