Fritzbox augehandelte Verbindungseigenschaften bei Überlastung

Niemand hat gesagt, dass dein Kumpel kein Recht auf schnelles Internet (bzw. das was er bezahlt). Der schlagende Punkt ist, dass die fritzbox kein Messwerkzeug ist und es egal ist was sie anzeigt, denn am Ende ist es 1&1 (bzw. die Telekom) welche die Leitung rechtlich belastbar messen können.
1&1 hat auch das Recht zur Nachbesserung. Daher dürfen die auch einen Techniker schicken der mal bei deinem Kumpel die Leitung misst.

Sonderkündigung bedeutet nicht, dass der Kunde einfach seinen Willen durchsetzen kann wie es ihm passt.

Die Telekom ist sehr konservativ was die Profile angeht. Wahrscheinlich (solange die Verluste nicht am Haus liegen) hätte die Telekom garnicht erst die Leitung geschaltet aber 1&1 ist da nicht so streng (dieses Problem haben aber viele).
 
Kündigen nach Umzug mit welchem Grund? Weil weniger ankommt? Auch da wird man kaum eine Chance haben. Sonderkündigung gibt es nur, wenn am neuen Wohnort das Produkt nicht verfügbar ist.
In diesem Fall geht es ja um die 20%, was wohl um die 3 MBit sind.
Da kann man was machen, wenn man sich den Vertrag mal genau durchliest.
Und es bringt einen scheiß, wenn man irgendwo im Internet ein passendes Urteil gefunden hat. Es sind nie Präzedenzfälle.
Dh hier wird es separat betrachtet als eigener Fall. Und so wie hier argumentiert wird, sind die Chancen gleich null.
Und mangels genauer Infos kann man auch nur allgemein antworten. Da muss man sich auch Gegenargumente gefallen lassen. Niemand hier hat Interesse daran, daß man langsames Internet ertragen muss.
 
Nein, aber alter Klassenkamerad ist Anwalt für IT Recht. Desweiteren sollte man irgendwann Mal im Leben festgestellt haben, das Recht haben und Recht bekommen 2 paar Schuhe sind.
Mit den bisherigen Infos und der Argumentation Weise wird man nicht weit kommen. Ich nutze als Techniker bei unseren Kunden immer den Honigtopf, den ich im Übertragenen Sinne dabei habe. Da hat man auch eher Mal Chance auf Kulanz etc.
Daher schrieb ich ja weiter oben, 1. Schritt mit Provider reden, 2. Mit Verbraucherschutz und wenn es eventuelle Erfolgsaussichten gibt dann kann man auch den Rechtsweg einschlagen.
Bisher in dieser Richtung passiert: nix.. ;)
 
firexs schrieb:
Bisher in dieser Richtung passiert: nix.. ;)
Ja, weil es auch nicht mehr nötig ist; ich zitiere:
Leli196 schrieb:
Er wird nun zu Unitymedia gehen und Gebrauch machen von 10 kostenlosen Monaten und den aktuellen Vertrag mit 1&1 dann regulär kündigen.
Die Sache ist also schon geklärt. Warum weiter diesen Thread mit mittlerweile sinnfreien Beiträgen "beeheren"?
 
Dies hattest du geschrieben,ja. Machte aber den Eindruck, als hättest du gerne das ursprüngliche Problem gelöst gehabt. Aber dazu hab ich ja alles gesagt.
Viel Glück das die Umstellung reibungslos funktioniert.
 
Grundsätzlich ist folgendes zu beachten:
Bei dem Umzug muss der Kunde explizit eine Umzug nach TKG beauftragen.
Die ist bei der z.b. bei der Telekom nur telefonisch möglich, auch da muss nochmals explizit auf das TKG hingewiesen werden.
Wenn der Vertrag dann nicht ohne Änderung am neuen Standort erfüllt werden kann, besteht ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten.

Die Gerichtsurteile, welche der TE hier schon öfters angesprochen hat beziehen sich auf 50% der versprochenen Bandbreite.
Bei der Telekom ist die versprochene Bandbreite die garantierte Bandbreite, also bei 16MBit/s sind das 6MBit/s.
Davon 50% sind 3MBit/s, wenn also ein 16MBit/s Anschluss der Telekom dauerhaft weniger als 3MBit/s liefert könnte man vor Gericht Erfolg haben, aber da hat man sowieso schon ein Sonderkündigungsrecht nach Telekom AGB, weil die garantierte Bandbreite unterschritten wird.

Jetzt müsstest du die Vertragsunterlagen und schriftlichen bzw. elektronischen Nachrichten von 1und1 durchsuchen ob es dort ähnlich gehandhabt wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
@brainDotExe
Danke für deine Antwort.
Nein, dort ist niemals die Rede von einer garantierten Bandbreite, sondern immer nur 'bis zu 16.000 kbit/s'. Das weiß ich aber auch nur aus zweiter Hand; ich werde mir den Vertrag mal zeigen lassen und ihn mir ganz genau durchlesen, auch bzgl. Sonderkündigungsrecht.
 
brainDotExe schrieb:
Bei der Telekom ist die versprochene Bandbreite die garantierte Bandbreite, also bei 16MBit/s sind das 6MBit/s.
[...] wenn also ein 16MBit/s Anschluss der Telekom dauerhaft weniger als 3MBit/s liefert könnte man vor Gericht Erfolg haben

Imho und afaik, bin kein Anwalt:
Garantiert sind in dem von Dir konstruierten Fall 6 Mbit/s. Wenn ein Anschluß dauerhaft weniger als die garantierten 6 Mbit/s liefert ist das als Störung anzusehen und berechtigt nach erfolgloser Nachbesserung zu vorzeitigem Ausstieg aus dem Vertrag. Notfalls auch mit Schützenhilfe eines Gerichts, falls Telekom wirklich mal beschließen sollte ihre eigenen AGB verleugnen zu wollen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Kenneth:
Das habe ich ja auch so gemeint, dass man sowieso ein Sonderkündigungsrecht durch die AGB hat.
Ich wollte mich auf die gängigen Urteile beziehen, da wird des öfteren von min. 50% der "versprochenen" Bandbreite berichtet.

Jetzt ist alles eine Definitionssache von "versprochene Bandbreite", bei der Telekom ist das mMn ganz einfach die garantierte Mindestbandbreite.
 
Ich denke die Urteile beziehen sich auf x % der maximalen Bandbreite. Wird eine minimale Bandbreite dauerhaft oder zumindest oft genug deutlich unterschritten wird der Vertrag nicht erfüllt. Mit Sicherheit kann ich das aber auch nicht sagen, ich bin kein Anwalt.

Bei mir (100 Mbit/s bei der Telekom) ist die minimale Bandbreite mit 54 Mbit/s in der Leistungsbeschreibung angegeben.
 
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