Autohaus verlang Datenschutzerklärung von mir

Die EU-DSGVO regelt eigentlich das Gesetzgebungsverfahren der EU-Mitgliedsstaaten.
Das darauf basierende BDSG neu in Deutschland regelt den Umgang mit Personenbezogenen Daten.
Und eine Regel ist ein "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt". Das bedeutet: Erstmal darf ich gar keine personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten oder weitergeben.
Alles andere regeln dann die nachrangigen Ausnahmen, die es gibt.

Und das, was das Autohaus da macht ist ganz klar eine werbliche Ansprache.
Da braucht man eine Einverständniserklärung für, da man mit berechtigtem Interesse nicht weiterkommt, denn dass muss begründet und die Interessen abgewogen werden und das schlägt aber so etwas von eindeutig zu Ungunsten des Autohauses aus.

Fälle in denen das Autohaus ein berechtigtes Interesse überhaupt begründen kann, um mit dem Kunden in Kontakt zu treten wären: Alles rund um das Inkasso (Mahnungen, Rechnungen, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen). Rückrufaktionen seitens der Hersteller oder des KBA. Benachrichtigung, wenn ein Fahrzeug aus der Wekstatt abgeholt werden kann, nachdem man zuvor einen Termin vereinbart hat und dafür seine Kontaktdaten angegeben hat. Vereinbarte Rückfragen während eines laufenden Servicetermins zum Inhalt des Termins (Der Auspuff ist kaputt, sollen wir den auch gleich mit neu machen? z.B.)

Alles andere, auch "Serviceerinnerungen", Modellkataloge per Post / E-Mail, Zufriedenheitsbefragungen, Meinungsforschung / Umfragen, Einladungen zu Veranstaltungen des Autohauses, usw. sind ganz eindeutig werbliche Ansprachen und bedürfen damit der ausdrücklichen Einverständniserklärung, die ihrerseits auch nicht an andere Vertragsbestandteile gekoppelt sein darf. (Das Serviceangebot / das Auto erhalten sie nur, wenn wir sie zum Zwecke von bla bla Kontaktieren dürfen... <- unzulässig aufgrund vom Kopplungsverbot)
 
Zuletzt bearbeitet:
Die DSGVO ist eine EU-Verordnung und gilt damit unmittelbar in allen EU Staaten. Eine Umsetzung in Nationales Gesetz ist weder notwendig noch vorgesehen (siehe Art. 288 Abs. 2 AEUV)
. Das BDSG-neu ergänzt/konkretisiert die DSGVO lediglich in den Bereichen, in den diese Öffnungsklauseln enthält (siehe § 1 Abs. 5 BDSG-neu) oder für die Fälle, die die DSGVO ausschließt (wie zum Beispiel Datenschutz bei Behörden (Art. 2, Abs. 2d)
. Das BDSG-neu darf keiner Gesetze enthalten, die bereits in der DSGVO geregelt sind. Das BDSG ist stets der DSGVO nachrangig. Dein ganzer 1. Absatz ist dahingehend also komplett falsch. Was du meintest nennt sich
DSAnpUG-EU.

Absatz 2. Ich sehe durchaus berechtigtes Interesse beim Autohaus zu wissen, wie der Kunde mit dem Service zufrieden ist. Ohne Backup ist keine Anpassung des selben an die Vorstellungen des Kunden möglich. Widerspricht ein Kunde dem, DANN muss sich das Autohaus daran halten. Eine zwingende Zustimmung vorab sehe ich als keineswegs notwendig an, da hier kein Werbecharakter erkennbar ist (bezogen auf die letzte Mail an den TE). Das was du aufzählst sind grundlegende Notwendigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergibt. Derlei Dinge benötigen grundsätzlich keiner Zustimmung (siehe Art. 6, Abs. 1 b und ggf. c)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Eben und nur derlei Dinge (notwendige Vertragsgeschichten) sind mit berechtigtem Interesse begründbar.
Irgendwelche Umfragen zur Serviceverbesserung nicht. Es muss bei der Reklamation des "berechtigtem Interesses" die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Kunden mit den Interessen des Unternehmens vorgenommen werden und dabei kann nicht herauskommen: Weil wir gerne Feedback hätten erheben und verarbeiten wir die Kundendaten. Mit welchem Grund? Dahinter stehen allein werbliche Interessen im eigenen Sinne.
Eine zwingende Zustimmung ist deswegen notwendig, weil auch die EU-DSGVO ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist und die Erlaubnis ergibt sich entweder aus dem "berechtigtem Interesse" (dann aber mit der o.g. Abwägung) oder über eine freiwillige Einwilligung des Kunden (die hier im Fall des TE nicht vorliegt, bzw. explizit nicht erteilt / explizit verweigert wurde). Bei Werbung, auch Werbung im eigenen Sinne, kann man niemals mit berechtigtem Interesse argumentieren, weil sich das tatsächlich nur auf relevante Dinge zu Vertragserfüllung (Rechnung, Mahnung, sicherheitsrelavente Rückrufaktion, ..), wie in den obigen Beispielen aufgeführt, erstreckt.

Das mit der EU-Verordnung habe ich mit der EU-Richtlinie verwechselt, sorry.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der TE hatte denen doch die Kontaktaufnahme untersagt? Alles andere ist irrelevant.
 
Hat er wo getan?

In einer Zufriedenheitsumfrage sehe ich keine Werbung. Was wird den dabei beworben? Welches Produkt, welche Dienstleistung? Du verwechselst weiterhin 2 Absätze. Die Datenverabreitung ohne jegliche Zustimmung ist jederzeit dann erlaubt, wenn sie zur Erfüllung von Verträgen notwendig sind. Das hat nix mit dem berechtigten Interesse zu tun. Dies ist ein weitere Absatz im entsprechenden Artikel darüber, wo festgelegt ist, unter welchen VOrraussetzungen die Datenverarbeitung erlaubt ist.
ayngush schrieb:
Eben und nur derlei Dinge (notwendige Vertragsgeschichten) sind mit berechtigtem Interesse begründbar.
Wäre dies so wie von dir hier geschrieben, wäre es ein und das selbe und müsste nicht in 2 extra Absätzen explizit erlaubt sein. Das berechtigte Interesse ist ein losgelöster Punkt von der Datenverarbeitung zum ZWecke der VErtragserfüllung.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Da muss ich Mustis widersprechen.
Der BGH hat Ende 2018 geurteilt, auch eine Zufriedenheitsumfrage ist Werbung, wenn sie den Absatz dadurch fördert, das man seine Meinung öffentlich kundtut. Bspw. in einer Sternebewertung oder ähnlich.

Ob eine zeitversetzte Ansprache zur Zufriedenheit, die nicht mit der Öffentlichkeit geteilt wird, auch Werbung ist kann ich nicht sagen. Ich denke da spielt auch der Zeitversatz eine Rolle. Dient die Umfrage der Kundenbindung ("Rufe ich den Kunden später mal an und erinnere ihn an unsere Dienstleistung mit dieser Umfrage") ist das in meinen Augen Werbung. Da Kundenbindung= Profitabsicht. Kann man anders sehen, vieleicht gibt es auch ein Urteil.
Eine unmittelbare Umfrage hat vieleicht noch den Werbecharacter, das das Unternehmen damit versucht seine Produkte noch effizienter einzusetzen, und mit dieser Profitabsicht ist der Werbecharacter auch erfüllt. Kann man so sehen ,muss man nicht. Bin kein Anwalt.

Aber es geht ja auch um die Verwendung personenbezogener Daten.
 
Zufriedenheitsbefragungen haben laut BGH-Urteil werblichen Charakter, sind damit Werbung und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden: Datenschutzbeauftrager

Ich habe denen zwar kein Kontaktverbot erteilt, ihnen jedoch ausdrücklich die Verwendung oder Weitergabe meiner Daten zu Werbezwecken untersagt. Das bringt nur nichts, da sie laut eigener Aussage vepflichtet sind alle Daten an ihren Mutterkonzern Ford weiterzugeben und solche Zufriedenheitsbefragungen durch zu führen. Gegen diese Verpflichtung können sie leider nichts machen.

Mit anderen Worten: Die Verpflichtung meine Daten für Werbezwecke zu sperren wird ignoriert, da es eine übergeordnete Verpflichtung gibt, die Daten an den Mutterkonzern weiterzugeben welcher damit dann auch machen darf was er will (in diesem Fall Zufridenheitsbefragungen/Werbung verschicken).
 
Ja, wenn sie öffentlich sind. Sicher, dass die Zufriedensheitsumfrage zur Erledigung deiner Datenschutzbearbeitung darunter fällt? Das klingt eher nach etwas internem und davon bin ich ausgegangen. Bei der vorhergehenden Sternebewertung gäbe ich euch beiden Recht, darauf bezog ich mich jedoch nicht.
Zhalom schrieb:
Da Kundenbindung= Profitabsicht.
Bei einer reinen Befragung zur einer ganz bestimmten Dienstleistung, wie das heute oft Standard ist, sehe ich das nicht gegeben. Hier steht der Werbecharakter kaum im Vordergrund, eine Erledigung zu einem Datenschutzfall ist nicht mal ansatzweise das Geschäft eines Autohauses, es ist auch kein Fall, den ein Autohaus jetzt unbedingt wieder haben will, also wo soll hier eine Kundenbindung vorliegen? Ich bezweifele schlicht, dass man jedwege Zufriedenheitsumfrage pauschal darunter fallen lassen kann ohne Prüfung, ob tatsächlich ein werbender Charakter vorliegt. Wohl aber hat das Autohaus ein Interesse daran zu wissen, ob seine Vorgänge so laufen, wie sie sollen und Informationen aus Kundensicht bekommen sie ausschließlich dann, wenn sie danach fragen. Ich sehe ein begründbares Interesse, ich sehe keinen Werbecharakter und daher komme ich zu meinem Schluss, dass hier nicht zwingend gegen die DSGVO verstoßen wird und man vorab die schriftliche Einwilligung benötigt. Und ein generelles Kontaktverbot lag ja nicht vor. Würde man der Logik nämlich folgen, dann dürfte man den Kunden kaum noch legal ansprechen und das wiederum widerspricht der DSGVO, denn einer ihrer Grundsätze ist auch, dass der Verkehr von personenbezogenen Daten nicht gehindert oder verboten werden darf (siehe Art. 1, Abs. 3 DSGVO).
Ist das Autohaus direkt Ford gehörend? Wenn nicht, dürfen Sie Daten durchaus weitergeben (alle für Vertragserfüllung notwendigen z.B. ohne deine Freigabe). Was Ford allerdings nicht darf, ist dir dann trotzdem Werbung zu senden. Sie dürfen nicht machen mit den Daten was sie wollen. Für Ford ist dein Widerspruch zu Werbung genauso bindend wie fürs Autohaus.

PS: Sowas bekomme ich nahezu von jedem Dienstleister quer Beet durch diverseste Dienstleister/Händler. Wäre das ein Verstoß, würde täglich tausende solcher Verstöße stattfinden und ich gehe nicht davon aus, dass man sich auf solch breiter Basis dem Risiko aussetzt, Verstöße zu begehen. muss natürlich dennoch nicht zwingend heißen, dass dies korrekt ist.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das ist ein berechtigter Einwand. Irgendwie ist es halt nur schon bizar, dass ausgerechnet auf eine Meldung wegen eines Datenschutzverstoßes, eine weitere E-Mail kommt...
 
Zu werblichen Zwecken aber sehr wohl und solche Umfragen sind und bleiben Werbung (für das Unternehmen Ford und für das Autohaus in eigener Sache).

Das die da ihre Geschäftsprozesse nicht in den Griff bekommen kann ja nicht das Problem des Kunden sein.
 
Ich habe dir dargelegt, warum ich an dieser Pauschalität zweifele. Du bist keine Instanz, was die Bewertung angeht, was Werbung ist und was nicht. Die verlinkten Urteile hingegen umreißen sehr deutlich, was Werbung ist und was nicht und es trifft halt nicht 100% auf den Fall mit der Zufriedenheitsumfrage per Mail zum Thema Datenschutzanfrage zu. Vll kannst du erläutern, welchen werbender Charakter dabei vorliegen soll und wie sich das Geschäftsfeld eines Autohauses mit einer Bearbeitung zu einer Datenschutzangelegenheit überschneiden.
 
Und du bist die Instanz, die die Bewertung vornimmt, was keine Werbung ist oder wie?

Aber ich google dir das auch gerne ein wenig auseinander:

https://www.cmshs-bloggt.de/gewerbl...enheitsbefragung-belaestigende-werbung-7-uwg/

KG Berlin: Kundenzufriedenheitsbefragungen sind rechtswidrig, sofern nicht eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder eine Kundenbeziehung nach § 7 Abs. 3 UWG besteht.
...
Das Gericht erläutert zunächst die in der Rechtsprechung schon mehrfach festgestellte Qualifizierung von Kundenzufriedenheitsbefragungen als Werbung. Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Nach herrschender Auffassung, der sich das KG anschließt, umfasst Werbung darüber hinaus auch die mittelbare Absatzförderung; beispielsweise in Form von Imagewerbung.

Kundenzufriedenheitsbefragungen – so die maßgebliche Begründung des Gerichts – würden zumindest auch dazu dienen, Kunden durch die Befragung zu binden und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Daneben werde dem Kunden der Eindruck vermittelt, das befragende Unternehmen bemühe sich um den Kunden.

Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht die Kundenzufriedenheitsbefragung des Antragstellers folglich als E-Mail Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und damit als grundsätzlich unzumutbar.

https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Daraus folgt: Telefonisch geht im Bezug auf Kundenzufriedenheitsbefragungen ohnehin nichts, sie haben ihn aber schon mehrfach telefonisch diesbezüglich kontaktiert. Und per E-Mail geht deswegen nichts, obwohl nach §7 Absatz 3 UWG denkbar, weil der der Verwendung seiner Daten zu werblichen Zwecken ausdrücklich widersprochen hat.

Und es bleibt dabei: Kundenzufriedenheitsbefragungen sind Werbung im eigenen Sinne (Imagewerbung nennen sie es im Artikel)
 
Danke ich kann lesen. Und zwar sehr gut. Daher zitiere ich dir nochmal das relevante: "ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern."

Man muss bei solchen Begründungen alles lesen. Nicht nur den ersten Satz. Oder ich ahb nicht verstanden, was ein Autohaus so für Waren und Dienstleistungen anbietet. Meiner Auffassung nach fällt die Bearbeitung einer Datenschutzanfrage nicht unter deren Kerngeschäft. :rolleyes: Wie soll diese Umfrage des TE also jetzt selbst mittelbar den Absatzfördern? Er kauft jetzt ein Auto bei dem Händler, weil der so wunderbar seine Datenschutzanfrage bearbeitet hat?
 
Kundenzufriedenheitsbefragungen – so die maßgebliche Begründung des Gerichts – würden zumindest auch dazu dienen, Kunden durch die Befragung zu binden und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Daneben werde dem Kunden der Eindruck vermittelt, das befragende Unternehmen bemühe sich um den Kunden.

Was ein "Firmenimage" ist und wie man es pflegt musst du dir jetzt bitte selbst erarbeiten, mir wird das hier zu doof mit dir. Sieh es doch ein: Meine "pauschale, da erlernte" Aussage ist in dem Fall richtig, deine Versuch ein eleganten Ausweg aus deiner Argumentationskette zu finden kann als gescheitert betrachtet werden. Lass gut sein...
 
Zuletzt bearbeitet:
:rolleyes: Ah ja, und meine Argumentation ist nicht erlernt? Gut das ich das weiß.

Man sollte demnächst Autohäusern empfehlen, Datenschutzanfragen ordentlich zu bearbeiten, daraus ergeben sich zukünftige Geschäftsabschlüsse. :lol:

Weils so schön war nochmal eine Blüte deines "erlernten" Wissens:
ayngush schrieb:
Die EU-DSGVO regelt eigentlich das Gesetzgebungsverfahren der EU-Mitgliedsstaaten.

Und so jemandem soll ich glauben, dass er ein tieferes Verständnis der DSGVO hat? Der ein solchen brachialen Unsinn rumposaunt? Sowas grundlegendes passiert keinem, der sich zertifiziert mit der DSGVO befasst hat...
 
Kommt dann da jetzt noch etwas inhaltliches von Dir im Bezug auf "Kundenzufriedenheitsbefragungen sind Werbung" oder wollen wir uns zunächst noch ein paar Seiten lang über meine Verwechslung zwischen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen unterhalten?
Weißt du: Fehler eingestehen können ist eine Charakterstärke, keine Charakterschwäche.

Edit: Aber um dein Verständnis auf die Sprünge zu helfen: Das Gericht aus dem Artikel hat sein Urteil darin begründet, dass durch die Kundenzufriedenheitsbefragungen (und nicht die Bearbeitung der Datenschutzanfragen...) zukünftige Geschäftsabschlüsse zustanden kommen können, da der Eindruck erweckt wird, dass sich das Unternehmen [mit der Durchführung der Kundenzufriedenheitsbefragung] besonders um den Kunden kümmert (guten Eindruck hinterlassen = der Versuch ein positives Image / Bild von sich abzugeben = Werbung im eigenen Sinne = Imagewerbung) - mit der DSGVO hat das übrigens überhaupt nichts zu tun, das ist nochmal eine andere Nummer.
 
Zuletzt bearbeitet:
Acrylium schrieb:
Es nimmt kein Ende: Obwohl mir die Datenschutzkoordinatorin mitgeteilt hat, dass man die Datenbank bereeinigt hätte, wurde ich heute mal wieder von einem Mitarbeiter des Autohauses angerufen und gebeten, ich möge doch bei der kommenden Kundenzufriedenheitsbefragung eine positive 5-Sterne Bewertung hinterlassen.
Ich verstehe das Problem nicht. In diesem Fall würde ich gerne eine 1-Sterne-Bewertung mit der Erklärung hinterlassen was sie alles nicht ein halten...
 
Zurück
Oben