~H!ld3~ schrieb:
Es tut mir wirklich leid, aber du widersprichst dir selbst.
Du schreibst, dass KEINE Ansprüchen enstehen.
Was ist denn deiner Meinung nach §812 ?...
Es geht um rechtliche Ansprüche im Sinne von: die Ware bezahlen, keine weiteren Verträge eingehen (sollte die Lieferungz.B. ein Handy sein) usw. Das heißt, das dir keine rechtlichen Nachteile entstehen dürfen.
Und das sagt der 241.
~H!ld3~ schrieb:
...Der Lieferant hat dadurch KEINEN Anspruch auf Kaufpreiszahlung oder auf Herausgabe des Objekts.
Er hat keinen Anspruch auf den Kaufpreis, richtig, aber er hat Anspruch auf Herausgabe aus §812. Unterscheide Rechtsgründe wie der Bezahlung und dem Herausgabeanspruch ansich. Denn durch die Herausgabe entsteht dem unberechtigten Empfänger kein Nachteil, weil alle Kosten der Herausgabe vom Shop zu tragen sind. Der Empfänger kann sagen "kommt zu mir uns holt es ab, ich mache nur die Tür auf".
Und dein Link ist insofern falsch, weil er §812 nicht berücksichtigt, man ist zur Herausgabe verpflichtet. Mag sein, dass das nur nach Nachfrage so ist, aber behalten darf man die Ware nicht. Außerdem stammt dein Link von einem Steuerberater mit eigener GmbH, keinem Anwalt, daher ist auch das keine Rechtsberatung

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Ich hatte im Studium Wirtschaftsrecht und bin Unternehmensberatend tätig, und wenn ich eine eigene Webseite aufmache mit der Begründung des Herausgabeanspruchs gem. § 812, würdest du mich dann verlinken und zitieren? Na also, warum dann dein Link
Hier noch mal aus deinem Link:
Der Lieferant bleibt allerdings immer Eigentümer der Ware, da er sein Angebot auf Übereignung der Ware an den Empfänger von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages abhängig gemacht hat (Bedingung).
Der Empfänger muss ihm die Sache nicht herausgeben, verkauft er sie aber an einen Dritten, der von den Umständen Kenntnis hat, wird dieser aber herausgabepflichtig (§§ 932 Absatz 2, 985 BGB).
Wenn der Versender Eigentümer bleibt, wieso soll er dann keinen Herausgabeanspruch haben? Das ist doch widersprüchlich, das erkennst sogar du bestimmt. Der Dritte, der den Artikel dann erwirbt, wird aber plötzlich herausgabepflichtig, abweichend vom dann unberechtigten Verkäufer? Mit welchem Rechtsanspruch wird das aber der Empfänger nicht?