Gmail: EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären

Michael Schäfer
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Gmail: EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären
Bild: geralt | CC0 1.0

Im Rechtsstreit zwischen Google und der Bundesnetzagentur hat das Oberverwaltungsgericht in Münster die Sache nun zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg weitergeleitet. Dieser soll klären, ob Gmail ein Telekommunikationsdienst ist und sich an die damit verbundenen Pflichten halten müsse.

Die Auseinandersetzung reicht weit bis ins Jahr 2012 zurück: Bereits damals hatte die Bundesnetzagentur Google aufgefordert, den E-Maildienst als Telekommunikationsdienst nach deutschem Recht anzumelden, im Juli 2014 wiederholte die Behörde ihre Aufforderung nochmals.

Weitreichende Konsequenzen

Das US-amerikanische Unternehmen lehnte diese jedoch beide Male ab, denn ein Nachfolgen hätte für Google weitreichende Folgen nach sich gezogen: Zunächst hätte das Unternehmen das Thema Datenschutz strikter handhaben müssen – ein Scannen der mit dem Dienst versendeten Nachrichten bei kostenloser Nutzung um gezielter Werbung platzieren zu können, wie es bis Mitte des letzten Jahres bei Google Usus war, hätte damit erhebliche Konsequenzen nach sich gezogen. Darüber hinaus hätte Google gleichzeitig Überwachungsschnittstellen für deutsche Behörden in seinen Dienst implementieren müssen.

Es kam zum Rechtsstreit, bei dem das Unternehmen 2015 erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht in Köln unterlag. Nach der eingelegten Berufung wurde die Auseinandersetzung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster weitergeführt

Rechtliche Auslegung unklar

Nun haben die zuständigen Richter das Berufungsverfahren ausgesetzt und den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Gegenüber dem Bayerischen Rundfunk gab der Vorsitzende Richter des 13. Senats, Ulrich Lau an, dass der Fall eine „unionsrechtliche Dimension‟ besitzen würde.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Google die im deutschen Telekommunikationsrecht beschriebene „Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze‟ erfülle. Google selbst sieht sich von dem Gesetz nicht betroffen, da das Unternehmen eigenen Angaben zufolge mit Gmail lediglich einen E-Mail-Dienst und keinen Internetzugang anbiete.

Auch andere Dienste betroffen

Eine Bestätigung der ersten Instanz, dass es sich bei Gmail wirklich um einen Dienst im Sinne des Telekommunikationsdienst nach deutschem Recht handelt, hätte nicht nur für Google weitreichende Folgen – auch andere Dienste wie WhatsApp oder Facebook könnten betroffen sein.

Die Bundesnetzagentur vertritt bereits seit einiger Zeit die Meinung, dass genannte Dienste ebenso ihre Auffassung erfüllen. Sollte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg jetzt der Ansicht der deutschen Bundesbehörde folgen, müssten sich auch diese strikteren Auflagen bezüglich des Datenschutzes Folge leisten, unter anderem was die Speicherung und Auswertung von Kommunikationsdaten in den USA angeht.

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