News Lakka 3.3 mit LibreELEC 9.2: Spielkonsole auf Basis von RetroArch für Klassiker

SVΞN

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Retropie, Lakka oder Recalbox .... der Pi3 ist damit stellenweise echt überfordert.
Mit dem Pi4 hab ichs noch nicht getestet.

Aber ein Deskmini A300 mit kleiner AMD APU dürfte hier eine kleine PowerBox ermöglichen.

Projekt für den Winter ... :daumen:
 
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Hinweis: Der Autor weist darauf hin, dass es in Deutschland nicht erlaubt ist, einen wirksamen Kopierschutz zu umgehen und es nur dann legal ist eine ISO-Datei zu nutzen, wenn diese vom Hersteller selbst herausgegeben wurde oder aber das entsprechende Spiel in der Zwischenzeit als Open Source oder FOSS gilt.
Was ich mich immer frage wenn ich das lese ab wann ist es wirksam z.B. Ist es schon ein Kopierschutz wenn es wie bei diversen Systemen eine Proprietäre Steckkarte ist?

Umgehe ich einen Kopierschutz wenn ich mit einem 3DS Kopien meiner 3DS Spiele mache und in den Emulator werfe um sie in 4K am TV zu Spielen?

Und warum gilt eine Verschlüsselte BluRay als Kopiergeschützt, meine Verschlüsselte Notebook Festplatte aber nicht, kopieren kann ich beide genauso einfach wenn ich den Schlüssel habe... (sonst kann man die ja auch nicht sinnvoll lesen) also müsste es doch ehr Abspielschutz heißen... das war der Hauptgrund warum ich mich mit dem Umgehen von Kopierschutz befasst habe, ich wollte meine gekauften BluRays Abspielen.
 
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Erstaunlich wie sehr die Leistung zugelegt hat.

Mal schauen ob man PS5 kaufen kann bevor ein Emulator auf 30 EUR Hardware fertig wird. :)
 
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Inxession schrieb:
Retropie, Lakka oder Recalbox .... der Pi3 ist damit stellenweise echt überfordert.
Mit dem Pi4 hab ichs noch nicht getestet.

Aber ein Deskmini A300 mit kleiner AMD APU dürfte hier eine kleine PowerBox ermöglichen.

Projekt für den Winter ... :daumen:
Ich hab Recalbox auf einen Pi4 mit 2GB am Laufen, bisher aber nur eine Handvoll SNES Klassiker gespielt und das lief zumindest in meinen Augen recht gut. Bis auf Disney's Magical Quest 2 - The Great Circus Mystery Starring Mickey & Minnie, das war "etwas langsam", gefühlt einfach zu wenig Frames, damit es flüssig läuft, was eben auch zu einem enormen Input Lag führte. Klappte zwar dennoch zu spielen, aber eben nicht sehr gut, evtl. gibt's da aber vielleicht noch Tweaks im Emulator einzustellen, damit es besser läuft, noch nicht geschaut.
 
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Die ROM Thematik wird bei Emulation immer ein Thema bleiben. In Nintendo's Fall ist es ja so, dass ein Teil der bekannteren Spiele über deren Webseite abrufbar ist und seitdem (aber auch schon davor) geht Nintendo verstärkt gegen ROM Sites vor.

Ich denke ab dem Zeitpunkt, wo der Hersteller es nicht schafft, eine Plattform, sei es in Hardware oder Software anzubieten, um solche Spiele zu spielen, sollten Roms und Emulatoren erlaubt sein. Und Nintendo hat doch alle Möglichkeiten das selbst zu steuern. Die lassen einen Haufen Kohle liegen durch ihre Untätigkeit und verklagen stattdessen lieber die Seitenbetreiber. Gibt auf dem NES und SNES so viele Perlen, die man nicht legal zocken kann. Ne Schande ist das.
 
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RetroArch auf dem Smartphone mit XBOX-Controller samt 5€ Halterung funktioniert hervorragend.
Mein Gaming-PC der am TV hängt wird auch ab und zu für Retro-Games genutzt. Schon ne feine Sache und echt einfach zu nutzen (RetroArch).
 
RetroArch + SteamOS als Dualboot System auf der neuen Steam Deck = feuchter Nerd-Traum
 
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Genoo schrieb:
RetroArch + SteamOS als Dualboot System auf der neuen Steam Deck = feuchter Nerd-Traum
Warum Dual Boot?

Das ist beides Linux du Kannst RetroArch einfach auf SteamOS installieren und Starten
 
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AlphaKaninchen schrieb:
Umgehe ich einen Kopierschutz wenn ich mit einem 3DS Kopien meiner 3DS Spiele mache und in den Emulator werfe um sie in 4K am TV zu Spielen?

Und warum gilt eine Verschlüsselte BluRay als Kopiergeschützt, meine Verschlüsselte Notebook Festplatte aber nicht, kopieren kann ich beide genauso einfach wenn ich den Schlüssel habe...
Ernsthafte Frage? :confused_alt:

1. 3DS Kopien: Ja, umgehst du. Und zwar bereits beim anfertigen der Kopie....
2. Weil die BR es eigentlich bereits verhindert, dass du eine Kopie erstellen kannst. Du verwendest (meist illegale) Software um diese Kopie anzufertigen (ebenso bei der 3DS).
Bei deiner Festplatte wird nicht das kopieren verhindert, sondern lediglich das lesen der Klardaten.
 
Ich habe mich neulich auch durch die Retro-Distris probiert und bin dann bei Lakka hängen geblieben. Es läuft auf meiner Hardware (i3-4130, MSI Z87i) out-of-the-box einfach am besten und die Oberfläche ist pures Retroarch.
 
Loopman schrieb:
Weil die BR es eigentlich bereits verhindert, dass du eine Kopie erstellen kannst.
Eben nicht, du kannst eine BluRay Problemlos Kopieren (z.B. mit dd) das Ergebnis ist nur nutzlos weil du den Schlüssel nicht hast, kopieren ist aus Technischer Sicht das gleiche wie lesen wie möchtest du also das eine Verhindern das andere nicht?

Das sieht man schon daran das man unter Linux den Kopierschutz umgehen muss um eine BluRay abzuspielen, wäre es wirklich ein Kopierschutz (wie bei den alten VHS Kasseten) müsste man ihn nur umgehen um die BluRay tatsächlich zu Kopieren.

Der Kopierschutz von BluRays ist das die Disk Verschlüsselt ist und jeder Player den Schlüssel kennt, zusätzlich gibt es ein Wasserzeichen was verhindert das eine Entschlüsselte Video File von einem Player abgespielt wird (der Ton ist verzerrt bzw der Player verweigert den Dienst)
Ergänzung ()

Loopman schrieb:
3DS Kopien: Ja, umgehst du. Und zwar bereits beim anfertigen der Kopie....
Die Frage war ob der Formfaktor alleine ein wirksamer Kopierschutz ist...
Denn den Verlangt das Gesetz, ansonsten darf ich eine Privatkopie machen, mal abgesehen davon warum eigentlich wirksam? Wenn der Kopierschutz wirksam wäre bräuchte man ja kein Gesetz gegen das Kopieren...

Der einzig wirksame Kopierschutz der mir einfiele wären Module mit Chips die Erkennen wenn sie auf eine Vom Spiel nicht vorhergesehene Art gelesen werden. Aber bei Plastik Scheiben wie willst du das Erkennen? Zumal das lesen beim Kopieren sich nicht vom Lesen beim Abspielen unterscheidet (Beide lesen den gleichen Videostream)
 
Zuletzt bearbeitet:
AlphaKaninchen schrieb:
mal abgesehen davon warum eigentlich wirksam? Wenn der Kopierschutz wirksam wäre bräuchte man ja kein Gesetz gegen das Kopieren...

"Wirksamer Kopierschutz" ist halt so'n typischer Blabla im Gesetzestext, der dann im Streitfall vom Richter interpretiert werden muss.

Genau wie "gewerbliches Ausmaß" bei der Provider-Auskunftspflicht.
Bei der echten Definition eines Gewerbes spielt das Ausmaß überhaupt keine Rolle. Das ist wie "kreisförmiges Ausmaß" oder "grünes Ausmaß". :freak:
Wie gesagt leeres Blabla, das von Fall zu Fall von Richtern erst mit Inhalt gefüllt werden muss.

Ich will Inkompetenz des Gesetzgebers nicht ganz ausschließen, aber mein Verdacht ist, dass viele Gesetze besonders im Umfeld des Urheberrechts ganz bewusst extrem schwammig und oft ganz nichtssagend formuliert sind, um gezielt Rechtsunsicherheit zu erzeugen.
Niemand soll sich sicher sein können, ob eine Privatkopie legal ist oder nicht, und deshalb im Zweifel lieber nichts riskieren und auf die Kopie verzichten. Das ist ja so im Interesse der Rechteverwerter, die sich diese Gesetze haben machen lassen.
 
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Genoo schrieb:
RetroArch + SteamOS als Dualboot System auf der neuen Steam Deck = feuchter Nerd-Traum
RetroArch wird ohne Probleme "out of the box" unter SteamOS auf dem Steam Deck laufen, da braucht es keine zwei Partitionen oder ein Dual-/Multi-Boot-System.
 
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Herdware schrieb:
Ich will Inkompetenz des Gesetzgebers nicht ganz ausschließen, aber [...]

Das ist natürlich nie komplett auszuschließen, aber um dem Gesetzgeber mal zur Seite zu springen; es ist erheblich schwerer konkrete Gesetze für ein so dynamisches Feld wie Software festzulegen, als das bei 'klassischem' Besitz ist.

Vieles kann man aber mMn unabhängig vom Gesetzgeber mit ein wenig gesundem Menschenverstand beantworten. Ich brauche z.B. kein (wie konkret oder schwammig auch immer formuliertes) Gesetz um zu wissen, dass beispielsweise eine Schwarzkopie von einem neuen AAA Game illegal ist.

Andererseits fühle ich mich nicht besonders schuldig, wenn ich 'Street Fighter EX plus Alpha' auf dem Pi emuliere, wenn ich Spiel und Konsole im Keller liegen habe.
 
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v_ossi schrieb:
Ich brauche z.B. kein (wie konkret oder schwammig auch immer formuliertes) Gesetz um zu wissen, dass beispielsweise eine Schwarzkopie von einem neuen AAA Game illegal ist.

So wird das dann in der Regel auch vom Richter gesehen. Aber wie gesagt, bevor es vor Gericht geht, weiß man es halt nicht sicher. Und schon gar nicht, wo die Grenze zwischen legal und illegal genau liegt.

Das ist wie ein Verkehrschild: "Die zulässige Geschwindigkeit liegt irgendwo zwischen 10 und 100km/h. Lass dich überraschen."
Die Frage ist, wie die Verkehrsteilnehmer damit umgehen würden. Bleiben alle unter 10 oder gehen welche ein Risiko ein?

Bei der Provider-Auskunftskunftspflicht habe ich damals einigermaßen mitbekommen, wie das Gesetz mit dieser putzigen Formulierung entstanden ist.

Ursprunglich war die erklärte Absicht des Gesetzgebers und des Justizministeriums, dass man mit dem neuen Gesetz "Schulhöfe nicht kriminalisieren" wolle. Deswegen bezog sich die geplante Auskunftspflicht anfangs nur auf gewerbliche Urheberrechtsverletzungen.
Das wäre eine völlig klare Sache gewesen. Wenn jemand z.B. regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht Inhalte gegen Geld zum Download anbietet, greift das Gesetz. Bei Kids, die sich nur für eigenen Konsum gratis untereinander Filme oder Musik tauschen, nicht.

Das wollten die Rechteverwerter und ihre Lobby so natürlich überhaupt nicht und die Gesetzespassage wurde kurzfristig auf "gewerbliches Ausmaß" geändert, was wie gesagt erstmal überhaupt nichts sinnvolles bedeutet und von Richtern nachträglich mit Sinn gefüllt werden muss.

Eine übliche Interpretation scheint inzwischen zu sein, dass damit Urheberrechtsverletzungen gemeint sind, die die gewerbliche Verwertung der Inhalte durch die Rechteinhaber schädigen können. Z.B. einen Cam-Rip des aktuellen Blockbusters, der gerade in den Kinos angelaufen ist, auf Tauschbörsen zu teilen.
Bei einem digitaliserten VHS-Video, das seit Jahrzehnten nicht mehr verkauft wird, eher nicht.
Aber wie gesagt, keiner kann sagen, wo genau dazwischen die Grenze verläuft und das ist wohl auch so gewollt.

Ich würde es wenigstens etwas ehrlicher finden, wenn man in solchen Fällen nicht diese merkwürdigen Formulierungen benutzt, die nur auf den ersten flüchtigen Blick vielleicht Sinn ergeben könnten, aber bei etwas genauerer Betrachtung gar nichts aussagen oder in sich widersprüchlich sind.

Wenn eine Unklarheit beabsichtigt ist, dann sollen sie halt einfach wirklich "Blablablubb" ins Gesetz schreiben.

Dann sieht man wenigstens direkt, dass da nicht jemand total inkompetentes den Text formuliert hat, der versucht aber es einfach nicht geschafft hat, sich verständlich auszudrücken, sondern dass da etwas mit voller Absicht nicht definiert wurde.

"Eine Privatkopie ist nur dann zulässig, wenn nicht Blablablubb der Fall ist." 😁

Oder man ist halt noch ehrlicher und verbietet sie gleich ganz. Dann weiß wenigstens jeder was Sache ist.
 
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Herdware schrieb:
"Wirksamer Kopierschutz" ist halt so'n typischer Blabla im Gesetzestext, der dann im Streitfall vom Richter interpretiert werden muss.
Ein "wirksamer Kopierschutz" ist gegeben, wenn eine Mechanik (im weitesten Sinne Mechanik, also Software oder Hardware) es erschwert, eine Kopie eines Gutes anzufertigen. Das kann der kleine Knubbel an einer VHS sein, der das Überspielen verhindert, ein Farbfilter beim Kopieren eines Blattes Papier oder eben DRM Software. Es gibt sogar mehrere Kopierschutzverfahren bei Tonerkartuschen und (warte, jetzt kommts!) Bargeld.
Also weniger Blabla, als man oftmals denken würde. Da ist (leider) der Wunsch nach Grauzone eher der Vater des Gedankens. Bzw. es ist sogar gewollt so ausgelegt, dass im Ernstfall Gerichte die Möglichkeit haben "Bagatelldelikte" abzuweisen, bzw. milde abzuwatschen und den "dicken Fischen" stärker auf die Füße zu treten.

Herdware schrieb:
Genau wie "gewerbliches Ausmaß" bei der Provider-Auskunftspflicht.
Bei der echten Definition eines Gewerbes spielt das Ausmaß überhaupt keine Rolle. Das ist wie "kreisförmiges Ausmaß" oder "grünes Ausmaß". :freak:
Wie gesagt leeres Blabla, das von Fall zu Fall von Richtern erst mit Inhalt gefüllt werden muss.
Gewerbliches Ausmaß liegt in dem Moment vor, in dem eine juristische Person regelmäßig in Gewinnerzielungsabsicht handelt. Also: Willst du einmal pro Woche nen Euro verdienen: Gewerbe. Willst du einmal deine alte Spielzeugkiste auf eBay verticken: Kein Gewerbe.

Herdware schrieb:
Ich will Inkompetenz des Gesetzgebers nicht ganz ausschließen, aber mein Verdacht ist, dass viele Gesetze besonders im Umfeld des Urheberrechts ganz bewusst extrem schwammig und oft ganz nichtssagend formuliert sind, um gezielt Rechtsunsicherheit zu erzeugen.
Niemand soll sich sicher sein können, ob eine Privatkopie legal ist oder nicht, und deshalb im Zweifel lieber nichts riskieren und auf die Kopie verzichten. Das ist ja so im Interesse der Rechteverwerter, die sich diese Gesetze haben machen lassen.
Es gibt schlichtweg einen gigantischen Unterschied zwischen einer Privatkopie und einer illegal angefertigten Kopie. Mach ich was auf nen USB Stick ums in meinem eigenen Auto zu hören: Privatkopie.
Mach ichs auf nen Stick, damit mein Schulkamerad sich das Lied nicht kaufen muss: Illegal.

Ist eigentlich relativ einfach. Es wird nur schwergeredet, um sich die Verstöße gegen das Urheberrecht schönzureden. Das sei ja alles viel zu kompliziert.

Klar kanns einfach gemacht werden: Wenn ich drei Taschentücher an drei Orten gleichzeitig nutzen will, muss ich drei Taschentücher kaufen. Wenn ich ein Lied also daheim am PC und im Auto hören will, muss ich es dann auch zweimal kaufen oder den Datenträger hin- und her tragen. Also werden in Zukunft alle privaten Kopien von digitalen Gütern verboten. Dann ist es einfach und eindeutig. Alles andere ist einfach dazu da, um uns das Leben "einfacher" "schöner" "billiger" zu machen. Und weil eine Handvoll Spezialisten meinen, sie wären schlauer als alle anderen und Regeln gelten für sie nicht, müssen alle drunter leiden.
 
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PrivateDan schrieb:
Ein "wirksamer Kopierschutz" ist gegeben, wenn eine Mechanik (im weitesten Sinne Mechanik, also Software oder Hardware) es erschwert, eine Kopie eines Gutes anzufertigen. Das kann der kleine Knubbel an einer VHS sein, der das Überspielen verhindert, ein Farbfilter beim Kopieren eines Blattes Papier oder eben DRM Software. Es gibt sogar mehrere Kopierschutzverfahren bei Tonerkartuschen und (warte, jetzt kommts!) Bargeld.
Danke das würde ich gerne bei Google lesen wenn ich wirksamer Kopierschutz eingebe...

Jetzt um auf meine Ursprungsfrage zurück zu kommen, wie ist es mit Unüblichen Formfaktoren, also eben den Modulen vieler alter (und Teils aktueller) Konsolen?

Und was mich noch mehr interessiert wie ist es mit abspielen bzw direkt vom Original Medium Spielen wenn man dazu den Kopierschutz umgehen muss, wie z.B. bei BluRays oder Original PlayStation Spielen
Ergänzung ()

PrivateDan schrieb:
Also werden in Zukunft alle privaten Kopien von digitalen Gütern verboten. Dann ist es einfach und eindeutig. Alles andere ist einfach dazu da, um uns das Leben "einfacher" "schöner" "billiger" zu machen. Und weil eine Handvoll Spezialisten meinen, sie wären schlauer als alle anderen und Regeln gelten für sie nicht, müssen alle drunter leiden.
Ganz ehrlich alles was ich zum Kopieren interessant fände hat Kopierschutz, ich fände eine Ausnahme zur Erhaltung von Kulturgut ohne Kommerzielles Interresse die dann aber auch das umgehen des Kopierschutzes erlaubt deutlich besser... (Also das Güter die nicht mehr vom Urheber verwertet werden kopiert werden dürfen)
 
Zuletzt bearbeitet:
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PrivateDan schrieb:
Ein "wirksamer Kopierschutz" ist gegeben, wenn eine Mechanik (im weitesten Sinne Mechanik, also Software oder Hardware) es erschwert, eine Kopie eines Gutes anzufertigen.
Im Sinne dieses Gesetzes aber nicht wirklich, denn z.B. DVDs und BluRays haben so einen Kopierschutz ja gar nicht. Man kann die eigentlichen Daten einfach 1zu1 vom Datenträger herunterkopieren. Nur kann man wegen der Verschlüsselung nichts damit anfangen. Es handelt sich also nur um einen "Abspielschutz".

Damit würde das Gesetz für diese Datenträger den Buchstaben nach gar nicht greifen. Könnte man jedenfalls meinen. Tut es aber doch, denn mit "Kopierschutz" ist hier offensichtlich gar nicht das gemeint, was man auf oberflächlichen Blick vielleicht annehmen könnte.

Genauso mit "wirksam". Wie gesagt bräuchte es das Gesetz ja gar nicht, wenn der Kopierschutz 100% wirksam wäre. Es ist wohl eine gewisse "Hürde" gemeint, die der Kopier- oder Abspielschutz darstellt, die aber mit mehr oder weniger viel Aufwand überwunden werden kann.
Welche Höhe der Hürde ausreichend ist, damit das Gesetz greift, ist wieder nicht definiert, und liegt im Ermessen des Richters.

Wenn die Worte des Gesetzes nicht bedeuten, was sie zu bedeuten scheinen, sorgen sie nur für noch mehr Verwirrung. Deshalb mein Vorschlag, das in "Blablablubb" zu ändern, damit jeder sieht, dass es unklar sein soll.

PrivateDan schrieb:
Gewerbliches Ausmaß liegt in dem Moment vor, in dem eine juristische Person regelmäßig in Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Nö. Es steht im Gesetz nunmal nicht "gewerblich", sondern "gewerbliches Ausmaß". Also eine Tätigkeit, die nur das selbe Ausmaß wie ein Gewerbe hat, aber selbst kein Gewerbe sein muss.
Das ist wie gesagt totaler Nonsens, denn ein Gewerbe kann laut Definition jedes beliebige Ausmaß haben.

Die Provider-Auskunftspflicht gilt definitiv nicht nur bei gewerblich betriebenen Urheberrechtsverletzungen. Es reicht z.B., wenn eine Privatperson ein einziges mal ohne Geld dafür zu verlangen eine bestimmte Datei in eine Tauschbörse hochlädt. Das erfüllt kein einziges der Merkmale eines Gewerbes, kann aber trotzdem "gewerbliches Ausmaß" sein.

"Blablablubb" wäre also auch hier die viel passendere Formulierung im Gesetz, damit erst gar keine Missverständnisse aufkommen.

PrivateDan schrieb:
Es gibt schlichtweg einen gigantischen Unterschied zwischen einer Privatkopie und einer illegal angefertigten Kopie.

Das ist wieder ein komplexes Thema für sich.

Das große Problem ist, dass die ursprüngliche Definition einer Privatkopie aus Zeiten stammt, als man als ein Privatmensch noch keine Möglichkeit hatte, unbegrenzt viele, verlustfreie Kopien eines Inhaltes herzustellen und rund um den Erdball zu verteilen.
Die Grenzen des Erlaubten ergaben sich also quasi ganz natürlich.

Als es nur Radio, Schallplatten und Tonbänder usw. gab, konnte der Gesetzgeber realtiv leicht erlauben, dass sich jemand nach Belieben ein Lied aus dem Radio oder von der geliehenen LP eines Kumpel auf Tonband aufnimmt, um es sich privat zuhause anzuhören.
Man hatte ohne Presswerk, Sendeanlage usw. gar keine Möglichkeit, als Privatperson den Geschäften der Plattenlabels irgendwie nennenswert in die Quere zu kommen.
(Nicht dass die nicht trotzdem auch über die Privatkopien von Radiosendungen wie Schlosshunde gejammert haben, aber da stand der deutsche Gesetzgeber damals zum Glück drüber.)

Heute ist die Lage viel komplizierter. Der Aufwand, eine digitale Audio-, Video-Datei oder auch ein Computerspiel 1zu1 zu kopieren und in unbegrenzter Anzahl rund um den Erdball zu verteilen ist praktisch Null. Das kann jeder Privatmensch von seinem Inetrnet-Computer aus erledigen.
Deshalb braucht es jetzt neue, künstliche Beschränkungen, was noch als Privatkopie gilt und was nicht.
Unterm Strich sind dabei leider wesentlich weniger Rechte für den Konsumenten übrig geblieben, als er sie noch zu Tonbandzeiten hatte.

Ich habe eine eigene Meinung dazu, was unter solchen Bedingungen erlaubt sein sollte und wie das Problem der Vergütung der Urheber vielleicht gelöst werden könnte, ohne Konsumentenrechte brutal einzuschnüren, aber das ginge hier etwas zu weit.
 
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