Nero FX schrieb:
@Binalog
Es reicht ein formloser Schriftstück "ich (Name, Kundennummer, Adresse) habe jetzt ein Balkonkraftwerk 600W Maximale Leistung". Mehr muss man nicht machen (bezüglich Netzbetreiber).(...)
Das ist nicht ganz richtig (siehe Erläuterung unten).
Nero FX schrieb:
Die Netzbetreiber wollen dir natürlich Steine in den Weg legen.(...)
Nein, der Netzbetreiber will nur seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und ein Organisationsverschulden vermeiden (siehe Erläuterung unten).
Nero FX schrieb:
Jetzt zeige uns doch bitte mal das Gesetz was dich verpflichtet dieses Formular zu nutzen und es auszufüllen.(...)
Die Herleitung Gesetz > Vertragsbestimmungen kommt gleich (siehe Erläuterung unten).
Nero FX schrieb:
Begründung für den Wieland Stecker:
Die mit elektischem Strom beschalteten Kontakte müssen Berührungssicher sein.
-> Wird durch den Wechselrichter (selbstfreischaltend) sicher, zuverlässig und normgerrecht durchgeführt.
Zeig mir bitte mal die entsprechenden Zertifikate und Normen dazu.
Nero FX schrieb:
Daher Ansatz 2: Ist mir egal.
Deine Gleichgültigkeit wird im Fall der Fälle weder einen Richter, noch einen technischen Sachverständigen beeindrucken. Deinen Sachversicherer schon gar nicht, der wird sich im Zweifelsfall freuen.
Nero FX schrieb:
Es gibt keine Balkonkraftwerk Polizei, wer kontrolliert es also?
Dafür kommt eigentlich nur der Eigentümer infrage.
Nero FX schrieb:
Der Netzbetreiber darf bei bei mir genau an eine Stelle, den Zähler und das auch nur mit Ankündigung.
Das ist nicht ganz richtig (siehe Erläuterung unten).
Nero FX schrieb:
Das Solarpanel kann aber auch im Inselbetrieb sein, also die Existenz allein ist kein Argument. Die Wohnung betreten ist also nicht. Die Energiemengen eines Balkonkraftwerk sind so gering das keine Gefahr für das Netz besteht. In 95% der Fälle kann man nicht einmal feststellen kann ob ein Balkonkraftwerk genutzt wird oder nicht.
Dieser "Rest" klärt sich im Folgendem schnell auf.
Ein Netzbetreiber ist durch §49 EnWG quasi per Gesetz zur Einhaltung der VDE Normen angehalten, alles andere würde ein immenses Geschäftsrisiko mit sich bringen. Er wird deshalb die VDE Normen anwenden und überall soweit möglich in seine Vertragsbedingungen aufnehmen.
Dies ergbit sich u.a. aus:
§49 EnWG:
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__49.html
§19 EnWG:
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__19.html
§20 NAV:
https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__20.html
§21 NAV:
https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__21.html
Das sind alles Gesetze, die u. a. die Grundlage für die TAB, den technischen Vertragsbedingungen, bilden.
Am Beispiel SW München:
https://www.swm-infrastruktur.de/strom/netzanschluss/technische-mindestanforderungen
Diese Vertragsbestimmungen gelten automatisch mit der Nutzung des Netzanschlusses (siehe NAV). Da die TABs vor der Veröffentlichung der Regulierungsbehörde angezeigt werden müssen, kann man davon ausgehen, dass sie gültig sind.
Ab Seite 36 der TAB stehen die Bestimmungen zu den Erzeugungsanlagen:
"Gemäß dessen Verfahren" beinhaltet auch die Formulare, die dazu gehören.
Fazit: Das EnWG sowie die NAV stellen die gesetzlichen Grundlagen für die TABs dar, die der Netzbetreiber zu den Vertragsbedingungen des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisses macht. Die darin festgelegten technischen Richtlinien bestehen aus dem VDE Normenwerk bzw. sind daran angelehnt.