Bundesverfassungsgericht: Bund darf nur begrenzt auf Bestandsdaten zugreifen

Sven Bauduin
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Bundesverfassungsgericht: Bund darf nur begrenzt auf Bestandsdaten zugreifen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe begrenzt den Zugriff auf Bestandsdaten auf Bundesebene und kippt damit die bisher gültigen Regelungen zur Datenauskunft. Mit einem Beschluss vom 27. Mai 2020 erklärten die Richter am Freitag unter anderem § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) für verfassungswidrig.

Das gleiche „Gütesiegel“ tragen zudem ab sofort mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln. Auch sie sind laut Deutschlands höchsten Richtern in jetziger Form nicht mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in Einklang zu bringen.

Sie verletzen die beschwerdeführenden Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2020

Richter fordern entsprechende Rechtsgrundlagen

Die Karlsruher Richter forderten den Bund dazu auf, noch fehlende Rechtsgrundlagen zu schaffen. Das TKG, das deutschen Sicherheitsbehörden beispielsweise Auskunft über den Inhaber eines Telefonanschlusses oder einer IP-Adresse gestattet, ist in heutiger Form verfassungswidrig.

Der Gesetzgeber muss aber nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2020

Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten als solches ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, so die Richter. Zwei der in jedem Fall zu erfüllenden Voraussetzungen müsse aber das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage oder der Anfangsverdacht einer Straftat sein.

Schwere Folgen für Sicherheitsbehörden

Deutsche Sicherheitsbehörden wie die Polizei, das Bundeskriminalamt und der Bundesnachrichtendienst nutzen die Bestandsdatenauskunft und fragen beim Provider, dem sogenannten ISP, Namen und Anschrift sowie Geburtsdaten ab. Die Kläger, die die Klage vor dem höchsten Gericht eingereicht hatten, hatten zudem bemängelt, dass in bestimmten Fällen auch Passwörter und PIN-Nummern herausgegeben werden. Zudem sei der Zugriff auf Bestandsdaten schon bei Ordnungswidrigkeiten erlaubt.

Die von den Richtern geforderten Rechtsgrundlagen wurden in besagten Fällen weitgehend nicht eingehalten, so das BVerfG in seiner Pressemitteilung.

Insgesamt unterstützten über 6.000 Menschen die Verfassungsbeschwerden vor BVerfG.

Die genannten Voraussetzungen wurden von den angegriffenen Vorschriften weitgehend nicht erfüllt. Im Übrigen hat der Senat wiederholend festgestellt, dass eine Auskunft über Zugangsdaten nur dann erteilt werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2020

Vor allem beim § 113 des Telekommunikationsgesetzes, der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Übermittlung von Bestandsdaten im sogenannten manuellen Auskunftsverfahren berechtigt, verlangen die Richter konkrete Maßnahmen und Nachbesserungen auf Bundesebene.

Die angegriffenen Übermittlungsbefugnisse in § 113 TKG genügen in materieller Hinsicht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie des durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Telekommunikationsgeheimnisses.

Zwar dienen sie legitimen Zwecken – der Effektivierung der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sowie der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste. Mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind die Übermittlungsregelungen aber nur vereinbar, wenn sie die Verwendungszwecke der einzelnen Befugnisse selbst hinreichend normenklar begrenzen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2020

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) und entsprechende Vorschriften in anderen Gesetzen müssen bis spätestens Ende 2021 vom Bund überarbeitet und umgesetzt werden. Solange bleiben die beanstandeten und verfassungswidrigen Regelungen in Kraft.

Die Richter am Bundesverfassungsgericht werden aber – wenn nötig – entsprechende Maßgaben machen und die Bestandsdatenauskunft in diesen Fällen eingrenzen. In seiner Pressemitteilung geht der Erste Senat im Detail auf den Sachverhalt und seine Erwägungen ein.

Auch die BND-Überwachung ist verfassungswidrig

Das TKG ist nach dem infolge der Snowden-Enthüllungen beschlossenen BND-Gesetz, bereits das zweite Gesetz auf Bundesebene, das von den Karlsruher Richtern kassiert wird. Auch hier vermisst das Bundesverfassungsgericht die geforderten Rechtsgrundlagen und lässt den Bund nachbessern.