Nachbesserung bei Gebrauchtware

dhymu

Lt. Junior Grade
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Mai 2003
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Guten Abend,

vor knapp 4 Monaten habe ich mir ein recht teures Autoradio gekauft. Das Radio wurde vom Händler als "gebraucht / B-Ware" angeboten, also mit 6 Monaten Garantie. Aber natürlich generalüberholt und als einwandfrei funktionstüchtig.

Das Radio hat leider einen Defekt, der auch nach 2-maliger Reparatur immer noch nicht behoben ist.
(Musik die über USB abgespielt wird, ruckelt teilweise so ähnlich wie eine verkratze CD)

Darauf hin habe ich dem Händler, mit Verweis auf § 440 BGB, mitgeteilt, dass ich vom Kaufvertrag zurück treten möchte.
Der Händler verweigerte dies und möchte nun, dass ich das Radio ein drittes mal zur Reparatur zusende. Seinen Angaben nach ist eine Wandlung des Kaufvertrags erst nach der 3. erfolglosen Reparatur möglich.

Nun ist es ja eigentlich so, dass man nach 2-malig fehlgeschlagener Nachbesserung das Recht hat, vom Vertrag zurück zu treten (§440 BGB).

Verhält sich das bei Gebrauchtware anders? Google liefert mir da leider keine verlässlichen Infos.
Das wüsste ich gerne, bevor ich dem Händler per E-Mail nochmal irgendwelche § an den Kopf werfe und auf mein Recht beharre und mich damit ggf. blamiere :p

Vielen Dank!
Gruß
dhymu
 
Zuletzt bearbeitet:
Auch bei gebrauchter Ware gilt das Gewährleistungsrecht, mithin auch die Regelung des § 440 S2 BGB (sofern die Anwendung des Gewährleistungsrechtes nicht wirksam ausgeschlossen wurde, was beim Verbrauchsgüterkauf nicht möglich ist).

Fraglich ist die Natur des Defektes und ggf vertragliche Vereinbarungen. Inwieweit sollte sich die Eigenschaft "B-Ware" durchschlagen?

MfG,
Dominion.
 
Den genauen Wortlaut weiß ich jetzt nicht mehr, es war aber nur von "leichten Gebrauchsspuren" die Rede.

Gruß
dhymu
 
Sofern der VK nicht nachweisen kann, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorlag (vgl. §§ 474, 476 sowie 434 BGB), wäre der Rücktritt mgl.

Kann der VK dies nachweisen, würdest Du auf dem Schaden sitzenbleiben.

MfG,
Dominion.
 
In der Praxis kann i.d.R. weder der Verkäufer in den ersten 6 Monaten, noch der Käufer danach, ohne erheblichen Aufwand irgendwas nachweisen, oder liege ich da falsch? Ist ja nicht so, dass ich das Radio in den Radioschacht getreten hätte. :p
 
Die Beweislastumkehr nach 6 Monaten gilt für alle Waren, egal ob gebraucht oder neu.
 
Die Beweislast ist innerhalb von und nicht 6 Monate nach Gefahrübergang umgekehrt.

Ansonsten hat dominion die Frage zutreffend beantwortet.
 
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