Tiefighters
Ensign
- Registriert
- Jan. 2008
- Beiträge
- 142
hiho
nur zur info ( von golem.de )
http://www.golem.de/0906/67597.html
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Aktive Nutzung reicht nicht, um vorsätzliche Uploads anzunehmen
Die Tatsache, dass ein Nutzer aktiv an einer Tauschbörse teilnimmt, bedeutet nicht, dass er die Funktion der genutzten Software kennt und damit gegebenenfalls
haftbar wäre. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Das Landgericht Oldenburg hat einen Mann wegen Zugänglichmachung gewaltpornographischer Schriften verurteilt. Der Angeklagte hatte eingeräumt, entsprechende
Inhalte aus einer Tauschbörse heruntergeladen zu haben, ihm sei aber nicht bewusst gewesen, dass die Daten zugleich auch anderen zur Verfügung gestellt werden.
Das OLG Oldenburg hob mit Urteil vom 8. Mai 2008 (Az. 1 Ss 46/09) das Urteil des Landgerichts auf. Zur Begründung heißt es: "Allein aus der aktiven Teilnahme an einer
Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionsweise des genutzten Programms (Client-Software) ableiten, auf die sich die
Überzeugung stützen lässt, der Nutzer wisse oder habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei Nutzung des Tauschbörsen-Programms ohne weiteres
(wie etwa Freigaben) auch von dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden.".
Das OLG Oldenburg sieht es nicht als erwiesen an, "dass der aktive Nutzer einer Internet-Tauschbörse weiß oder damit rechnet, dass die von ihm heruntergeladenen
Dateien bereits durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch im Fall der wiederholten Nutzung und umso mehr, wenn
heruntergeladene Dateien in einem Ordner für 'eingehende' Dateien (hier benannt als 'incoming') gespeichert werden."
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MfG
Tiefighters
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Aktive Nutzung reicht nicht, um vorsätzliche Uploads anzunehmen
Die Tatsache, dass ein Nutzer aktiv an einer Tauschbörse teilnimmt, bedeutet nicht, dass er die Funktion der genutzten Software kennt und damit gegebenenfalls
haftbar wäre. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Das Landgericht Oldenburg hat einen Mann wegen Zugänglichmachung gewaltpornographischer Schriften verurteilt. Der Angeklagte hatte eingeräumt, entsprechende
Inhalte aus einer Tauschbörse heruntergeladen zu haben, ihm sei aber nicht bewusst gewesen, dass die Daten zugleich auch anderen zur Verfügung gestellt werden.
Das OLG Oldenburg hob mit Urteil vom 8. Mai 2008 (Az. 1 Ss 46/09) das Urteil des Landgerichts auf. Zur Begründung heißt es: "Allein aus der aktiven Teilnahme an einer
Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionsweise des genutzten Programms (Client-Software) ableiten, auf die sich die
Überzeugung stützen lässt, der Nutzer wisse oder habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei Nutzung des Tauschbörsen-Programms ohne weiteres
(wie etwa Freigaben) auch von dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden.".
Das OLG Oldenburg sieht es nicht als erwiesen an, "dass der aktive Nutzer einer Internet-Tauschbörse weiß oder damit rechnet, dass die von ihm heruntergeladenen
Dateien bereits durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch im Fall der wiederholten Nutzung und umso mehr, wenn
heruntergeladene Dateien in einem Ordner für 'eingehende' Dateien (hier benannt als 'incoming') gespeichert werden."
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MfG
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