Österreich: Erster Entwurf der Urheberrechtsnovelle gesichtet

Maximilian Schlafer
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Im österreichischen Justizministerium wird derzeit an einer Novellierung des dortigen Urheberrechtes gearbeitet. Im Zuge dieses Vorganges werden ministeriumsintern sogenannte Arbeitsentwürfe erstellt, die je nach Reifegrad des Entwurfes teilweise schon recht detailliert sind.

Ein solcher Entwurf liegt nun dem Österreichischen Rundfunk ORF vor, der den Inhalt in einer Meldung näher ausführt. Demnach soll Rechteinhabern oder ihren Vertretern ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber den Internet Service Providern eingeräumt werden. Der ORF zitiert den Wortlaut wie folgt:

„Auskunft über Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers [...] geben, dem er die öffentliche IP-Adresse zugewiesen hatte, von der aus in das Zurverfügungstellungsrecht des Verletzten eingegriffen wurde“

Angeblich soll dabei entgegen dem gestern Kolportierten kein Rückgriff auf die mittels VDS erfassten Daten erfolgen, sondern rein jene genutzt werden, die die Provider ohnehin schon für Verrechnungszwecke speichern. Die Provider sollen dann die Aufwendungen, die für die Erfüllung dieser Aufgabe anfallen, von der „Medienindustrie“ entsprechend ersetzt bekommen. Völlig vom Tisch soll die Nutzung der Vorratsdaten jedoch nicht sein.

Als Anforderungen soll der Entwurf von solchen Anfragen verlangen, dass sie einerseits den Umfang der verlangten Auskunft ausreichend spezifizieren und andererseits einschlägige Tatsachen anführen, die eine solche Auskunft rechtfertigen. Was genau man sich unter letzterem vorstellen darf, ist derzeit wohl weder dem Entwurf noch den zugehörigen Materialien – das sind amtliche Erläuterungen zum Gesetzestext – zu entnehmen. Schlimmstenfalls könnte dafür aber auch schon die Nennung einer kompromittierten IP-Adresse reichen.

Laut dem Entwurf muss dann ein solcher Antrag in jedem Fall einem Richter vorgelegt werden, der über die Gewährung oder Ablehnung des Antrages entscheidet. Er soll dabei auch eine Güterabwägung zwischen der angegebenen Schwere der Rechteverletzung und der Schwere des Eingriffes in die Privatsphäre des Betroffenen vornehmen.

Sollte der Richter zu dem Entschluss kommen, dass der Auskunftsanspruch zu gewähren ist, so erhält der Antragssteller die entsprechenden Datensätze und kann nun die Rechtsschutzmöglichkeiten des österreichischen Urheberrechtsgesetzes ausschöpfen. Der Entwurf sieht hier die Möglichkeit vor, dem mutmaßlichen Delinquenten eine anwaltliche Unterlassungsaufforderung zukommen zu lassen. Um jedoch die Auswüchse, die solche Unterlassungsaufforderungen in Deutschland treiben, zu unterbinden, ist die dabei vom Anwalt forderbare Kostenersatzsumme in „einfachen Fällen“ – deren Natur wird nicht näher definiert – mit 100 Euro nach oben hin begrenzt. Forderungen, die diese Grenze überschreiten, sollen dementsprechend nichtig sein. Ob sich das auf die ganze – was effektiver gegen Missbrauch wäre – oder nur auf die die Grenze übersteigende Summe bezieht, ist nicht klar.

Laut den dem ORF ebenfalls vorliegenden Erläuterungen des Ministeriums zum Entwurf verspricht man sich von dieser Konzeption eine Abschreckungswirkung.

„In der Regel fühlen sich von einer anwaltlichen Unterlassungsaufforderung Betroffene insbesondere auch durch die meist sehr kurz bemessenen Fristen unter Druck gesetzt und tendieren dazu, diesen Aufforderungen schon deswegen nachzukommen, um sich nicht dem angedrohten Gerichtsverfahren aussetzen zu müssen.“

Ob Überlegungen angestellt wurden, dass eine solche Handhabung eine Schwachstelle hinsichtlich einer Ausnutzung genau solcher Drucksituationen bei eigentlich schuldlosen Personen haben könnte, ist nicht bekannt.

Als grobe Stoßrichtung der anstehenden Änderung ist also eine gewisse Annäherung an das derzeit in Deutschland geltende Recht auszumachen, wenn auch mit der Motivation, dessen Schwachstellen außen vor zu lassen. An dieser Stelle sei jedoch erwähnt, dass es sich nur um einen Entwurf in einer frühen Phase des Gesetzgebungsprozesses handelt. Dieser hat keinerlei Rechtskraft.

Anzumerken ist außerdem, dass die Erläuterungen zum Entwurf klar aussagen, dass ein Download selbst keine Verletzung des Zurverfügungstellungsrechtes eines Rechteinhabers darstellt, das Hochladen aber schon. Dies Problem würde sich beispielsweise bei Peer-to-Peer-Netzwerken stellen.

Neben diesen Aspekten beinhaltet die Novelle noch weitere Neuerungen. Da die österreichischen Verwertungsgesellschaften mit ihren Versuchen, Abgaben auf diverse Speichermedien mittels der sogenannten „Leerkassettenvergütung“ einzuheben, mehrmals am Obersten Gerichtshof gescheitert sind, dürfte nun eine eigene gesetzliche Grundlage für eine solche Abgabe kommen. Jedoch soll es die Möglichkeit geben, dass diese wieder zurückverlangt werden kann, wenn man nicht vor hat, „Kopien von geschützten Mediendateien“ auf diesen Medien abzuspeichern.

Die Erstellung einer Privatkopie soll erlaubt bleiben und zwar auch dann, wenn man selbst nicht nachweisen kann, dass die Kopie von einer rechtmäßig hergestellten Vorlage stammt. Nur dort, wo eine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ privat vervielfältigt wird, ist eine Rechtswidrigkeit vorgesehen.

Zu guter Letzt sei noch erwähnt, dass für die vorgesehenen Diskussionen über den Entwurf vom Justizministerium vor allem die Seite der Rechteinhaber mit Einladungen bedacht wurde, während Vertreter von Bürgerbewegungen derzeit nicht geladen sind.