Wertersatz Tray CPU nach Widerruf

Druckluftuwe

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Hallo liebe Community,

ich habe eine Frage zu dem in der Überschrift genannten Sachverhalt.

Vor kurzem habe ich mir einen Intel i9 9900k tray bei einem Onlinehändler bestellt. Die CPU habe ich verbaut und bin nach reiflicher Überlegung zum Entschluss gekommen, dass dies nicht die richtige CPU für meine Bedürfnisse ist.

Daher habe ich meinen Kauf innerhalb der 14 tägigen Widerrufsfrist per E-Mail widerrufen. Hierzu fragte mit der Händler ob die CPU schon verbaut wurde mit dem Hinweise, dass dann das Widerrufsrecht erlischt.

Ich hab mich dann erstmal nicht gemeldet sondern gemäß deren AGB die Ware mit schriftlicher Mitteilung direkt zurück geschickt. Der Versand erfolgte ebenfalls innerhalb der Widerrufsfrist.

Der Händler teilte mir nun mit das eine Rücknahme nur mit einem Wertersatz von 25% möglich ist oder er mir die Ware zurück sendet.

Dies begründet der Händler mit dem angehängten Bild.

Bevor ich die CPU zurückgesendet habe, habe ich sie natürlich mit 100%igen Alkohol und einer Küchenrolle gereinigt. Links und Rechts sind Abdrücke der Sockelfixierung zu sehen. Unten ist vermutlich Wärmeleitpaste zusehen die aber einfach weg zu wischen ist, da es sich um Thermal Grizzly Kryonaut handelt. Oben die Kratzer kommen wohl von der AIO die ich eingesetzt habe.

Ich habe dem Händler vorgeschlagen, dass ich mich diese Woche nochmal bei ihm melde mit meiner Entscheidung. Weiter habe ich ihn auf das BGH-Urteil hingewiesen , siehe https://lexetius.com/2010,6243.

Meiner Meinung nach handelt es sich um normale Gebrauchsspuren die entstehen wenn man den Prozessor in Betrieb nehmen will.

Ich hatte die Idee zu versuchen den Händler auf 5-10% Wertersatz zu drücken damit ich aus der Sache raus bin, da ich auch etwas Verständnis für den Händler habe. Sofern dieser nicht einlenkt würde ich den Schritt zur Verbraucherzentrale wagen.

Haltet ihr die Forderung des Händlers von 25% Wertersatz (ca. 150 Euro) für rechtmäßig/angemessen?

VG

Uwe
 

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Ich würde mir das wohl nicht gefallen lassen.

Da du aber nur einen Beitrag hier hast und für mich der Eindruck entstand (9900k, Kryonaut), dass dir einfach nur die Übertaktungsleistung nicht genug gewesen sein könnte, möchte ich es bei obigem Hinweis belassen. Viel Erfolg.
 
Hallo Idon, vielen Dank für deine Meinung.

Ich möchte ehrlich sein: Ich habe die CPU zurückgesendet, da diese die 5 GHz nur mit 1,36 Volt erreicht hat. Ich habe jetzt einen 9900k von der8auer und diese schafft den selben Takt bei 1,26 Volt. Hier war mir der Stromverbrauch und die magische 5 GHz Schallmauer wichtig.

Ich kann verstehen wenn das einige moralisch für bedenklich halten. Daher bin ich bereit einen Wertersatz zu leisten nur eben keine 25%.
 
Dann einige Dich mit dem Händler. Was soll man Dir da sonst raten. Wertminderung kann er geltend machen. Und wie hoch sie ist, er kann ja was vorschlagen.

Bei dem Gedanken zum Widerruf hatten die Macher ganz sicher nicht sollte Fälle gemeint. Der soll die Diskrepanz zwischen Offline und Online Kauf überbrücken. Und bei einem Offline Kauf kannst Du das ganz sicher nicht machen, was Du mit der CPU zu Hause angestellt hast.
 
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Hallo BlubbsDE,

diese Idee hatte ich bereits in meinem Eingangspost geschildert und um Meinungen dazu gebeten.

Ich möchte die Außerdem auf den in meinem Eingangspost verlinkten Urteil des BGH aufmerksam machen:

Der Kläger hat das Wasserbett aufgebaut, die Matratze mit Wasser befüllt und das Bett sodann drei Tage lang benutzt. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist dadurch – und zwar bereits durch den Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser – eine Verschlechterung des Wasserbetts eingetreten, weil es nunmehr als gebrauchtes Wasserbett anzusehen ist, als solches nicht mehr verkauft werden kann und deshalb einen Wertverlust in voller Höhe des Kaufpreises (abzüglich des Betrags von 258 € für die wieder verwertbare Heizung) erlitten hat.

Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen aber lediglich eine Prüfung der Sache im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] dar.

Hiernach ist der Aufbau des Wasserbetts und die Befüllung der Matratze durch den Kläger als Prüfung der Sache im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] anzusehen. Auf die Frage, ob dies auch noch für die anschließende dreitägige Nutzung durch den Kläger gilt, kommt es – wie bereits ausgeführt – nicht an.

Nun komme ich auf dein Argumentation zurück und stelle dir die Frage: In welchem Möbelhaus kann ich 3 Nächte lang ein Wasserbett ausprobieren?

Wenn dies nun nicht im Sinne des Widerrufsrecht ist dann frage ich mich warum das BGH so eindeutig zum Gunsten des Verbrauchers geurteilt hat?

Eventuell missverstehe ich das Urteil und bin offen für eine Richtigstellung, da ich kein Rechtswissenschaften studiert habe. Und auch deswegen habe ich mich hier angemeldet um dazu weitere Meinungen zu hören.

Gruß,

Uwe
 
Der Betrieb außerhalb der Spezifikationen (und die Rücksendung wegen Resultaten aus diesem Betrieb) sind wohl kaum vergleichbar mit der dreitägigen typischen Nutzung eines Wasserbettes.
 
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Dann zitiere dieses Urteil doch in den Verhandlungen mit Deinem Händler. Aber auch er wird Google haben und kann Dir zig andere Urteile mit anderem Ausgang präsentieren. Was soll man Dir hier sagen? Du hast das gekaufte Produkt nicht im Sinne des Produktes zu Hause ausgiebig getestet. Das deckt das Gesetz und auch dieses individuelle Urteil ganz sicher nicht ab. Aber, entweder mit dem Händler verhandeln oder den Rechtsweg einschlagen. Als Händler würde ich auf meinem Standpunkt stehen bleiben.
 
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Druckluftuwe schrieb:
Meiner Meinung nach handelt es sich um normale Gebrauchsspuren die entstehen wenn man den Prozessor in Betrieb nehmen will.
Darum kaufe ich nichts gebraucht. "Gebraucht - wie neu" heißt für viele wohl "solange es funktioniert, ist alles ok".

Meine CPUs sehen auch nach mehrmaligem Ein- und Ausbau nicht ansatzweise so aus wie auf dem Foto. Da würde ich dir als Händler noch mehr abziehen. Gerade der Heatspreader sieht schon ziemlich ramponiert aus.

Frag dich selbst: welcher Kunde kauft so eine CPU - oder andersrum gedacht: wieviel kann der Händler noch dafür verlangen?
 
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Hallo,

BlubbsDE schrieb:
Aber auch er wird Google haben und kann Dir zig andere Urteile mit anderem Ausgang präsentieren. ... Du hast das gekaufte Produkt nicht im Sinne des Produktes zu Hause ausgiebig getestet. Das deckt das Gesetz und auch dieses individuelle Urteil ganz sicher nicht ab.

Es handelt sich um ein BGH Urteil, das bedeutet das Gerichte sich bei ihren Urteilen an die Linie des BGH richten werden, sofern hier keine Änderung am Gesetz getätigt wurden.

Siehe hierzu: Der Bundesgerichtshof (BGH)[2] in Karlsruhe ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren.

Außerdem würde mich interessieren wie du darauf kommst das ich das Produkt im Sinne des Produktes getestet habe.

Der Multiplikator ist vom Hersteller freigeschaltet und selbst ohne OC takten Kerne automatisch auf 5 GHz. Dann möchte ich dich auf auf folgende Problematik hinweisen: Mainboards mit „Auto-OC“ beeinflussen Testergebnisse.

Als Standard ist auch beim Mainboard von Gigabyte ab Werk die Option „Enhanced Multi-Core Performance“ aktiv, die mit dem Core i7-8700K bei Last auf allen Kernen potentiell im Ein-Kern-Last-Betrieb bis zu 4,7 GHz anliegen lässt – 400 MHz mehr als von Intel vorgesehen.

Wie kann ich denn als Laie sicher gehen, dass die CPU durch solch eine "Auto-OC" Funktion des Mainboards nicht beim erstmaligen anschalten übertaktet wird und ich somit mein Widerrufsrecht verliere?

Und ich möchte daran erinnern, dass der Händler mir bei meiner ersten Anfrage mitteilte, dass mein Widerrufsrecht erlischt sobald ich die CPU verbaut habe.

Cave Johnson schrieb:
Meine CPUs sehen auch nach mehrmaligem Ein- und Ausbau nicht ansatzweise so aus wie auf dem Foto. Da würde ich dir als Händler noch mehr abziehen. Gerade der Heatspreader sieht schon ziemlich ramponiert aus.

Frag dich selbst: welcher Kunde kauft so eine CPU - oder andersrum gedacht: wieviel kann der Händler noch dafür verlangen?

Ich denke solche feinen Kratzer können vorkommen wenn Metall auf Metall reibt. Die AIO hat keine Kupferplatte und muss halt gedreht werden damit sie einrastet. Das lässt sich schlecht vermeiden. Unabhängig davon beeinflusst es nicht die Leistung und wie oft sieht man den Heatspreader seiner CPU?

Darüber habe ich nachgedacht und bin zu folgendem Ergebnis gekommen: Der Händler kann die CPU in einen Privat- und Geschäftskunden Fertig-PC verbauen. Weiterhin bietet Amazon zum Beispiel einen Marketplace für Rückläufer und hier mache ich gerne Schnäppchen.
 
Dann setze Dich doch mit dem Händler auseinander. Deinen Standpunkt mit allerlei Zitaten hier klar zu machen bringt Dich nicht weiter. Hier wird Dir niemand sagen, zB 5% Abzug wären OK. Und selbst wenn, es wäre für Dich irrelvant. Du willst die CPU Deinem Händler zurück geben. Und nicht irgendeinem, der hier eine Antwort gibt.

Mag sein, dass das ein BGH Urteil ist. Ich sehe da zu Deinem Fall aber keine parallele.
 
Schade, ich gewinne den Eindruck das du meine Posts nicht aufmerksam liest und einige meiner Fragen lässt du unbeantwortet.

Ich zitiere mich daher einmal selbst:

Ich habe dem Händler vorgeschlagen, dass ich mich diese Woche nochmal bei ihm melde mit meiner Entscheidung.

Die Zeit nutze ich um mich entsprechend vorzubereiten um die richtige Entscheidung zu treffen.

Ich erwarte hier keinesfalls nur Bestärkungen in meiner Argumentation sondern differenzierte Meinungen.

BlubbsDE schrieb:
Mag sein, dass das ein BGH Urteil ist. Ich sehe da zu Deinem Fall aber keine parallele.

Hier hier wäre es interessant geworden. Zum Beispiel: Warum du keine parallele siehst?
 
Weil es ein Wasserbett ist, das man normalerweise im stationären Handel ausprobieren kann. Um das bei einem Versandprodukt auch zu können, muss man es nunmal aufbauen.

Bei dir handelt sich aber um eine CPU, welche du auch im stationären Handel nicht einfach ausprobieren kannst. Vom OC usw. mal ganz abgesehen.

Ob 25% zu viel sind oder was angemessen wäre, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht findest du Urteile für PC Komponenten, das wäre wohl aussagekräftiger.
 
Als erstes solltest du mal in die AGB des Verkäufers reinschauen, was er beim Widerruf zum Thema Wertersatz hinein geschrieben hat. Zitiere mal Mindfactory
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist
Außerdem habe ich hier ein BGH Urteil, das den Käufer zum Wertersatz verpflichtet. Die Frage ist wie weit, kann ich bei der Prüfung der PC Teile gehen.
Lt. diesen RA darf ich die Teile so prüfen wie im Laden. Ich zitiere daraus
hre Prüfung darf aber nicht zu umfangreich sein und keinesfalls das Produkt beschädigen oder dauerhafte Spuren hinterlassen.
.
Jetzt ist also nur die Frage zu klären ob in den AGB's eine feste Wertminderung hinterlegt ist, oder ob er sie indivudell festlegt.
 
Hallo,

vielen Dank für deinen Hinweis.

Auch auf diesen Umstand geht das BGH in seinem Urteil in folgendem Abschnitt ein:

Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass das Auspacken und "Ausprobieren" der gekauften Ware häufig auch beim Kauf im Ladengeschäft nicht möglich ist (vgl. Medicus, aaO Rn. 12). Allerdings wird der Zweck der Regelung in § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] darin gesehen, eine Prüfung der Ware in dem Umfang zu ermöglichen, in dem eine Prüfung im traditionellen Handel möglich wäre (Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1346; Föhlisch, aaO S. 346 f.). Der Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten beim Kauf im Ladengeschäft kann aber nicht alleiniger Prüfungsmaßstab sein. Denn beim Kauf von Waren durch Vertragsabschluss im Fernabsatz bleibt gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft auch dann ein Nachteil, wenn der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann. Für den Kauf im Ladengeschäft ist typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verschaffen und diese auch auszuprobieren. Das ist bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall. Die Vorschriften über den Widerruf von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dienen aber gerade der Kompensation von Gefahren aufgrund der Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts (Föhlisch, aaO S. 347).

Meiner Meinung nach unterscheidet das Gesetz nicht bei Produkten. Den ausgestellten PC kann ich bei Caseking genauso ausprobieren:

https://www.hardwareinside.de/casek...in-erstrahlt-schon-bald-in-neuem-glanz-33038/

Schnelle Gaming-Systeme zum Ausprobieren

Weiterhin ist dem Urteil folgendes zu entnehmen:

[27] bb) Dass der Aufbau eines im Fernabsatz erworbenen Möbelstücks vom Begriff der Prüfung im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] erfasst wird, ergibt sich auch aus der Fassung der Regelungen in § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB [aF]. Denn die in Satz 2 [aF] geregelte Ausnahme setzt logisch voraus, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, die Sache also in Gebrauch genommen wurde. Demzufolge erfasst der Begriff der Prüfung in § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] auch eine Ingebrauchnahme der Sache, jedenfalls dann, wenn die Ingebrauchnahme zu Prüfzwecken erforderlich ist (vgl. auch Erman/Saenger, aaO; Bamberger/Roth/Grothe, aaO). Das schließt auch den notwendigen Aufbau eines Möbelstücks zu Prüfzwecken ein. Dafür spricht schließlich auch die Gesetzesbegründung, nach der § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] vor allem klarstellende Funktion zukommt, weil eine Wertminderung in der Regel nicht durch die bloße Prüfung der Sache eintritt. Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass der Ausnahmetatbestand des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] jedenfalls auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Prüfung notwendigerweise eine Ingebrauchnahme der Sache voraussetzt und zu einer Verschlechterung führt.

Ich kann eine CPU nicht prüfen wenn ich sie nicht aufbauen bzw. einbauen darf. Ein CPU muss ich meiner Meinung nach ordnungsgemäß einbauen und dies setzt die Verwendung eines Kühlkörpers und Wärmeleitpaste voraus.

Der Unterschied zwischen dem stationären Handel und dem online Handel besteht doch nur daran, dass die CPU bereits in einem PC verbaut ist. Bei Caseking vor Ort könnte ich zum Beispiel zocken. Der Mitarbeiter im Saturn schaltet mir sicher auch einen PC an wenn ich ihn darum Bitte.

Joe Walker schrieb:
Jetzt ist also nur die Frage zu klären ob in den AGB's eine feste Wertminderung hinterlegt ist, oder ob er sie indivudell festlegt.

Vielen Dank für deinen Beitrag.

In der Widerrufsbelehrung die ich per E-Mail erhalten habe, steht folgendes:

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.
 
@Druckluftuwe

Du legst dir das BGH Urteil zu deinen Gunsten zurecht.
Habe es jetzt nicht gelesen da mir bekannt ist was ein Widerrufsrecht bedeutet. Ein Widerruf bedeutet das du die Ware wie vor Ort begutachten kannst und deshalb die Möglichkeit bekommst nach erhalten der Ware vom Kauf zurück treten. Bedeutet soviel CPU auspacken... anschauen... einpacken und zurück senden. Nicht aber einbauen... eindeutig Gebrauchsspuren zurück lassen und dann hoffen der Händler tut so als wäre nichts gewesen.

Was anderes wäre wenn vom Einbauen nichts zu erkennen gewesen wäre, dann sind oft Händler auch Kulant.

Wieso sollt er Verlust machen, nur weil du kein OC mit guter Spannung hin bekommst. Bestimmt machen es einige 100er auch so und dann könnte er gleich dicht machen. Er wird die CPU nur als Gebrauchtware verkaufen können und den Verlust dazu wird er von dir ein verlangen. Das ganze führt am ende auch dazu das sie gezwungen sind für alle die Preise zu erhöhen, da sie irgendwie ihren Verlust wieder einfahren müssen oder von Anfang an schon damit rechnen.

Dazu gibt es auch einige Gerichtsurteile die in so einem Fall auch zu Gunsten des Händlers ausgingen. Du kannst hier nur versuchen das beste daraus zu machen, den Rechtlich wirst du den kürzeren ziehen.
 
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Druckluftuwe schrieb:
Unten ist vermutlich Wärmeleitpaste zusehen die aber einfach weg zu wischen ist
Würdest Du so eine CPU zum vollen Preis nehmen? Der Händler muss sie mindestens reinigen und dann sind da noch die Spuren des Kühler aus dem HS. Ich sehe das wie BlubbsDE:
BlubbsDE schrieb:
Dann einige Dich mit dem Händler. Was soll man Dir da sonst raten. Wertminderung kann er geltend machen. Und wie hoch sie ist, er kann ja was vorschlagen.
Einige Dich selbst mit ihm, dies dürfte am Ende günstiger sein als wenn Du über den Rechtsweg gehst und dann auf den Kosten dafür auch nur teilweise sitzen bleibst. Keine Ahnung wieso Du die CPU nicht haben willst, vielleicht weil sie nicht so gut wie erhofft übertaktbar ist, aber bei einer Tray CPU wundert mich dies nicht so sehr. Übertakter nehmen besser eine Boxed und achten darauf das deren Originalsiegel unversehrt ist, es sich also nicht um einen Rückläufer handelt.
Druckluftuwe schrieb:
In welchem Möbelhaus kann ich 3 Nächte lang ein Wasserbett ausprobieren?
In welchem Computerladen kannst Du eine CPU in Dein Mainboard einbauen und ausprobieren?
 
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Wenn der CPU innerhalb der Vorgaben vom Hersteller läuft ist doch alles gut. Da sehe ich schon eine Wertersatzakzeptanz, denn hier soll der CPU außerhalb der Vorgaben betrieben werden.

Aber egal welche Argumente ihr dem Druckluftuwe vorbringt, er kontert mit dem BGH Urteil. Also ist er in meinem Augen Informationsresistent und möchte sich nur bestätigt sehen.
 
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Und damit hat er vielleicht nicht einmal Unrecht.

Auch wenn ich das in diesem Fall moralisch nicht akzeptabel finde.
 
Die CPU wird mit Stock die 95 Watt einhalten und je nach Last bis zu 4 GHz runter gehen. Werden die 95 Watt nicht erreicht was innerhalb von Spielen meist der Fall ist geht sie bis zu 4,7 Ghz auf alle Kerne hoch. Ansonsten Taktet sie im Turbo Boost zwischen 4,7 und 5 Ghz.

Das ganze hängt am ende noch mit der Kühlung und dem verwendetem Board zusammen.
 
Der TE hat sich doch schon entschieden. Er wird die 25% nicht akzeptieren und will hier nur Zustimmung.

Persönlich finde ich das auch zu hoch. Ob 25% rechtlich Ok ist, sei mal dahin gestellt.

Am Ende wird er versuchen müssen sich zu einigen, den klagen wegen 150€ Streitwert wird er wohl er nicht. Keine Ahnung was der Verbraucherschutz ihm raten wird, aber wenn er ehrlich ist, dann wohl nicht das was er hören will, den übertakten und widerrufen, weil nicht erreicht wurde was man will, ist wohl nicht im Sinne des Erfinders des Fernabsatzgesetzes.
 
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