Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Mietvertrag

Prom07

Lt. Commander
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März 2008
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Moin Leute, habe ein kleines Problem mit meiner Vermietung.
Habe meine Wohnung fristgerecht zum 31.10. diesen Jahres gekündigt und mit Einvernehmen der Hausverwaltung einen Nachmieter zum 01.09. gesucht.
Nun ist mir heute ein Schreiben der übergeordneten Verwaltungsgesellschaft welche der eigentliche Vertragspartner ist ins Haus geflattert.

Darin heißt es:

MIt unserem Schreiben vom 17. Juli 2012 hatten wir Ihnen die Kündigung zum 31. Oktober 2012 bestätigt.

Sie sind darüber infomiert, dass die gesetzliche Kündigungsfrist eine vorzeitige Beendigung des Vertrages bzw. eine Auflösung ausdrücklich ausschließt. Wir sind aber in Ihrem Fall unter nachstehenden Bedingungen bereit, hiervon abzuweichen:

* Wir behalten uns die Auswahl einer neuen Mietpartei für diese Wohnun nach eigenen Kriterien ausdrücklich vor.

* Im gegenseitigen Einvernehmen können wir von Ihnen zum Ausgleich aller durch die vorzeitige Beendigung enstehenden Kosten eine pauschale KOstenabgeltung ohne Einzelnachweis in Höhe von 150€ verlangen.
Ihnen steht es frei, den Nachweis zu führen, dass die dem Vermieter entstandenen Unkosten geringer als die vereinbarte Pauschale sind.

* Dieser Beitrag ist zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe fällig bzw. wird in der Endabrechnung des Mietverhältnisses von der Kaution in Abzug gebracht. Sodann sind wir bereit, Sie in Abänderung der gesetzlichen Kündigungsfrist vorzeitig und zwar zu dem Zeiotpunkt zu dem ein neuer Mieter mit uns einen MIetvertrag über diese Wohnung abschließt, aus dem Mietvertrag zu entlassen.


Meine Frage nun folgende:
Mein Mietvertrag regelt nur folgendes:
§ 2 Ziffer 2 Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten ausspricht.

§4 Ziffer 2

Die Kaution und die Zinsen dienen der Sicherung des Vermieters hinsichtlich seiner sämtlichen Ansprüche aus bzw. in Zusammenhang mit dem Mietvetrtrag, insbesondere zur Sicherung von Schadenerstaz und Kostenerstattungsansprüchen wegen Nichterfüllung ..... sowie zur Sicherung der Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Mietobjektes. ...

Wie ist Eure Meinung? Ist ein solches Schrieben rechtlich zulässig, und wie bitte soll denn mein Nachweis aussehen dass die tatsächlichen KOsten des Vermieters geringer sind?
Die Nachtmietersuche ist ja schon abgeschlossen.
 
Ja die Sache mit dem Nachmieter, solange keine Härtefall bei Dir vorliegt muss Dein Vermieter gar keinen von Dir präsentierten Nachmieter annehmen.
Es besteht somit das Recht, das Du bis Ablauf die Kosten für die Wohnung tragen mußt.
Er bietet aber ja von sich aus schon einmal die Option eines Nachmieters an was wirklich löblich ist.
Das Einbehalten der Pauschale ist für mich auch nicht Nachvollziehbar und dazu kann ich auch nichts schreiben.
 
Danke erst mal für die erste Antwort!
Naja dass die vertragsgemäße Nutzung bis zum 31.10 vereinbart wurde ist ja für sich auch gut,
mich interessiert halt vor allem ob die Erhebung einer Pauschale in dieser Höhe rechtlich wirksam ist.
Der 573c sagt da ja nicht viel zu.
 
Das Angebot der Pauschale ist ein Vertragsangebot des Vermieters, welches Du annehmen kannst, aber nicht musst. Nimmst Du es nicht an, dann besteht der Vermieter auf eine Vertragsbeendigung zum 31.10.

Die Pauschale wird nicht "erhoben", sondern angeboten. Das ist juristisch ein Unterschied.
 
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