Netbook geliefert bekommen aber nicht Bestellt

Hmmm vielleicht bist du da zu sehr Bwl'er.

Aber eben weil der 241a in Absatz 2 weitere Rechte nicht ausschließt, wäre ich auf die Begründung gespannt, warum der 812 evtl. nicht anwendbar sein sollte.

Du darfst Absätze nicht als "Partner" sehen. Bei den von uns beiden Zitierten Absätzen geht es um völlig unterschiedliche Fälle.
Ich habs oben schon geschrieben.
Der eine dient zum Verbraucherschutz, wenn du als Zeug zu dir geschickt bekommst, was auch an dich adressiert ist und im andren Fall bekommst du etwas was gar nicht an dich adressiert ist, wo von mir aus der Postbote sich verlesen hat.

Beim ersten Fall will das Unternehmen dir was andrehen und so das Zeug verticken.

Beim zweiten Fall ist einfach nur ein Fehler unterlaufen.


Schrieb ich auch bereits, der Shop holt sie ab, der Empfänger macht lediglich die Tür auf uns sagt "Dort". Nichts zu versenden, keine Kosten, alle Mühe beim Versender.

Hmm wo verstaust du diese 1000 Pakete ?!
Du willst am Tag 1000x die Tür auf machen und so deinen Tag verbringen...
 
Zuletzt bearbeitet:
So nur damit hier Klarheit herrscht und irgendwelche möchtegern Rechtskenner keinen Mist erzählen.

§241a I (Unbestellte Leistung) schließt nicht nur vertragliche sondern auch gesetzliche Ansprüche wie den auf Herausgabe der Sache (§§985,812!!!) oder etwaiiger Nutzungen im Sinne des §100 (§§987f, 818) sowie auf Schadensersatz (§§989, 990 oder §§ 311 II, 280 [....]) aus.
Der Verbraucher wird zwar nicht Eigentümer der Sache, kann aber gleichwohl nach Belieben mit ihr verfahren.

Ausnahme hierzu 241 a II habe ich ja schon erklärt.

Wer absolut Resistent ist, nachzu lesen in Grundrisse des Rechts Allgemeines Schuldrecht Brox/ Walker.

Nur damit das hier geklärt ist.
 
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