Balkonkraftwerk zum Laden von Laptops etc.

TheTrapper schrieb:
Man sollte dann möglichst starke Verbraucher dann bei Sonnenschein nutzten, speichern kann man den Strom nicht und alles was du nicht verbrauchst aber produzierst schenkst du deinem Stromversorger.

Genau, wenn man nicht gerade eine 5 Köpfige Familie Zuhause hat, kann man meist aussuchen wann man den Spüler/Trocker/Waschmaschine startet oder eine Kiste Bier einkühlt.

Bei den alten mechanischen Zählern (mit der Drehscheibe) verschenkst Du nichts dem Stromversorger, da das Teil auch Rückwärts dreht bei Einspeisung.
 
IBISXI schrieb:
Bei den alten mechanischen Zählern (mit der Drehscheibe) verschenkst Du nichts dem Stromversorger, da das Teil auch Rückwärts dreht bei Einspeisung.
Die werden generell ausgetauscht nach dem man das Balkonkraftwerk anmeldet.
Wobei ich fragen muss, gibt es so alte Zähler überhaupt noch in großer Zahl?
Bei uns wurde in der kompletten Stadt schon vor Jahren Zähler eingebaut mit Simkarte damit niemand mehr zum ablesen kommen muss. Diese sind natürlich Digital, Vorteil ist ich kann jetzt per App tagesaktuell meinen Zähler ablesen.
 
Bei mir ist so nen Ding verbaut. Als ich meinen Versorger nach einem Smartmeter gefragt habe, hat der verneint. Haus ist nicht soooooooo alt. 95 gebaut.
Jetzt hat das Ding 140kWh seit Feb. rückwärts gedreht.
 
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Nero FX schrieb:
@Binalog

Es reicht ein formloser Schriftstück "ich (Name, Kundennummer, Adresse) habe jetzt ein Balkonkraftwerk 600W Maximale Leistung". Mehr muss man nicht machen (bezüglich Netzbetreiber).(...)
Das ist nicht ganz richtig (siehe Erläuterung unten).
Nero FX schrieb:
Die Netzbetreiber wollen dir natürlich Steine in den Weg legen.(...)
Nein, der Netzbetreiber will nur seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und ein Organisationsverschulden vermeiden (siehe Erläuterung unten).
Nero FX schrieb:
Jetzt zeige uns doch bitte mal das Gesetz was dich verpflichtet dieses Formular zu nutzen und es auszufüllen.(...)
Die Herleitung Gesetz > Vertragsbestimmungen kommt gleich (siehe Erläuterung unten).
Nero FX schrieb:
Begründung für den Wieland Stecker:
Die mit elektischem Strom beschalteten Kontakte müssen Berührungssicher sein.
-> Wird durch den Wechselrichter (selbstfreischaltend) sicher, zuverlässig und normgerrecht durchgeführt.
Zeig mir bitte mal die entsprechenden Zertifikate und Normen dazu.
Nero FX schrieb:
Daher Ansatz 2: Ist mir egal.
Deine Gleichgültigkeit wird im Fall der Fälle weder einen Richter, noch einen technischen Sachverständigen beeindrucken. Deinen Sachversicherer schon gar nicht, der wird sich im Zweifelsfall freuen.
Nero FX schrieb:
Es gibt keine Balkonkraftwerk Polizei, wer kontrolliert es also?
Dafür kommt eigentlich nur der Eigentümer infrage.
Nero FX schrieb:
Der Netzbetreiber darf bei bei mir genau an eine Stelle, den Zähler und das auch nur mit Ankündigung.
Das ist nicht ganz richtig (siehe Erläuterung unten).
Nero FX schrieb:
Das Solarpanel kann aber auch im Inselbetrieb sein, also die Existenz allein ist kein Argument. Die Wohnung betreten ist also nicht. Die Energiemengen eines Balkonkraftwerk sind so gering das keine Gefahr für das Netz besteht. In 95% der Fälle kann man nicht einmal feststellen kann ob ein Balkonkraftwerk genutzt wird oder nicht.
Dieser "Rest" klärt sich im Folgendem schnell auf.

Ein Netzbetreiber ist durch §49 EnWG quasi per Gesetz zur Einhaltung der VDE Normen angehalten, alles andere würde ein immenses Geschäftsrisiko mit sich bringen. Er wird deshalb die VDE Normen anwenden und überall soweit möglich in seine Vertragsbedingungen aufnehmen.

Dies ergbit sich u.a. aus:

§49 EnWG: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__49.html
§19 EnWG: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__19.html
§20 NAV: https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__20.html
§21 NAV: https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__21.html

Das sind alles Gesetze, die u. a. die Grundlage für die TAB, den technischen Vertragsbedingungen, bilden.

Am Beispiel SW München:

https://www.swm-infrastruktur.de/strom/netzanschluss/technische-mindestanforderungen

Diese Vertragsbestimmungen gelten automatisch mit der Nutzung des Netzanschlusses (siehe NAV). Da die TABs vor der Veröffentlichung der Regulierungsbehörde angezeigt werden müssen, kann man davon ausgehen, dass sie gültig sind.

Ab Seite 36 der TAB stehen die Bestimmungen zu den Erzeugungsanlagen:

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"Gemäß dessen Verfahren" beinhaltet auch die Formulare, die dazu gehören.

Fazit: Das EnWG sowie die NAV stellen die gesetzlichen Grundlagen für die TABs dar, die der Netzbetreiber zu den Vertragsbedingungen des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisses macht. Die darin festgelegten technischen Richtlinien bestehen aus dem VDE Normenwerk bzw. sind daran angelehnt.
 
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HisN schrieb:
Bei mir ist so nen Ding verbaut. Als ich meinen Versorger nach einem Smartmeter gefragt habe, hat der verneint. Haus ist nicht soooooooo alt. 95 gebaut.
Jetzt hat das Ding 140kWh seit Feb. rückwärts gedreht.

Krass, ich wohne im Altbau, wir hatten auch bis 2015 die alten Teile.
Weiß dein Versorger das du ein Kraftwerk betreibst?
Woher weißt du das 140Kw/h rückwärts gedreht wurden?

LG
 
Ich habe für die Steuerung vom Wechselrichter einen Sensor verbaut, der sagt mir das.
Ja, Anlage ist angemeldet, bis jetzt keine Reaktion. Aber mein Anbieter hat scheinbar gerade andere Sorgen, die bauen ihre Webpräsenz um, unter anderem auch die Anmeldeseiten. Waren jetzt gut einen Monat nicht erreichbar. Eventuell geht es jetzt irgendwann weiter.

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@HisN du generierst im Durschnitt 10Kw/h am Tag?
Wieviel Leistung hast du generiert? Doch sicherlich mehr als 600 Watt.
 
TheTrapper schrieb:
@HisN du generierst im Durschnitt 10Kw/h am Tag?
Wieviel Leistung hast du generiert? Doch sicherlich mehr als 600 Watt.
Tatsächlich. 8 Module.
 
@Binalog

https://balkonkraftwerk-vertrieb.de/rechtliches/

Des Weiteren die Videos von Holger Laudeley beim Kanal Dennis Witthus zu mini-pV / Balkonkraftwerke.
Herr Laudeley hat damals den rechtlichen Prozess angestoßen was dann durch Greenpeace und einen Solarverein zu einem Urteil gebracht wurde der die Nutzung dieser Anlagen mit Schukostecker freigibt.

Viel Spass.
 
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Nach wie vor werden diesbezüglich Gesetze, Privatrecht (Verträge) und Normen vermischt.

Hierzulande werden die Anforderungen an Energieanlagen durch das VDE-Normenwerk bestimmt, so steht es im Gesetz...

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Zudem wurde der VDE per Gesetz bestimmt, die EU-Richtlinien zu den Technischen Vorschriften der Anlagen hierzulande aufzustellen...

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...
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Konkret wurde der VDE vom Bundeswirtschaftsministerium damit beauftragt.

Der VDE wird zweimal namentlich als nationaler elektrotechnischer Regelsetzer benannt und nicht irgendein Solarverein, der meint sich selbst ermächtigen zu können um hier Regelsetzung zu betreiben.

Für die Steckernormung ist die DKE zuständig...

https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Kommission_Elektrotechnik_Elektronik_Informationstechnik

Sie ist Normungsausschuss im VDE und DIN.

Übrigens sieht die DKE die Mini PV als durchaus sinnvolle Ergänzung zur Energiewende, allerdings unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der anerkannten Regeln der Technik...

https://www.dke.de/de/arbeitsfelder/energy/mini-pv-anlage-solar-strom-balkon-nachhaltig-erzeugen

Die VDE Normen an sich sind keine Gesetze, aber sie nehmen bei insbesonderen zwei Aspekten eine wichtige Rolle ein.

1. Im Schadensfall: Das VDE-Vorschriftenwerk wird durch §49 EnWG als Referenz für einen sicheren Betrieb von elektrischen Anlagen festgelegt. D. h. wer anders vorgeht als darin beschrieben ist im Schadensfall in der Beweispflicht. Die VDE-Normen sind für technische Sachverständige die "Bibel".

2. Im Privatrecht: Sowohl im Netzanschluss- als auch im Anschlussnutzungsverhältnis (also Netzbetreiber <> Anschlussnehmer/Anschlussnutzer) als auch im Mietverhältnis (also Eigentümer <> Mieter) können und werden die VDE-Normen (als anerkannte Regeln der Technik) zum Vertragsbestandteil gemacht. Ein Vermieter der Mini PV mit Schukostecker zulassen würde, würde ein hohes Risiko eingehen.
Ergänzung ()

Nero FX schrieb:
(...)Herr Laudeley hat damals den rechtlichen Prozess angestoßen was dann durch Greenpeace und einen Solarverein zu einem Urteil gebracht wurde der die Nutzung dieser Anlagen mit Schukostecker freigibt.

Viel Spass.
Den hätte ich gerne, verlinke doch bitte mal zu diesem Urteil.
 
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