Amazon will mir mein Geld nicht erstatten.

Eigentlich sollte man bei falschem Paketinhalt, sobald der Verkäufer behauptet, das könne nicht sein usw., sofort Anzeige erstatten bei der Polizei. Denn offenbar hat dann ja jemand den Inhalt gestohlen (oder der Verkäufer lügt, dann ist es als Betrug strafbar).

Die Rücksendung des fälschlich gelieferten Pakets sollte man natürlich unterlassen, ggf. dem Verkäufer sagen, dass die Polizei das ja möglicherweise als Beweis benötigt.

Man ist übrigens rechtlich nicht dazu verpflichtet, Ware zurückzusenden, die man gar nicht bestellt hat (§ 241a BGB). Die Lieferung der falschen Ware ist so einzuordnen, als unbestellte Lieferung, während zugleich die tatsächlich bestellte Ware gar nicht geliefert wurde.
 
Ich wüsste auch gern, weshalb @florian. davon ausgeht. Der Versandweg im Verantwortungsbereich des gewerblichen Händlers kommt schließlich noch erschwerend hinzu und dürfte den meisten wie auch ihm geläufig sein. Aber tatsächlich wäre das selbst bei einer Sendung von privat an privat der Fall. Bis der Gläubiger eine Leistung annimmt, bleibt der Schuldner in der Beweispflicht, dass die angebotene Leistung auch erfüllungstauglich war.

Was natürlich nicht heißt, dass es unmöglich wäre, so etwas zu beweisen oder so einen Beweis irgendwie hinzubiegen. Aber das ist einfach mal die Ausgangsposition, die vielen oftmals nicht bewusst ist.

j-d-s schrieb:
Man ist übrigens rechtlich nicht dazu verpflichtet, Ware zurückzusenden, die man gar nicht bestellt hat (§ 241a BGB). Die Lieferung der falschen Ware ist so einzuordnen, als unbestellte Lieferung, während zugleich die tatsächlich bestellte Ware gar nicht geliefert wurde.

Das gilt selbstverständlich nicht bei Sendungen, bei denen es ersichtlich zu Fehlern gekommen ist. Und im vorliegenden Fall liegt es noch mal anders, da handelt es sich lediglich um ein aliud, was einer mangelhaften Sache gleichgestellt ist.
 
cbkk schrieb:
Ich wüsste auch gern, weshalb @florian. davon ausgeht. Der Versandweg im Verantwortungsbereich des gewerblichen Händlers kommt schließlich noch erschwerend hinzu und dürfte den meisten wie auch ihm geläufig sein.
Natürlich liegt der Versandweg im Verantwortungsbereich des Verkäufers.
Das ist hier aber erstmal irrelevant.

Wer etwas behauptet, muss es nachweißen können.
Der Händer kann aufgrund seines Warenwirtschaftssystem nachweisen, dass er korrekt versendet hat.
Jetzt liegt es am Käufer, nachzuweißen, dass bei ihm das falsche angekommen ist.

Kann der Kunde nicht nachweisen, dass bei ihm das falsche angekommen ist, hat er nunmal schlechte Karten.
Sonst könnte ja jeder hergehen, das Iphone auspacken, ne Flasche Duschgel rein legen, Foto machen, und sich über ein 2. Iphone freuen.

https://www.paketda.de/recht/paket-leer-diebstahl.html
► Bestreitet der Verkäufer die Schuld am leeren Paket, müssen Sie als Geschädigte/r beweisen, dass der Paketinhalt unterwegs beim Paketdienst gestohlen wurde. Diese Beweisführung ist selbst bei offensichtlich aufgeschnittenen Paketen sehr schwierig, weil Paketdienste erstmal versuchen, die Verantwortung abzulehnen. Wichtig ist, nichts wegzuwerfen und die Kartonverpackung als Beweismittel aufzuheben.

https://www.it-recht-kanzlei.de/unvollstaendige-lieferung-paket.html
Klein beigeben müssen und sollten Händler jedenfalls nicht. Sieht sich ein Händler im Recht und meint, zumindest starke Indizien vorweisen zu können, kann er einer möglichen Klage des Käufers vergleichsweise gelassen entgegensehen.

Als Käufer ist man also gut beraten, sich möglichst gut abzusichern.
Bei teuren gegenständen kann es nicht schaden, wenn man den Öffnungsprozess Filmt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es steht auf deiner eigens verlinkten Seite: Der Händler muss es beweisen, dass er das Richtige abgeschickt hat. Du sagst, man muss beweisen, was einem günstig ist, und das ist in diesem Stadium für den Händler die behauptete Tatsache, er habe die richtige Ware abgeschickt. Dies steht passenderweise auf der Kanzleiseite. Paketda fehlte wohl die Kompetenz zur korrekten Darstellung.

Wo du sagst, der Händler könne es im Warenwirtschaftssystem "nachweisen", erkennst du an, dass er in der Nachweispflicht ist. Ob das Warenwirtschaftssystem einem Gericht tatsächlich als Beweis ausreicht, wäre dann die Frage. Grundsätzlich wäre das zum Beispiel dann der Fall, wenn eine sogenannte Indizwirkung dafür anerkannt ist. Das wird es aber selbst für ganz andere längst etablierte Dinge, wie etwa das Einwurfeinschreiben, keineswegs durchgängig. Beim Warenwirtschaftssystem ist es dagegen absolut normal, dass auch mal was Falsches eingetragen ist oder ein Mitarbeiter trotzdem irgendwas Falsches einpackt. Von einer falschen Sendung hört man nun wirklich nicht so wahnsinnig selten.

Hinzu kommt, wie ebenfalls auf der Seite angeschnitten, dass es sich, wie ebenfalls oben gesagt, um einen Sachmangel handelt. Auch hierfür wiederum ist eigentlich weithin bekannt, dass der Verkäufer erst mal die Beweislast trägt. Nur nebenbei bemerkt.

Aber klar, wie schon gesagt, es ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass der Händler einen Beweis erbringen oder hinbiegen kann. Das ändert nichts daran, dass die Ausgangsposition lautet, der Händler muss beweisen, nicht der Käufer. Und dass der Käufer nicht in der Lage ist, den Anschein, auf den sich der Händler berufen will, zu erschüttern, ist genauso wenig ausgeschlossen.

florian. schrieb:
Sonst könnte ja jeder hergehen
Das kann man ja immer sagen, auch umgekehrt. Einer trägt halt immer das Risiko, dass etwas schiefgeht und/oder eine Tatsache sich nicht nachweisen lässt. Und das ist aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers vorliegend eben der Händler. Es ist eine höchst allgemeine Regel, dass der Schuldner nachweisen muss, das Richtige geliefert zu haben, solange der Gläubiger die Sache noch nicht angenommen hat.

Sich möglichst gut abzusichern, ist prinzipiell eine gute Idee, auf jeden Fall.
 
j-d-s schrieb:
Die Rücksendung des fälschlich gelieferten Pakets sollte man natürlich unterlassen
Das wäre zwar hier tatsächlich besser gewesen, aber die Variante ist bereits weg.

Ansonsten erkenne ich mit meinen lächerlichen 2 Semester Jura im Nebenfach, dass hier bisher niemand dabei war, der auch nur für 5 Cent Ahnung hat. Me too. Ohne anwaltliche Auskunft (das kann auch eine Erstberatung sein, dass muss ja nicht gleich eine Rechtsvertretung sein), kann man da nichts machen.

Denn der hier geschilderte Fall fällt schlicht nicht in die A-Z Garantie von Amazon.

Will man das Geld nicht riskieren, ist das Thema durch.

Es wäre was anderes, wenn der TE noch das falsche Paket hätte UND in dem falschen Paket ein Lieferschein wäre.
Hätte, hätte Fahrradkette: ist aber nicht.
 
Zurück
Oben