Nvidia Free2play-Gutschein wurde bei Ebay von angeblichem Anwalt ersteigert

blechgesicht

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Hallo zusammen,
ich hoffe, dass man mir hier helfen kann. Folgendes ist mein Problem:
Ich habe mir vor einiger Zeit eine Nvidia-Grafikkarte gekauft und dazu einen Gutschein erhalten. Es handelt sich um ein Nvidia Free2play-Bundle im Wert von 110€ mit dem man Bonus-Spielinhalte für die Spiele Hawken, Planetside 2 und World of Tanks erhalten kann. Da ich diese Spiele nicht spiele, dachte ich, dass ich den Gutschein, bevor er verfällt, bei Ebay verkaufen könnte. Nachdem die Auktion ausgelaufen war, habe ich festgestellt, dass der Meistbietende angeblich eine Anwaltskanzlei ist (geht zumindest aus dem Ebay-Namen hervor). Da mich das stutzig gemacht hat, habe ich einen Freund gefragt, was das bedeuten könnte und der wies mich darauf hin, dass im Kleingedruckten des Gutscheins "Must not be resold" steht; also dass der Gutschein nicht weiterverkauft werden darf.

Ich bin momentan etwas ratlos, was ich tun soll. Folgendes wären die Möglichkeiten, die ich mMn habe:

1. Geld kassieren, Gutschein-Code verschicken und hoffen, dass nichts weiter passiert.
2. Den Käufer darauf hin weisen, dass mir beim erstellen des Angebots nicht bewusst war, dass ich den Gutschein widerrechtlich zum Verkauf angeboten habe und ihn darum bitten, nicht zu überweisen bzw. ihm das Geld zurück überweisen (sollte er seinerseits die Überweisung schon eingeleitet haben).

Was könnte passieren, wenn ich den Kauf mit Hinweis auf einen eventuellen Rechtsbruch rückgängig mache? Könnte der Käufer eine Art Schadenersatz fordern?
Ich bin mir auch nicht sicher, ob der Käufer tatsächlich ein Anwalt ist. Habe ihn gegoogelt, aber nichts gefunden.

Ich hoffe, jemand kann mir hier helfen. Ich bin echt ratlos und habe auch ehrlich gesagt etwas Schiss, was da auf mich zukommen könnte. :(
Ich bin für jede Hilfe dankbar!

Liebe Grüße
Blechgesicht
 
Hi Blechgesicht,

eigentlich kann Dir nicht so viel passieren, sofern der Anwalt nicht direkt für Nvidia tätig ist.
Denn der einzige der durch Deine Aktion "geschädigt" wird, ist der Gutscheinausgeber, also vermutlich Nvidia selbst.
Ein Anwalt alleine macht noch keinen Fall, erst wenn er im Auftrag diesen Gutschein erwirbt um an Deine Anschrift zu gelangen um Dich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, dann macht es Sinn.

Ich glaube jedoch kaum, dass Nvidia sich überhaupt darum sorgt, was mit den Gutscheinen passiert - die werden eher als "Gimmik" angesehen und nicht als werthaltige Komponente.

Das Schlimmste was passieren kann: Der Anwalt handelt im Auftrage des Gutscheinausgebers und nimmt Dich auf Unterlassung in Anspruch. Bedeutet: ca. 1000 Euro Kosten, bzw. etwa 600 wenn Du direkt "einlenkst" und die einstweilige Verfügung anerkennst.

Das Zweitschlimmste wäre: Der Anwalt kauft den Gutschein in dem Glauben die Spiele legal runterladen zu dürfen. Nach dem Erhalt des Gutscheins sieht er aber, dass nur der Grafikkarteninhaber das Recht dazu hat. Er kann dann von Dir den Kaufpreis der angebotenen Spiele als Schadenersatz verlangen (auch ohne dass er für irgendwen tätig ist).

Ich darf Dir hier keine Empfehlung geben, das dürfen nur Anwälte, aber falls der Gutschein auf dem Versandweg verloren ginge....dann müsstest Du dem Käufer höchstens den Kaufbetrag erstatten, da das Versandrisiko bei Verkauf von Privat stets beim Käufer liegt.

Aber wann geht schonmal was auf dem Versandweg verloren...

Sorry, dass ich Dir nicht mit einem "Patentrezept" aus der Patsche helfen kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Neben dem gesagten würde ich allerdings die Gültigkeit einer fremdsprachigen AGB in Deutschland in Frage stellen.
 
Das NVidia selbst da in irgendeiner weise involviert ist halte ich auch für mehr als unwahrscheinlich. Aber das diese Klausel überhaupt wirksam ist würde ich auch mal bezweifeln, meist wird ja schon auf der Packung damit geworben, die genauen bedingungen stehen dann aber erst auf der Website oder dem Gutschein, dazu noch in englisch, was sie mMn zu 90% unwirksam machen sollte.
 
@Fallaxia

Ich darf Dir hier keine Empfehlung geben, das dürfen nur Anwälte

Nur Anwälte dürfen Empfehlungen abgeben? Nicht wirklich oder?

Aber dein Beitrag veranschaulicht natürlich, warum du im Kern recht hast, denn es sollte nur der über Dinge schreiben, der sich darin auch wirklich auskennt.

Das Schlimmste was passieren kann: Der Anwalt handelt im Auftrage des Gutscheinausgebers und nimmt Dich auf Unterlassung in Anspruch. Bedeutet: ca. 1000 Euro Kosten, bzw. etwa 600 wenn Du direkt "einlenkst" und die einstweilige Verfügung anerkennst.

Woher kennst du im voraus schon die Kosten einer etwaigen Abmahnung?

Das Zweitschlimmste wäre: Der Anwalt kauft den Gutschein in dem Glauben die Spiele legal runterladen zu dürfen. Nach dem Erhalt des Gutscheins sieht er aber, dass nur der Grafikkarteninhaber das Recht dazu hat. Er kann dann von Dir den Kaufpreis der angebotenen Spiele als Schadenersatz verlangen (auch ohne dass er für irgendwen tätig ist).

Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung?

aber falls der Gutschein auf dem Versandweg verloren ginge....dann müsstest Du dem Käufer höchstens den Kaufbetrag erstatten, da das Versandrisiko bei Verkauf von Privat stets beim Käufer liegt.

Wirklich?
Wieso sollte der Verkäufer den Kaufbetrag erstatten müssen, wenn doch das "Versandrisiko" beim Käufer liegt?
 
Vielleicht ist es auch einfach nur die Sekretärin, ein Anwalt der spielt, für die Kinder des Anwalts, usw...

Grundsätzlich sollten diese "nicht zum Wiederverkauf" Sätze - für den Privatmann zumindestens - nicht bindend sein. Wäre es anders, so würde es z.B. keinen Tickethandel mehr geben.

Ein wahrscheinlicherer Angriffspunkt wären urheberrechtlich geschützte Bilder in deiner Auktion.
 
smuper schrieb:
Grundsätzlich sollten diese "nicht zum Wiederverkauf" Sätze - für den Privatmann zumindestens - nicht bindend sein. Wäre es anders, so würde es z.B. keinen Tickethandel mehr geben.

Woher stammt diese Information? Am liebsten wäre mir wenn du dafür gleich eine Grundlage zitieren könntest
 
Also Privatleute dürfen Eintrittskarten (weiter)verkaufen, auch wenn auf den Karten etwas anderes steht. Ausgenommen hiervon sind personalisierte Eintrittskarten (BGH 2008, I ZR 74/06).

Was den Downloadgutschein des TE angeht, bin ich noch am grübeln.
 
Ich habe das Urteil jetzt nur überfolgen, aber soweit in der Kürze der Zeit ersichtlich geht es dort überhaupt nicht darum, ob Private Karten an andere Private verkaufen dürfen oder nicht und insoweit musste der BGH hierzu auch keine Stellung nehmen.
 
Doc Foster schrieb:
Ich habe das Urteil jetzt nur überfolgen, aber soweit in der Kürze der Zeit ersichtlich geht es dort überhaupt nicht darum, ob Private Karten an andere Private verkaufen dürfen oder nicht und insoweit musste der BGH hierzu auch keine Stellung nehmen.

Hehe ja, in dem Fall ging es eigentlich nicht um Privatpersonen, aber S. 14 Rn 33: "Hinzu kommt, dass vielfach als Verkäufer in Betracht kommende Privat-personen nicht wirksam aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers einem Weiterverkaufsverbot an gewerbliche Erwerber unterworfen sein werden. So fehlt es etwa an einer derartigen Bindung, wenn Karten privat ver-schenkt worden sind, der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist oder wenn bei einer Kartenbestellung - aus welchen Gründen auch immer - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers nicht wirksam einbezogen wurden. Die Beklagten wenden sich mit ihren Suchanfragen also auch an Pri-vatpersonen, die ihnen Karten anbieten können, ohne Vertragspflichten gegen-über dem Kläger zu verletzen."

Darauf beziehen sich jedenfalls die Verbraucherzentralen, die dem Käufer den privaten Weiterverkauf nicht personalierter Eintrittkarten zugestehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@DocFoster
Nur Anwälte dürfen Empfehlungen abgeben? Nicht wirklich oder?

In rechtlichen Belangen dürfen nur Anwälte und Rechtsberatungsstellen eine Auskunft erteilen.
Ein "Nicht-Anwalt" kann zwar seine Meinung hier Posten und auch seine Position klar machen bzw. Tipps geben und darstellen, wie er sich verhalten würde, aber er darf keine Beratung im Sinne von "Mache dies, dann tue das" geben.


Aber dein Beitrag veranschaulicht natürlich, warum du im Kern recht hast, denn es sollte nur der über Dinge schreiben, der sich darin auch wirklich auskennt.

Stimmt. Daher habe ich was dazu geschrieben. Ich hatte privat im Freundeskreis einen fast identischen Fall.
Nur ging es da um einen Reisegutschein.

Woher kennst du im voraus schon die Kosten einer etwaigen Abmahnung?

Ist doch einfach: Die Neupreise der Spiele (Zugaben) in ihrer Retail Kaufversion dienen als Grundlage für den Streitwert.
Der Mindeststreitwert liegt bei 300 Euro - die dürften hier eingehalten werden, da die Spiele weniger als 300 Euro Wert haben dürften.

Das sind lediglich 25 Euro Anwaltsgebühren zzgl. Porto/Telekommunikationspauschale. Ist also nicht die Welt.
Aber der Anwalt wird ja aufgrund der Rechtslage (er bekam einen Gutschein verkauft, der so nicht hätte verkauft werden dürfen) eine einstweilige Verfügung im Namen des Gutscheinausgebers beim zuständigen Gericht erwirken, denn das ist schnell gemacht und "sichert" die Abmahnung ab, falls auf die Abmahnung nicht reagiert wird. Hier ergeben sich dann 585 Euro wenn man davon ausgeht dass es eine Verhandlung in der Sache gibt und jede Partei anwaltlich vertreten wird.

Wirklich?
Wieso sollte der Verkäufer den Kaufbetrag erstatten müssen, wenn doch das "Versandrisiko" beim Käufer liegt?

Wenn der Verkäufer den Artikel z.B. als normalen Brief versendet und er dabei verloren geht, so kann der Verkäufer (TE) keinen Einlieferungsbeleg vorweisen und wird mangels Versandnachweis den Kaufpreis erstatten müssen.

Im nachweisbaren Versand hast Du natürlich Recht, hier trägt stets der Käufer das Risiko.
 
In rechtlichen Belangen dürfen nur Anwälte und Rechtsberatungsstellen eine Auskunft erteilen.
Ein "Nicht-Anwalt" kann zwar seine Meinung hier Posten und auch seine Position klar machen bzw. Tipps geben und darstellen, wie er sich verhalten würde, aber er darf keine Beratung im Sinne von "Mache dies, dann tue das" geben.

Falsch, diese Aussage weder vom RDG noch von irgendeinem anderen Gesetz gedeckt.
Entgeltliche Rechtsberatung ist bestimmten Berufs- oder anderen Gruppen vorbehalten.

Wenn der Verkäufer den Artikel z.B. als normalen Brief versendet und er dabei verloren geht, so kann der Verkäufer (TE) keinen Einlieferungsbeleg vorweisen und wird mangels Versandnachweis den Kaufpreis erstatten müssen.

Das ist eine Beweisfrage. Aus meiner Sicht sollte man daher als Verkäufer den Versand stets nachweisbar gestalten.
 
Lionel Hutz schrieb:
Also Privatleute dürfen Eintrittskarten (weiter)verkaufen, auch wenn auf den Karten etwas anderes steht. Ausgenommen hiervon sind personalisierte Eintrittskarten (BGH 2008, I ZR 74/06).

Was den Downloadgutschein des TE angeht, bin ich noch am grübeln.

Ich habe das falsch ausgedrückt, bzw Tickethandel mit überhöhten Preisen interpretiert. Das ich ein Ticket zum ausgedruckten Preis weiter verkaufen darf, war mir klar.
 
@ methadron: Hehe kein Ding.

@ blechgesicht bzw. alle:


Ich bin immer noch nicht sicher ob du den Downloadgutschein nun verkaufen durftest oder nicht. Nur weil es evtl. auf dem Gutschein oder in den AGBs des Herausgebers untersagt wird, bedeutet ja nicht unbedingt ein bindendes Verkaufsverbot für Privatpersonen. Evtl. weiß einer der anderen weiter.

Bisher vermuten wir alle nur, da sich der Anwalt noch nicht mit einer Forderung bei dir gemeldet hat. Wäre schön wenn du uns darüber informieren würdest.

Evlt. handelt der Anwalt auch gar nicht im Auftrag von Nvidia, sondern eines gewerblichen Händlers, der dir gewerbliches Handeln als Privatperson unterstellt und dich dafür kostenpflichtig abmahnen möchte. Das kommt bei ebay sehr häufig vor. Daher die Frage: was, wie viel und wie oft verkaufst du als Privatperson auf ebay?
 
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