dhymu
Lt. Junior Grade
- Registriert
- Mai 2003
- Beiträge
- 433
Guten Abend,
vor knapp 4 Monaten habe ich mir ein recht teures Autoradio gekauft. Das Radio wurde vom Händler als "gebraucht / B-Ware" angeboten, also mit 6 Monaten Garantie. Aber natürlich generalüberholt und als einwandfrei funktionstüchtig.
Das Radio hat leider einen Defekt, der auch nach 2-maliger Reparatur immer noch nicht behoben ist.
(Musik die über USB abgespielt wird, ruckelt teilweise so ähnlich wie eine verkratze CD)
Darauf hin habe ich dem Händler, mit Verweis auf § 440 BGB, mitgeteilt, dass ich vom Kaufvertrag zurück treten möchte.
Der Händler verweigerte dies und möchte nun, dass ich das Radio ein drittes mal zur Reparatur zusende. Seinen Angaben nach ist eine Wandlung des Kaufvertrags erst nach der 3. erfolglosen Reparatur möglich.
Nun ist es ja eigentlich so, dass man nach 2-malig fehlgeschlagener Nachbesserung das Recht hat, vom Vertrag zurück zu treten (§440 BGB).
Verhält sich das bei Gebrauchtware anders? Google liefert mir da leider keine verlässlichen Infos.
Das wüsste ich gerne, bevor ich dem Händler per E-Mail nochmal irgendwelche § an den Kopf werfe und auf mein Recht beharre und mich damit ggf. blamiere
Vielen Dank!
Gruß
dhymu
vor knapp 4 Monaten habe ich mir ein recht teures Autoradio gekauft. Das Radio wurde vom Händler als "gebraucht / B-Ware" angeboten, also mit 6 Monaten Garantie. Aber natürlich generalüberholt und als einwandfrei funktionstüchtig.
Das Radio hat leider einen Defekt, der auch nach 2-maliger Reparatur immer noch nicht behoben ist.
(Musik die über USB abgespielt wird, ruckelt teilweise so ähnlich wie eine verkratze CD)
Darauf hin habe ich dem Händler, mit Verweis auf § 440 BGB, mitgeteilt, dass ich vom Kaufvertrag zurück treten möchte.
Der Händler verweigerte dies und möchte nun, dass ich das Radio ein drittes mal zur Reparatur zusende. Seinen Angaben nach ist eine Wandlung des Kaufvertrags erst nach der 3. erfolglosen Reparatur möglich.
Nun ist es ja eigentlich so, dass man nach 2-malig fehlgeschlagener Nachbesserung das Recht hat, vom Vertrag zurück zu treten (§440 BGB).
Verhält sich das bei Gebrauchtware anders? Google liefert mir da leider keine verlässlichen Infos.
Das wüsste ich gerne, bevor ich dem Händler per E-Mail nochmal irgendwelche § an den Kopf werfe und auf mein Recht beharre und mich damit ggf. blamiere
Vielen Dank!
Gruß
dhymu
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