Netbook geliefert bekommen aber nicht Bestellt

Das macht die Sache aber etwas verdächtig..., wobei Kundendaten über Jahre aufbewahrt werden.

Versehentlich an einen anderen Kunden zu verschicken kann passieren, an einen Unbekannten ist verdächtig ( vll. haben sie Kundendaten gekauft... ) - wie auch immer, das kannst du erst am Dienstag klären und ich würde die auch Fragen wie sie zu deiner Addresse gekommen sind...
 
Das war auch eine meiner Fragen, wir hatten dort noch nie etwas bestellt.
 
@Der-Maddin
Wie ist denn nun der Stand der Dinge? Hast du das Netbook zurück gesendet?
 
So Gestern hat mich meine Schwägerin kontaktiert und mir bzw meiner Freundin, das in nächster zeit ein etwas größeres Packet bei uns ankommt.

Also war es nur ein falscher Alarm aber danke an alle die mir Tipps gegeben haben.

THX Der-Maddin
 
Sehr schön was hier so manche Leute denken von wegen recht oder moral...
Tatsache ist, dass du unbestellte Leistung behalten/verschenken/ zerstören etc darfst.
Es ist absolut egal, was du damit machst. Und nein der, der es dir geschickt hat kann dir gar nichts.
Siehe §241a I (http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html)
Anders sieht das ganze natürlich aus, wenn es eigentlich an jemand anderen Adressiert ist und irrtümlich bei dir gelandet ist und du das auch sehen kannst.
Sprich Lieferschein an deinen Nachbar o.Ä.
Dann musst du lediglich bescheid sagen, dass dieses Paket bei dir gelandet ist.
 
Pac-Man31 schrieb:
....Solange du nichts von denen hörst musst du auch nichts machen, bzw. hast keinerlei Verpflichtungen dem Versender gegenüber.

.VonYc. schrieb:
Pac-Man31 hat vollkommen Recht!
Du bist nichtmal verpflichtet dich auch nur ansatzweise drum zu kümmern, wie das Ding wieder zurück kommt...

STOPP

Der Empänger ist zur Herausgabe des Notebooks verpflichtet - von Gesetz wegen. Jeder der hier schreibt, es bestehe keine gesetzliche Grundlage, irrt, es gibt dieses Gesetz:


§ 812 BGB Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Der Empfänger hat ein Netbook erhalten ohne rechtlichen Grund (Bestellung). Er ist damit bereichert ohne Grund, hat also diesen Grund abzustellen.

~H!ld3~ schrieb:
Tatsache ist, dass du unbestellte Leistung behalten/verschenken/ zerstören etc darfst.
Es ist absolut egal, was du damit machst. Und nein der, der es dir geschickt hat kann dir gar nichts.
Siehe §241a I (http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html)...

Falsch. Lies noch mal genauer. Der Artikel besagt, das aus einer unbestellten Sache heraus keine Ansprüche vom Leistenden entstehen, das heißt, der Empfänger geht keinen Vertrag ein. Aber das heißt nicht, das er die Ware behalten darf, er muss sie gem. §812 zurückgeben, allerdings auf Kosten des Shops.

Fazit: das Netbook darf der Empfänger nicht behalten, es gehört rechtlich dem Shop. Es entsteht dem Empfänger keine Verpflichtung aus der Lieferung, er muss sie nur auf Kosten des Shops zurückgeben.



Edit: und da sich das aufgeklärt hat, ist der richtige Empfänger ja auch ermittelt. Aber ohne diesen Empfänger müsste des Netbook zurück.
 
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Es tut mir wirklich leid, aber du widersprichst dir selbst.
Du schreibst, dass KEINE Ansprüchen enstehen.
Was ist denn deiner Meinung nach §812 ?
Genau eine Anspruchsgrundlage.
Und wie es in §241a I entsteht KEIN Anspruch.
Der Lieferant hat dadurch KEINEN Anspruch auf Kaufpreiszahlung oder auf Herausgabe des Objekts.


Hier ein Link, der es dir hoffentlich noch ersichtlicher macht:
http://www.steuerlinks.de/lr-unbestellte-lieferung.html
 
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~H!ld3~ schrieb:
Es tut mir wirklich leid, aber du widersprichst dir selbst.
Du schreibst, dass KEINE Ansprüchen enstehen.
Was ist denn deiner Meinung nach §812 ?...

Es geht um rechtliche Ansprüche im Sinne von: die Ware bezahlen, keine weiteren Verträge eingehen (sollte die Lieferungz.B. ein Handy sein) usw. Das heißt, das dir keine rechtlichen Nachteile entstehen dürfen.

Und das sagt der 241.

~H!ld3~ schrieb:
...Der Lieferant hat dadurch KEINEN Anspruch auf Kaufpreiszahlung oder auf Herausgabe des Objekts.

Er hat keinen Anspruch auf den Kaufpreis, richtig, aber er hat Anspruch auf Herausgabe aus §812. Unterscheide Rechtsgründe wie der Bezahlung und dem Herausgabeanspruch ansich. Denn durch die Herausgabe entsteht dem unberechtigten Empfänger kein Nachteil, weil alle Kosten der Herausgabe vom Shop zu tragen sind. Der Empfänger kann sagen "kommt zu mir uns holt es ab, ich mache nur die Tür auf".

Und dein Link ist insofern falsch, weil er §812 nicht berücksichtigt, man ist zur Herausgabe verpflichtet. Mag sein, dass das nur nach Nachfrage so ist, aber behalten darf man die Ware nicht. Außerdem stammt dein Link von einem Steuerberater mit eigener GmbH, keinem Anwalt, daher ist auch das keine Rechtsberatung ;).

Ich hatte im Studium Wirtschaftsrecht und bin Unternehmensberatend tätig, und wenn ich eine eigene Webseite aufmache mit der Begründung des Herausgabeanspruchs gem. § 812, würdest du mich dann verlinken und zitieren? Na also, warum dann dein Link :D


Hier noch mal aus deinem Link:
Der Lieferant bleibt allerdings immer Eigentümer der Ware, da er sein Angebot auf Übereignung der Ware an den Empfänger von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages abhängig gemacht hat (Bedingung).
Der Empfänger muss ihm die Sache nicht herausgeben, verkauft er sie aber an einen Dritten, der von den Umständen Kenntnis hat, wird dieser aber herausgabepflichtig (§§ 932 Absatz 2, 985 BGB).

Wenn der Versender Eigentümer bleibt, wieso soll er dann keinen Herausgabeanspruch haben? Das ist doch widersprüchlich, das erkennst sogar du bestimmt. Der Dritte, der den Artikel dann erwirbt, wird aber plötzlich herausgabepflichtig, abweichend vom dann unberechtigten Verkäufer? Mit welchem Rechtsanspruch wird das aber der Empfänger nicht?
 
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Ich weiß nicht wie es bei dir ist, aber das hab ich im 1. Semester gelernt.

Und 812 muss hier auch nicht berücksichtigt werden.
Denn 241a I schließt ALLE Ansprüche aus. Auch deinen 812.

Hier lies den Fall, da schreibt es der Anwalt sogar selbst.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Unbestellte-Lieferung-__f37146.html


Das ganze heißt Verbraucherschutz.
Wie wäre es denn bitte, wenn ich am Tag nicht 1 sondern 1000 Pakete bekomme.
Soll ich dann wirklich jedes Unternehmen anrufen oder sonste was, damit ich keinen Vertrag eingehe o. Ä.
Und nein, ich muss nicht einmal meine Haustür aufmachen.
Ich kann sogar das geschickte vor deren Augen verbrennen.
 
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~H!ld3~ schrieb:
...Und 812 muss hier auch nicht berücksichtigt werden.
Denn 241a I schließt ALLE Ansprüche aus. Auch deinen 812.

Hier lies den Fall, da schreibt es der Anwalt sogar selbst.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Unbestellte-Lieferung-__f37146.html

IMO unvollständig, er zitiert einen Paragraphen, schließt die Kausalkette aber nicht, die durch §241 Absatz 2 entsteht. Und den Ausschluss von §812 sehe ich nicht in §241. Sogar ganz im Gegenteil, Absatz 2 sagt, das Gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind, also §812 nicht ungültig wird.

§241 (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
 
Du bist lustig du kannst doch nicht zwischen zwei Absätzen springen, bei denen es um etwas vollkommen anderes geht.

Absatz I besagt, dass es sich um wirklich unbestellte aber an den RICHTIGEN Empfänger geschickte Leistung hält. Und daher Ausschluss aller Ansprüche.
Absatz II besagt, dass die Lieferung zwar für A unbestellte ist, aber sie eigentlich an B gerichtet und fälschlicherweise bei A angekommen ist, was für A aber auch zu sehen ist z.B. durch Adresse des B. Und hier ist es, was vom Gerechtigkeitssinn nur bestätigt, dass natürlich 812 greifen würde.
Ich frage mich wie man den Unterschied dieser Absätze nicht verstehen kann. Der eigene Gerechtigkeitssinn sollte es einem begreiflich machen.

Es tut mir wirklich leid, wenn du dich nicht überzeugen lässt.
 
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Ich weiß nicht was ihr habt aber das "Problem" ist doch längst gelöst. Hier noch weiter zu debattieren, lohnt sich das überhaupt? :rolleyes:
 
AndreasMO schrieb:
... ist doch längst gelöst. Hier noch weiter zu debatieren, lohnt sich das überhaupt? :rolleyes:

Dass das Problem gelöst ist, hab ich ja auch in #47 geschrieben. Und klar lohnt es sich, wird damit doch eine ziemlich wichtige Frage beantwortet, die diesen langen Thread erst ausgelößt hat - zurückgeben oder behalten. Finde ich nicht unerheblich.
 
1. Du hast es aber in 47 falsch geschrieben
2. Ich denke allerdings auch, dass es nicht unerheblich ist.

Kannst du mir bitte verraten woher du dein "Wissen" hast.
Legst du dir die § zurecht und hast halt mal was vom 812 gehört oder hast du das wengistens studiert.
 
~H!ld3~ schrieb:
...Legst du dir die § zurecht und hast halt mal was vom 812 oder hast du das wengistens studiert.

Studium BWL mit Wirtschaftsprivatrecht. Wir hatten einen Dozenten aus einer Kanzlei für Vertrags- und Unternehmensrecht und haben solche Themen durchgekaut, bis wir uns selber wie Anwälte fühlten, also richtig schlecht :D.
Dort ging es meistens um B2B, aber alles was im BGB steht, gilt auch für Privatpersonen. Nur das HGB unterscheidet die juristische Person (Firma) vom Privatmann.

BTW: dem Empfänger kann natürlich nicht vorgeschrieben werden, wie sorgsam er die Ware aufbewahrt. Geht sie bei ihm kaputt, dann Pech für den Shop.

~H!ld3~ schrieb:
...1. Du hast es aber in 47 falsch geschrieben...
Was meinst du?
 
Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit das hier jemand ein Paket zugestellt bekommt wie es dem Thread Ersteller passiert ist? ich würde mal sagen gleich Null.

Für mich ist es selbstverständlich das ich das Netbook zurück gebe wenn ich es nicht bestellt habe. Die Frage stellt sich mir erst gar nicht.
 
AndreasMO schrieb:
...Für mich ist es selbstverständlich das ich das Netbook zurück gebe wenn ich es nicht bestellt habe. Die Frage stellt sich mir erst gar nicht.

Das wäre dann Moral vs. Gesetz und spricht für dich. Was aber nicht die eigentliche Frage nach der Verpflichtung klärt.

Ich werde mal bei uns in der Firma fragen, wir haben auch Anwälte bei uns im Laden, die werde ich mal damit behelligen.


Edit:
~H!ld3~ schrieb:
...Absatz I besagt, dass es sich um wirklich unbestellte aber an den RICHTIGEN Empfänger geschickte Leistung hält. ...

Fu Manchu schrieb:
...§241 (2) ...wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war ....

Wenn es der wirkliche Besteller war, dann wäre die Leistung ja für den Empfänger gewesen. Aber genau das ist sie ja bei Nichtbestellung ja gerade nicht. Eine Leistung (das Produkt), nicht für den Empfänger bestimmt.
 
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Hmm also wie gesagt ich studiere das "richtig".
Ich habe nicht nur 1 Semester WPR hinter mir und auch meine Dozenten sind Anwälte für das jeweilige Gebiet.
Und so leid es mir tut, wenn du nur nebenbei ein bisschen WPR hast, kannst du das ganze nicht wirklich beurteilen.
Ich bin zwar auch noch kein Anwalt oder kann das ganze BGB auswendig, aber den § habe ich wie gesagt schon hinter mir und glaube ihn halbwegs verstanden zu haben ;D

Edith sagt:

Für mich ist es selbstverständlich das ich das Netbook zurück gebe wenn ich es nicht bestellt habe. Die Frage stellt sich mir erst gar nicht.

Du vergisst den Punkt des Verbraucherschutzes.
Wie würdest du des finden wenn du täglich 100 Pakete mit Wein, 100 Bücher, 100 Kalender, 500 Nagelsets etc bekommst.
Und das täglich!
Wir nennen das aggressiv Marketing ;P
Würdest du all diese Pakete zurück schicken?


Edith sagt weiter:

Wenn es der wirkliche Besteller war, dann wäre die Leistung ja für den Empfänger gewesen. Aber genau das ist sie ja bei Nichtbestellung ja gerade nicht. Eine Leistung (das Produkt), nicht für den Empfänger bestimmt.
Glaub da liegt grad dein Fehler im Verständnis.
Eine Nichtbestellung kann sehr wohl an den richtigen Empfänger bestimmt sein. Er hat sie nur einfach nicht bestellt. Das ist das ganze Hexenwerk.
 
Zuletzt bearbeitet:
~H!ld3~ schrieb:
H...und glaube ihn halbwegs verstanden zu haben

Wir fragen am besten morgen beide die richtigen Anwälte und legen alle hier genannten § mal auf den Tisch. Wäre selber gespannt, ob die dann sagen "ne, der 812er gilt hier nicht, weil ..." oder "klar, so ist es".

Aber eben weil der 241a in Absatz 2 weitere Rechte nicht ausschließt, wäre ich auf die Begründung gespannt, warum der 812 evtl. nicht anwendbar sein sollte.

~H!ld3~ schrieb:
...Du vergisst den Punkt des Verbraucherschutzes.
Wie würdest du des finden wenn du täglich 100 Pakete mit Wein, 100 Bücher, 100 Kalender, 500 Nagelsets etc bekommst....

Darum schrieb ich ja, das dem Empfänger nicht die sorgfältige Aufbewahrung aufgebürdet werden kann. Geht die Ware bei ihm kaputt, pech für den Shop. Eben was 241a sagt, keine rechtlichen Verpflichtungen.

~H!ld3~ schrieb:
...Würdest du all diese Pakete zurück schicken?

Schrieb ich auch bereits, der Shop holt sie ab, der Empfänger macht lediglich die Tür auf uns sagt "Dort". Nichts zu versenden, keine Kosten, alle Mühe beim Versender.
 
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