Entscheidung: StreamOn der Deutschen Telekom vorläufig verboten

Update Nicolas La Rocco
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Entscheidung: StreamOn der Deutschen Telekom vorläufig verboten
Bild: Deutsche Telekom

Vorläufiges Aus für das StreamOn genannte Zero-Rating der Deutschen Telekom. Wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren entschieden hat, wird die Deutsche Telekom bei StreamOn nicht dem Grundsatz der Netzneutralität gerecht und verstoße außerdem gegen europäische Roaming-Regeln.

Verbraucherschützer wollen StreamOn schon seit der Markteinführung im April 2017 verbieten lassen. Die Bundesnetzagentur hat bereits im Oktober 2017 festgestellt, das StreamOn zum Teil gegen die Netzneutralität verstößt. Im seit Jahren brodelnden Duell zwischen Deutscher Telekom und Bundesnetzagentur, in dem Fristen immer wieder weiter nach hinten geschoben wurden, sodass StreamOn weiterhin den Kunden angeboten werden konnte, hieß es zuletzt im März dieses Jahres, dass die Deutsche Telekom vorerst nicht die Auflagen der Bundesnetzagentur erfüllen müsse.

Mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 12. Juli 2019 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen allerdings entschieden, dass StreamOn in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetrieben werden darf. Laut offizieller Pressemitteilung ist der Beschluss unanfechtbar.

Die Deutsche Telekom hatte vor dem OVG NRW ein Eilverfahren gegen die Bundesnetzagentur angestrengt, in dessen Rahmen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln jedoch bestätigt wurde.

HD-Qualität nicht für alle Nutzer

Zur Begründung teilte der 13. Senat mit, dass der Grundsatz der Netzneutralität die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs verpflichte. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Ob der Kunde mit der Buchung von StreamOn in die Drosselung eingewilligt habe, sei unerheblich, so das OVG NRW, denn der Grundsatz der Neutralität sei ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets das sämtliche Nutzer schütze. Mit der Drosselung bezieht sich das OVG NRW auf das Videostreaming mit 1,7 Mbit/s, das beim normalen StreamOn nicht mehr für HD-Qualität ausreiche. Erst StreamOn Music&Video Max für MagentaEINS-Kunden bietet genügend Bandbreite für HD-Videos.

StreamOn funktioniert nicht im EU-Ausland

Dass StreamOn nicht um europäischen Ausland genutzt werden kann, war der Bundesnetzagentur ebenfalls ein Dorn im Auge und wurde vom Gericht als Verstoß gegen europäische Roaming-Regeln gewertet. Es sei verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Deutsche Telekom verletze dieses Verbot, sobald sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne.

Von der Deutschen Telekom liegt noch keine Stellungnahme zu der Entscheidung vor.

Update

Gegenüber Spiegel Online erklärte die Deutsche Telekom:

Wir erwarten, dass die Bundesnetzagentur durch eine angemessene Umsetzungsfrist die nun erforderlichen Anpassungen ermöglicht. Von der Rechtmäßigkeit von StreamOn sind wir weiterhin überzeugt und werden auch zukünftig alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.

StreamOn soll weiter und ohne Aufpreis angeboten werden.