News BGH bestätigt: Mindestlaufzeit bei Glasfaser beginnt ab Vertragsabschluss

Ich bin von dem ganzen Thema "Glasfaser" mehr als genervt, das übertrifft sogar meine Haltung zum AI Hype, der einfach nicht aufhören will.

September 2021 Glasfaser beim hochgefeierten Exklusiv-Partner der Stadt bestellt. Nach dreieinhalb Jahren ohne jeglichen Fortschritt wurde das Projekt eingestellt und die Stadt darf jetzt neu den Markt erkunden, was aber seit 9 Monaten nicht passiert :freak:
 
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@Ray519 Stimmt. Der Vertrag beginnt mit Abschluss. Hab mich komplett vertan 🫣
 
Ich kenne mich mit den Bedingungen nicht aus, aber zwingt so ein Vorvertrag den Kunden seinen Nicht-Glasfaseranschluss bei dem selben Anbieter abzuschließen bzw. diesen auch so lange zu behalten, bis der Ausbau fertig ist? Oder ist der Vorvertrag unabhängig davon und der Kunde kann während der Ausbauzeit seinen konventionellen Anbieter wechseln?
 
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@ShiftC
Du kannst den Anbieter während der Ausbauzeit wie du willst wechseln.

Wir haben im August 2022 einen Vorvertrag bei Vodafone abgeschlossen. 2024 wurden Kabel durch die Hauswand gelegt. Letzten Herbst habe ich dann nochmal angerufen und nach der Planung gefragt, sagen konnte man mir nichts, nur daß es noch ein paar Jahre dauern kann.
 
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Ich finde das Urteil vertragsrechtlich irgendwie schwierig. Bis zur Schaltung findet ja quasi keine Leistung statt. Der Vertrag hat aus meiner Sicht erst Bestand ab Lieferung. Und genau so würde ich persönlich das als Richter wohl sehen.
Natürlich sehe ich die "Besonderheit" Glasfaseranschluss. Aber das ist ja absolut nicht vergleichbar. Was heißt das eigentlich zukünftig für andere Verträge, wo man als Kunde vielleicht bewusst einen späteren Leistungsbeginn wählen würde?
Oder bei einfachen DSL- und Kabelverträgen?

Ist die Urteilsbegründung schon im Detail bekannt? Aus meiner Sicht müsste man hier eigentlich wirklich vor allem den besonderen Umstand berücksichtigen, dass man teils ja wirklich Jahre auf den Vertragsbeginn wartet. Dann wäre ich aber eher in die Schiene § 154 BGB gewandert.
Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
Und darunter würde ich quasi den Anschlusstermin fassen. Sprich bis dahin komme ich halt einfach raus.
 
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Frightener schrieb:
Du kannst den Anbieter während der Ausbauzeit wie du willst wechseln.
Okay, danke.

Dann sehe ich bei dem Urteil keine wirklichen Vorteile für den Kunden. Vielmehr sehe ich darin Potential, dass es den Ausbau noch träger macht.

Wenn der Vorvertrag mir sagt, dass ich erst bei Leistungserbringung zahlen muss und bis dahin Kunde bei Anbieter x sein kann, sehe ich darin keine Benachteiligung des Verbrauchers. Was bringt es mir, wenn die Leistungserbringung auch nach zwei Jahren nicht stattgefunden hat und ich den Vertrag, für den ich nie zahlen musste und für den ich ohne vollendetem Ausbau auch sonst keine Alternativen habe, nun kündigen kann?

Da wäre es doch "fairer", wenn die Verbraucherschutzzentrale etwas in die Richtung "Nach Abschluss des Vorvertrags muss die versprochene Leistung spätestens nach Zeit x (Monate, Jahre) erbracht werden. Geschieht dies nicht, so erlischt der Vertrag nach der o.g. Zeit und muss mit aktiver Zustimmung des Verbrauchers neu vereinbart werden"
 
Ich hab nun nach 5 Jahren Wartezeit meinen GF Anschluss endlich bekommen.
Heißt ja, ich könnte direkt wieder kündigen - aber wenn kein anderer Anbieter die Leitung mietet, bringt mir das ganze ja auch nichts ...

Aber nun kann ich natürlich hoffen, dass sich andere schnell einmieten und ich dann nicht 69,99€ für 500MBit bezahlen muss ab dem 13. Monat ... Das wäre natürlich toll...

Auf Kabel zurück möchte ich ungern ...
 
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panopticum schrieb:
Dann ist mein Vertrag in 9 Monaten vorbei ohne dasss ich Fiber nutzen konnte. Danke Telekom.
Das hast du ja in der Hand. Kannst es auch nicht-kündigen.
 
ShiftC schrieb:
Dann sehe ich bei dem Urteil keine wirklichen Vorteile für den Kunden. Vielmehr sehe ich darin Potential, dass es den Ausbau noch träger macht.

Wenn der Vorvertrag mir sagt, dass ich erst bei Leistungserbringung zahlen muss und bis dahin Kunde bei Anbieter x sein kann, sehe ich darin keine Benachteiligung des Verbrauchers. Was bringt es mir, wenn die Leistungserbringung auch nach zwei Jahren nicht stattgefunden hat und ich den Vertrag, für den ich nie zahlen musste und für den ich ohne vollendetem Ausbau auch sonst keine Alternativen habe, nun kündigen kann?
Du kommst eben nicht so einfach aus einem Vorvertrag raus, denn damit verpflichtest du dich gegenüber dem Anbieter, nach Abschluss des Ausbaus einen Internettarif für den Anschluss zu buchen. Da im Vorvertrag aber nicht festgelegt ist, wann das passiert, hat der effektiv so lange Bestand, bis der Anbieter dir den Anschluss tatsächlich schaltet.

Wobei es hier wohl auch kein separater Vorvertrag war, sondern direkt der Tarif gebucht wurde, nur halt mit Lieferung, sobald der Ausbau durch ist.

In beiden Fällen hast du also einen Vertrag ohne Laufzeitbegrenzung an den Haken, wie der Anbieter für den Ausbau braucht und auch wenn der 5 Jahre rumtrödelt. Erst nach diesen 5 Jahren würden dann bisher die 24 Monate Laufzeit anfangen, so dass du effektiv 7 Jahre an den Anbieter gebunden wärst.

Du bist also, egal wie für die gesamte Dauer des Ausbaus vertraglich an den Anbieter gebunden (+ anschließend 24 Monate). Wenn dir der Ausbau zu lange dauert und zwischenzeitlich ein Konkurrent schneller war, kannst du zwar bei dem nen Tarif buchen, bist aber weiterhin durch den bestehenden (Vor-)Vertrag dazu verpflichtet, einen Tarif beim ursprünglichen Anbieter zu buchen und den 24 Monate zu bezahlen, sobald der mit dem Ausbau fertig ist.

Das Urteil besagt jetzt, dass mit egal welchem Vertrag / welcher Vertragskonstruktion die Mindestlaufzeit in Summe maximal 24 Monate betragen darf und zwar beginnend ab dem Datum des ersten Vertragsabschlusses.
 
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Ein sehr gutes Urteil!
Zusätzlich zum Verbraucherschutz, dürfte das dann vor allem auch mal handfeste Motivation für die Anbieter sein, sich beim Ausbau stärker zu bemühen, die eigenen terminlichen Versprechungen auch tatsächlich einzuhalten, also letztlich die Geschwindigkeit beim Bau zu erhöhen. Hinhaltetaktik über mehrere Monate oder gar Jahre hinweg, ist dann nicht mehr. Bzw. geht das dann zu Lasten der Anbieter, weil die (zukünftigen) Kunden dann zu recht sehr schnell zur Konkurrenz abwandern, wenn die versprochenen Termine nicht eingehalten werden.
 
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@mibbio deswegen meinte ich ja, dass es eigentlich besser wäre, wenn der Verbraucherschutz anstatt den Beginn der 24 monatigen Laufzeit vielmehr die Dauer des Vorvertrages angeprangert hätte.

mibbio schrieb:
Erst nach diesen 5 Jahren würden dann bisher die 24 Monate Laufzeit anfangen, so dass du effektiv 7 Jahre an den Anbieter gebunden wärst.
Vertraglich mag man 7 Jahre gebunden sein, ja, aber effektiv kann ich hier beim besten Willen die Dauer vor dem Ausbau nicht als Bindung betrachten. Als Kunde hast du doch eh keine Alternative. Wäre ja was anderes, wenn mehrere Firmen an der gleichen Stelle ausbauen würden und der Kunde wegen der Bindung nicht zum fertigen Anbieter gehen könnte.
 
Wir warten seit Jahren auf den Glasfaseranschluss... Man man man ist das ein Theater!
 
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Habe meinen Vertrag mit der deutschen Glasfaser im April 21 abgeschlossen.
Nunja aus der Kindesvertragslaufzeit bin ich wohl draußen aber die Glasfaser möchte ich trotzdem...
 
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ShiftC schrieb:
Vertraglich mag man 7 Jahre gebunden sein, ja, aber effektiv kann ich hier beim besten Willen die Dauer vor dem Ausbau nicht als Bindung betrachten.
Aber was machst du denn, wenn 2 Jahre nach dem Vertragsabschluss dann doch Anbieter B zwischenzeitlich ausgebaut hat und funktionsfähige Anschlüsse anbieten kann?

Dann war man bisher weiterhin vertraglich an Anbieter A gebunden, bis der mal den Ausbau fertig hat + anschließend 24 Monate im eigentlichen Tarif.
Ergänzung ()

ShiftC schrieb:
wenn der Verbraucherschutz anstatt den Beginn der 24 monatigen Laufzeit vielmehr die Dauer des Vorvertrages angeprangert hätte.
Das hast du durch das Urteil doch indirekt. Da die anfängliche Vertragslaufzeit ingesamt maximal 24 Monate betragen kann, ist damit ja auch der Vorvertrag auf 2 Jahre limitiert und anschließend kannst du den monatlich kündigen.

Das Urteil unterschiedet im Prinzip gar nicht erst zwischen Vorvertrag oder Verrtag für einen Internettarif, sondern egal was für einen Vertrag man am Anfang abschließt, endet die Vetragslaufzeit nach dem TKG so oder so 24 Monate nach Abschlussdatum.
 
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mibbio schrieb:
Aber was machst du denn, wenn 2 Jahre nach dem Vertragsabschluss dann doch Anbieter B zwischenzeitlich ausgebaut hat und funktionsfähige Anschlüsse anbieten kann?

Dann war man bisher weiterhin vertraglich an Anbieter A gebunden, bis der mal den Ausbau fertig hat + anschließend 24 Monate im eigentlichen Tarif.
Ich ging immer davon aus, dass das nicht vorkommt. Deshalb hatte ich das als hypothetischen Fall nur betrachtet, siehe:
Wäre ja was anderes, wenn mehrere Firmen an der gleichen Stelle ausbauen würden und der Kunde wegen der Bindung nicht zum fertigen Anbieter gehen könnte.
Kenn mich da nicht so aus, kann das tatsächlich passieren? Wenn ja, ist das Urteil natürlich sinnig.

mibbio schrieb:
Das hast du durch das Urteil doch indirekt. Da die anfängliche Vertragslaufzeit ingesamt maximal 24 Monate betragen kann, ist damit ja auch der Vorvertrag auf 2 Jahre limitiert und anschließend kannst du den monatlich kündigen.
Zustimmung.
 
Kaufmannsladen schrieb:
Das war damals der Zeitgeist. Damals waren "Privatisierung" und "Neoliberalismus" noch positiv besetzt. Man dachte, dass private Firmen effizienter arbeiten würden als der Staat.
Das tun sie ja auch, allerdings hat man "effizienter" mit "für den Kunden besser" verwechselt^^


btt
Gut gemacht,
was kann der Kunde dafür dass die Schnarchnasen innerhalb von 24Monaten nach Vertragsabschluss den Vertrag nicht erfüllen können...

Für die Provider sehe ich eigentlich gar keine Probleme da früher, oder später jeder wird umsteigen müssen.
Und nein, auch Kabel-Internet läuft i.d.R. nicht über Akustikkoppler (auch wenn es manchmal den Eindruck erweckt^^).
 
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ShiftC schrieb:
aber effektiv kann ich hier beim besten Willen die Dauer vor dem Ausbau nicht als Bindung betrachten.
Bestell mal als Telekom DSL Kunde Glasfaser bei der Telekom vor und versuche dann zwischenzeitlich den DSL Anbieter zu wechseln mit Rufnummernportierung. Keine Chance, die Telekom lehnt die Kündigung des anderen Providers und die Portierung ab, weil du ja einen (schwebenden) Glasfaservertrag hast.

Du wirst also gezwungen den Vollpreis zu zahlen bis der GF Anschluss fertig ist.
Klar, du kannst normal kündigen und auf deine Rufnummer nachträglich portieren, verlierst dabei aber ggf. viele Rabatte und wenn du Pech hast ist die Nummer weg... Falls man die noch benötigt, ist das sehr ärgerlich.
Zudem schaltet die Telekom dann irgendwann Glasfaser und dann hat man 2 Tarife an der Backe.

nach 5 Jahren möchte auch niemand mehr die alten Preise zahlen. Die Telekom hat ja zwischenzeitlich auch die neue 150/300/600/1000/2000 Struktur eingeführt mit attraktiveren Preisen als bei den alten Magnta Zuhause GF Tarifen.
 
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ShiftC schrieb:
Kenn mich da nicht so aus, kann das tatsächlich passieren? Wenn ja, ist das Urteil natürlich sinnig.
Passiert selten, was aber u. A. gerade der aktuellen Vertragspraxis geschuldet ist. Wer schon einen (Vor-)Vertrag bei Anmbieter A abgeschlossen hat, aus dem er erst zwei Jahre nach Schaltung des Anschlusses t rauskommt, wird in der Zwischenzeit nicht Anbieter B buchen. Also wird Anbieter B gar nicht erst ausbauen, weil sich Anbieter A schon die potentiellen Kunden "reserviert" hat.

Damit können Anbieter also den Ausbau durch Konkurrenten behindern, obwohl sie selber in den nächsten Jahren gar nicht ernsthaft ausbauen wollen. Einfach den Ausbau ankündigen, (Vor-)Verträge einsammelt und dann Däumchen drehen. Denn die Verträge enden ja dann bisher erst, wenn er ausgebaut hat + 24 Monate.
 
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Ich bin ebenfalls sehr auf die ausführliche Urteilsbegründung gespannt, denn die aktuelle Nummer wurde ja auch DSL und Kabelanschlüsse betreffen. Die laufen ja auch ab Schaltung und nicht ab Vertragsschluss. Der Unterschied ist ja eigentlich nur, dass es hier einige Wochen sind und nicht einige Jahre.

Der Senat hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Die in diesem Urteil offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, hat er nunmehr verneint. Für eine solche Auslegung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen.

Hier stellt sich natürlich die Frage was ein Erstvertrag ist. Erster Vertrag auf einer neu gebauten Leitung?
Erstvertrag mit einem Anbieter, also keine Verlängerung?
 
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