Verbraucherschutz: Eco kritisiert Netzsperren-Pläne des EU-Parlaments

Andreas Frischholz
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Verbraucherschutz: Eco kritisiert Netzsperren-Pläne des EU-Parlaments
Bild: Rock Cohen | CC BY 2.0

Anfang der Woche hat das EU-Parlament mehrere Vorschriften beschlossen, um den Verbraucherschutz beim digitalen Handel zu stärken. Das Ziel: Betrügerische Web-Angebote schneller stoppen. Verbraucherschützer sollen künftig mehr Mittel erhalten, neben Geldstrafen sind als Ultima Ratio aber sogar Netzsperren möglich.

Das kritisiert nun der Internetwirtschaftsverband Eco. Die Möglichkeit für Netzsperren wäre demnach nicht sinnvoll, weil entsprechende Maßnahmen ohnehin kein „probates Mittel“ wären, um den Verbraucherschutz im Netz durchzusetzen. Besser wäre es, direkt gegen die Hintermänner der betrügerischen Angebote vorzugehen und diese strafrechtlich zu verfolgen.

Die aktuelle Regelung sei hingegen „problematisch“ und „unverhältnismäßig“, zumal sie als „Türöffner für den Aufbau einer Sperr- beziehungsweise Zensurinfrastruktur für Webseiten“ missbraucht werden könnte, warnt Oliver Süme, Eco-Vorstand für Politik & Recht. Was den Verband zudem stört, ist der fehlende Richtervorbehalt. „In einem Rechtsstaat dürfen Behörden nicht zum Entscheidungsorgan gemacht werden und Gerichte außen vorgelassen werden“, so Süme.

Schutz vor Betrügern als Ziel

Die Vorschriften, die das EU-Parlament beschlossen hat, umfassen mehrere Punkte. Im Kern zielen alle darauf ab, die Macht der nationalen Verbraucherschutzbehörden zu stärken, um die Nutzer besser vor betrügerischen Angeboten schützen zu können.

So sollen die zuständigen Behörden künftig einfacher Informationen bei Registrierungsstellen für Domainnamen und Banken anfordern können, um die Hintermänner zu identifizieren. Außerdem können sie Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen.

Sofern dann alle wirksamen Mittel ausgereizt sind, stehen anschließend noch Warnhinweise und in letzter Konsequenz Netzsperren auf dem Tableau. Konkret heißt es, die nationalen Behörden sollen befugt sein, die „Anzeige eines ausdrückliches Warnhinweises oder die Beschränkung oder Sperrung des Zugangs zu einer Online-Schnittstelle anzuordnen, wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Einstellung oder das Verbot des Verstoßes zu bewirken.

Formale Zustimmung des EU-Rats noch erforderlich

Die EU-Mitgliedsstaaten müssen der Verordnung noch zustimmen, die Entscheidung wird aber als formal eingestuft. 24 Monate nach Inkrafttreten werden die Vorschriften dann wirksam.