ShiftC schrieb:
Dann sehe ich bei dem Urteil keine wirklichen Vorteile für den Kunden. Vielmehr sehe ich darin Potential, dass es den Ausbau noch träger macht.
Wenn der Vorvertrag mir sagt, dass ich erst bei Leistungserbringung zahlen muss und bis dahin Kunde bei Anbieter x sein kann, sehe ich darin keine Benachteiligung des Verbrauchers. Was bringt es mir, wenn die Leistungserbringung auch nach zwei Jahren nicht stattgefunden hat und ich den Vertrag, für den ich nie zahlen musste und für den ich ohne vollendetem Ausbau auch sonst keine Alternativen habe, nun kündigen kann?
Du kommst eben nicht so einfach aus einem Vorvertrag raus, denn damit verpflichtest du dich gegenüber dem Anbieter, nach Abschluss des Ausbaus einen Internettarif für den Anschluss zu buchen. Da im Vorvertrag aber nicht festgelegt ist, wann das passiert, hat der effektiv so lange Bestand, bis der Anbieter dir den Anschluss tatsächlich schaltet.
Wobei es hier wohl auch kein separater Vorvertrag war, sondern direkt der Tarif gebucht wurde, nur halt mit Lieferung, sobald der Ausbau durch ist.
In beiden Fällen hast du also einen Vertrag ohne Laufzeitbegrenzung an den Haken, wie der Anbieter für den Ausbau braucht und auch wenn der 5 Jahre rumtrödelt. Erst nach diesen 5 Jahren würden dann bisher die 24 Monate Laufzeit anfangen, so dass du effektiv 7 Jahre an den Anbieter gebunden wärst.
Du bist also, egal wie für die gesamte Dauer des Ausbaus vertraglich an den Anbieter gebunden (+ anschließend 24 Monate). Wenn dir der Ausbau zu lange dauert und zwischenzeitlich ein Konkurrent schneller war, kannst du zwar bei dem nen Tarif buchen, bist aber weiterhin durch den bestehenden (Vor-)Vertrag dazu verpflichtet, einen Tarif beim ursprünglichen Anbieter zu buchen und den 24 Monate zu bezahlen, sobald der mit dem Ausbau fertig ist.
Das Urteil besagt jetzt, dass mit egal welchem Vertrag / welcher Vertragskonstruktion die Mindestlaufzeit in Summe maximal 24 Monate betragen darf und zwar beginnend ab dem Datum des ersten Vertragsabschlusses.