§ 240 (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.BeBur schrieb:Für mich klingt das spontan nach Nötigung "Friss die Erhöhung sonst..."
Man muss die Sache jetzt nicht größer machen als sie ist, aber nett ist was anderes... (zumal er auch weiss, dass ich Interesse an einem Kauf hätte...)
Der Wortlaut war auch nicht: "...dann rentiert sich das Ganze für mich nicht mehr..." sondern eher:"... der neue Eigentümer wird dann schon Eigenbedarf anmelden, dann müssen Sie raus..."