Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht. Es ist nach der Rechtsprechung unerheblich, ob das Opfer den Unglücksfall selbst verschuldet hat.
Ein Unglücksfall wird in folgenden Fällen bejaht: Verkehrsunfälle (war nicht sichtbar), sonstige Unfälle (wohl auch nicht); eine Krankheit, die sich plötzlich verschlechtert (z. B. Epilepsieanfall, Herzinfarkt) (nicht erkennbar); die drohende Komplikation einer Geburt (nicht erkennbar); ein Selbstmordversuch (ebenfalls nicht erkennbar).
Ein Unglücksfall wird verneint: Chronische Krankheit, Geburt bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft (vgl. Rudolphi, mit Verweis auf OLG Düsseldorf NJW 1995, 799); vollkommen frei verantwortlicher Selbstmordversuch.
Gerade bei Selbstgefährdungen wie dem Selbstmord ist der Unglücksfall umstritten. Ein wirklich frei verantwortlicher und als solcher unzweifelhaft erkennbarer Selbstmordversuch wird nicht als Unglücksfall gewertet. Dabei werden aber hohe Hürden aufgestellt: Wer sicher gehen möchte, hilft besser.
Gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte. Es ist unerheblich, ob die Gefahr plötzlich eintritt. Eine gemeine Gefahr liegt z. B. vor, wenn ein erhebliches Hindernis auf der Fahrbahn liegt oder giftiges Gas bei einem Chemieunfall entweicht.
Unter gemeiner Not sind die Allgemeinheit betreffende Notlagen von einer gewissen Erheblichkeit zu verstehen. Dazu zählt z. B. der plötzliche Ausfall der Strom- und Wasserversorgung in einer Gemeinde oder eine drohende Überschwemmungsgefahr.
Die Notlage muss wirklich vorliegen; es wird also im Nachhinein gefragt, ob tatsächlich ein Notfall bestand (ex post-Betrachtung). Diese Betrachtung muss man von der Frage trennen, welche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich waren (s.u.).