Widerruf nicht möglich... ?!

SPARKYYY

Ensign
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Okt. 2007
Beiträge
163
Hallo,

ich habe vor 7 Tagen einen Root-Server bei einem Webhoster gemietet (will vorerst keinen Namen nennen), wollte nun aber von dem Widerrufsrecht gebrauch machen, da ich ein besseres Angebot bekommen, welches ich gerne wahrnehmen würde.

Doch dann bekam ich von dem Webhoster die Antwort, dass ich von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen kann, da ich den Root-Server schon benutzt (=Server.cfg geändert, Datein hochgeladen) habe, dass das so in den AGBs steht und der Webhoster sich darauf beruft.

Auszug aus den AGBs:

"§ 12 Widerruf in besonderem Fall

Der Widerruf soll dem Kunden davor schützen, dass er sich unüberlegt in ein Vertragsverhältnis begibt, welches er nach dem Vertragsschluss nicht mehr haben möchte, aus dem er sich aber nicht mehr lösen kann.

Widerruft der Kunde seine Vertragserklärung mit *** innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss und Erhalt der Widerrufserklärung (§ 11) hat der Kunde seinen gemieteten Server allerdings in einer Weise genutzt, die über die ledigliche Prüfung der angebotenen Dienstleistung hinaus geht, so ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht mehr möglich."

Ist so ein Paragraph wirklich rechtsmäßig und habe ich dadurch nicht mehr das Recht zu widerrufen?

Bitte um schnelle Antwort.

Gruß
SaprkYYY
 
Frag da mal am besten einen Jurist. Wir dürfen hier keine rechtsberatung geben.
Es gibt allerdings wie bei digitalen Datenträgern (z.B. CD aus der Folie nehmen) üblich Ausnahmen für den Widerruf. Ob es auch auf Server zutrifft -> Jurist
 
obs rechtmäßig ist weiß ich nicht aber sowas gehört in die gängige praxis ! so was findet man auch in den AGB´s der telekommunikation....
generel ist das bei dienstleistungen so...also bei dienstleistungen muss man bei sowas aufpassen denn die gebrauchte dienstleistung lässt sich nicht weiterverkaufen als wenn man ne ware zurückbringt und ein anderer kunde kauft das produkt....

natürlich kommt es darauf an wie in der AGB steht wie weit du diese dienstleistung genutzt hast. denn über das wort Prüfung kann man streiten.....
 
@SPARKYY

Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Widerrufsrecht erloschen ist, wenn "der Unternehmer mit seiner Dienstleistung begonnen hat"
(§ 312 d Abs. 3 BGB).

Wie schon erwähnt, würde ich (falls eine Übereinkunft auf Kulanzbasis scheitert), anwaltliche Beratung suchen, da gerade die Auslegung von begonnener Dienstleistung oft nur juristisch geklärt werden kann; i. d. R. reicht jedoch die Erklärung des Unternehmers aus, mit dieser begonnen zu haben - also ist grundsätzlich davon abzuraten, Klauseln wie "sofortige Ausführung" einfach so zu akzeptieren, sofern man sich nicht zu 100 % über die Inanspruchnahme der Leistung im Klaren ist oder ggf. mehr Flexibilität erforderlich benötigt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, das ist wie ein Hinweis im Kaufhaus: "Das Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf."

Die Geschäftsbedingungen schützen Kunden und Anbieter vor unvorhersehbaren Reaktionen, Bedingungen und Willkür.
Man kann vor Abschluss lesen auf was man sich einläßt und sich dann entscheiden.
Keiner zwingt einen.

Du könntest auf Kulanz bitten oder fragen ob es eine Möglichkeit eines beiderseitigen, aktzeptablen Kompromisses gibt.

Wie lange ist denn die Laufzeit und die reguläre Kündigungsfrist?
 
"Das Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf."

Dieser Satz wurde schon lange kassiert und ist nicht haltbar.

Man darf Verpackungen öffnen sofern es möglich ist, aber man sollte dabei die Verpackung nicht beschädigen. Zum Kauf verpflichtet ist man trotzdem nicht. Ggf. muss man für die beschädigte Verpackung gerade stehen, mehr nicht.
 
Also an wen könnte ich mich dan genau wenden, der mir des 100% sagt ?

LG
 
dies ist keine rechtsberatung, ich bin kein jurist.


die klausel ist rechtens. hast du eine ware genutzt über eine prüfung hinaus, so geht man von einem verzicht auf widerruf aus. denn die langläufige meinung, ich kauf etwas, nutze es vier wochen und schicke es dann zurück ist so nicht haltbar.

Vertragserklärung mit *** innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss und Erhalt der Widerrufserklärung (§ 11)

ansetzten kannst du hier: die frist beträgt nämlich seit geraumer zeit 4 wochen. ein somit ist die widerrufsbehlerung falsch und somit nicht erfolgt und somit der vertrag eventuell anfechtbar.

bis denne
 
Die Widerrufsfrist beträgt nur dann 1 Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss erfolgt ist, andernfalls gilt eine Widerrufsfrist von 2 Wochen.

Wenn jedoch die Leistung erfolgte und bereits genutzt wurde, hat man nur noch die Chance, auf Kulanzregelungen zu hoffen.
 
@SPARKYYY
Also an wen könnte ich mich dan genau wenden, der mir des 100% sagt ?

Wenn Du einen rechtssicheren Rat möchtest, bleibt Dir der Weg zum Anwalt nicht erspart; wie bereits darauf hingewiesen wurde, ist eine Rechtsberatung hier nicht erlaubt!
 
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