GEMA fordert Gebühren für eingebettete Videos

Andreas Frischholz
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Bereits das Einbetten urheberrechtlich geschützter Musikvideos von Video-Portalen wie YouTube soll kostenpflichtig sein, fordert die österreichische Verwertungsgesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM). Mittlerweile hat die deutsche GEMA bestätigt, dass man dieselbe Position vertritt.

Das Einbetten von geschützten Inhalten stellt nach Ansicht der AKM bereits eine „urheberrechtlich relevante Handlung“ dar. Demnach sollte ein „angemessener Ausgleich“ erhalten werden, wenn Musikvideos „in fremde Websites eingebettet“ werden, berichtet Futurezone. Reine Hyperlinks, die etwa zu geschützten Musikvideos auf YouTube verweisen, wären von der Regelung nicht betroffen. Unterstützt wird die AKM von der GEMA, die praktisch deckungsgleich argumentiert. Sprecherin Ursula Goebel erklärte auf Anfrage von Golem, einfache Hyperlinks würden keine relevante Nutzungshandlung darstellen. „Embedded Content, bei dem für den Nutzer nicht klar ist, dass die Datei von einer anderen Seite stammt, sollte hingegen lizenziert werden“, so GEMA-Sprecherin Goebel.

Sollte eine entsprechende Regelung letztlich verabschiedet werden, könnte das weitreichende Konsequenzen für den Alltag im Netz haben. Lizenzgebühren wären dann nicht mehr nur für Video-Portale wie YouTube fällig, stattdessen könnten die Verwertungsgesellschaften zusätzlich noch Webseiten-Betreiber, Blogger und Nutzer von sozialen Netzwerken zur Kasse bitten, wenn diese geschützte YouTube-Videos auf ihrer Seite einbetten.

Allerdings: Mit dem Argument, dass Inhalte lizenziert werden müssten, wenn einem Nutzer nicht klar wäre, dass das Video von einer anderen Seite stammt, umschifft die GEMA das eigentliche Problem. Denn bislang ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, wer letztlich für die öffentliche Verbreitung von eingebetteten Videos oder Bildern verantwortlich ist: Webseiten-Betreiber, die Videos durch das Einbetten direkt in ihr eigenes Angebot integrieren, oder eben doch Video-Portale wie YouTube.

Ausschlaggebend könnte letztlich sein, dass Videos – ob eingebettet oder nicht – von den Servern der Video-Portale abgerufen werden. Weil die anfallenden Lizenzkosten von der GEMA pro abgerufenen Stream berechnet werden, zahlen Portal-Betreiber wie YouTube auch die Gebühren für eingebettete Videos. Sollten für eingebettete Videos künftig Lizenzkosten anfallen, würde die GEMA für die entsprechenden Videos die doppelten Gebühren kassieren. Auf Anfrage von Spiegel Online wollte sich ein GEMA-Sprecher nicht zu diesem Problem äußern, da nicht kurzfristig über die Forderungen der Verwertungsgesellschaft entschieden werde und man zuvor noch das Urteil vom Europäischen Gerichtshof abwarten müsste.

Europäischer Gerichtshof verhandelt bereits

Der EuGH verhandelt derzeit ein Verfahren, dass der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2013 nicht abschließend beantworten konnte. Der BGH erklärte zwar, das unerlaubte Einbetten von geschützten Videos stelle zumindest nach deutschem Recht keine Urheberrechtsverletzung dar. Letztlich werde auf Seiten der Video-Portale entschieden, wie lange die eingebetteten Videos öffentlich zugänglich sind, denn sobald ein Video etwa auf YouTube gelöscht wird, lässt sich auch die eingebettete Variante nicht mehr abrufen. Allerdings ist das EU-Recht in diesem Punkt vage, weswegen der BGH kein abschließendes Urteil gefällt hat. Nun muss der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren entscheiden.

Die Forderungen der AKM erfolgen aber nicht anlässlich des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof, sondern im Rahmen einer EU-Konsultation zum Urheberrecht. Die EU-Kommission will das Urheberrecht modernisieren und um sich ein möglichst breites Meinungsbild zu verschaffen, können Interessierte bis zum 28. März einen Fragebogen der EU ausfüllen. Dabei antwortete die AKM auf die Frage, ob „das Bereitstellen eines Hyperlinks, welcher zu einem urheberrechtlich geschützten Werk oder anderen Inhalt führt, entweder im Allgemeinen oder unter bestimmten Umständen die Erlaubnis des Rechteinhabers erfordern“ sollte.