RapidShare.com gibt nun 'angeblich' Daten raus

Holzmichi

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Guten Abend.

In einschlägigen Foren wurde es ja bereits verbreitet, daher möchte ich euch das hier auch nicht vorenthalten. Das ganze ist ohne Gewähr, also steinigt mich nicht, gesetzten Falles, dass das ganze ein später Aprilscherz sein soll. :p Ich bin nur der Kopierer.

Zur Auskunft nach §101 Urheberrechtsgesetz verpflichtet

Rapidshare: Filehoster gibt Daten von Nutzern heraus

Der One-Click-Hoster Rapidshare.com aus der Schweiz galt lange als Geheimtipp für den Tausch von urheberrechtlich geschütztem Material. Doch damit dürfte bald Schluss sein. Aus einer Abmahnung die netzwelt vorliegt geht hervor, dass die Rapidshare AG den Rechteinhabern unter bestimmten Umständen IP-Adressen der Nutzer seines Angebots nennen muss. Grundlage hierfür ist der Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes. Auch die Provider müssen dem Gesetz zufolge ihre Kunden anhand der IP identifizieren. Was folgt sind teure Abmahnungen. Es soll sogar schon eine Hausdurchsuchung gegeben haben.

Die Anwaltskanzlei Rasch versendete am 30. März 2009 eine Abmahnung im Auftrag der vier großen Musiklabels EMI, Universal, Sony und Warner. Sie ging an eine Person, der vorgeworfen wird sämtliche Titel der Top 100 der deutschen Charts bei Rapidshare hochgeladen und mit Links in einem Forum öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Zum juristischen Vorgehen heißt es in dem Schreiben: "Wir haben daraufhin namens und in Vollmacht unserer Mandanten die Firma Rapidshare AG, die 1&1 Internet AG und die Firma Deutsche Telekom AG auf Auskunft gemäß § 101 UrhG in Anspruch genommen."

Im Klartest bedeutet dies, dass das Landgericht Bielefeld das Verbreiten der Top 100 als so gewichtige Verletzung der Urheberrechte ansah, dass es die beteiligten Firma zur Auskunft im zivilrechtlichen Verfahren verpflichtete. Genau dies ermöglicht der Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes in seiner Fassung vom 1. September 2008. Rapidshare musste die IP-Adresse zu den hochgeladenen Dateien herausgeben. 1&1 sowie die Telekom waren verpflichtet den Besitzer der IP-Adresse zu nennen. Auf Fragen von netzwelt antwortete die Rapidshare AG bisher nicht.

Verweigerung der Auskunft steht unter Strafe

"Erteilt eine Firma keine Auskunft nach dem Paragrafen 101 des UrhG begeht sie eine Ordnungswidrigkeit", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Alexander Wachs auf Anfrage von netzwelt. Neben Geldstrafen können die Verantwortlichen auch mit Ordnungshaft bestraft werden."

In diesem wie auch in einem anderen Fall sieht Rechtsanwalt Wachs die Bedingungen für den Auskunftsanspruch nach Paragraf 101 erfüllt. Das vom Gesetzgeber als Bedingung genannte gewerbliche Ausmaß kann auch durch die Anzahl oder die Schwere der Rechtsverstöße erfüllt werden. Während in dem geschilderten Fall die einhundert in Deutschland am meisten verkauften Musiktitel zum Herunterladen angeboten wurden ging es in einem anderen Fall um die illegale Veröffentlichung des Albums "Death Magnetic" von Metallica vor dem offiziellen Verkaufsstart.

Hausdurchsuchung wegen Metallica-Album auf Rapidshare

Einem Bericht von Gulli:News zufolge fand aufgrund des Uploads des Metallica-Albums bereits am 9. Februar 2009 eine Hausdurchsuchung bei einem Beschuldigten statt. In diesem Fall gibt es keine Belege wie die Person identifiziert wurde. Die Dateien wurden aber bei Rapidshare hochgeladen und schon damals geisterte die Vermutung durch Internetforen, dass der Filehoster die Daten herausgegeben hätte.

One-Click-Hoster speichern Dateien auf ihren Servern und geben den Nutzern einen Link zum Herunterladen. Diese Dienste, von denen Rapidshare in Deutschland am beliebtesten ist, erlauben zum Beispiel das Zwischenspeichern von eigenen Dateien oder das Anlegen von Sicherungskopien. Rechtlich kritisch wird es, wenn Musik, Filme oder Software hochgeladen und die Download-Links in Foren zur öffentlichen Verfügung bereit gestellt werden.

Quelle: www.Netzwelt.de
 
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tja würd mich nicht wundern, und auch nicht nerven, glaub ja das zumindest 85% aller RS Downloads nicht ganz einwandfrei sind, ihr versteht sicher was ich meine
 
Nachdem die Tauschbörsen schon recht erfolgreich trocken gelegt wurden und nur noch Lebensmüde rund um die Uhr ihre Torrentclients laufen lassen, sehe ich mit Freude, dass auch die Filehoster nebst Kunden dran sind.

Ich komme mir doch dämlich vor, wenn ich mir eine DVD im Laden für einen Zehner kaufe und jeder gewissenlose Nichtsnutz sie sich mal eben ungestraft aus dem Internet zieht.

Deshalb kein Mitleid, sondern ich wünsche Herrn Rasch viel Erfolg. Vielleicht ist in seiner Garage ja noch Platz für einen weiteren Porsche.
 
Angeblich nur die "Anbieter" d.h. Uploader.. aber wie viele davon sitzen in DE oder CH? 3%?^^
 
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Holzmichi schrieb:
Ich bin nur der Kopierer.
Dann mach es wenigstens gut und poste die Quelle, also den Link.
Pass aber auf, bei diesem Thema könnte das jemand auch falsch verstehen. ^_^


Wen es interessiert:
§ 101 UrhG (=Urheberrechtsgesetz): Anspruch auf Auskunft schrieb:
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß 1.rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über 1.Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/urhg/__101.html


Rapidshare hat also keine andere Wahl, als die Daten rauszugeben. Würden sie es nicht, dann hätten sie ein Problem. Es verwundert geradezu, dass es nicht schon vor langer Zeit dazu gekommen ist.

Außerdem stellt sich anhand von Absatz 2, Punkt 3 die Frage, ob Rapidshare selbst "für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen" erbringt und dafür dicht gemacht gehört...
Punkt 2 dazu spricht auch dafür, dass die Downloader verfolgt werden.


"Gewerbliches Ausmaß" ist ja auch Auslegungssache. Wurde nicht mal in einer News über ein Urteil berichtet, in dem ein einzelnes Album schon das gewerbliche Ausmaß war und die Person verurteilt wurde?
 
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geht es hier um rapidshare.COM oder .DE ?

Denn letztere Firmal ist ja in Deutschland ansässig.

m.f.g Brutzler
 
und welchen nutzen soll das haben? kaum "killen" die einen "versorger" kommt schon der nächste....
 
Tja, Premium User haben jetzt wohl Pech, da deren Daten angeblich 3 Monate gespeichert werden. Free-User hingegen sollten davon nicht betroffen sein.
 
So wie ich das lese betrifft dieser Fall einen Uploader, und welcher "illegaler" Uploader lädt schon über Premium Account hoch, der müsste ja ziemlich doof sein. :lol:
 
gibt so viel schöne ftp server auf der welt ... da brauch keiner sowas wo man am ende noch "gef****" wird.

was is dann eigentlich mit usenext oder wie der dreck heisst? die bieten das ja explizit an?
 
brutzler schrieb:
geht es hier um rapidshare.COM oder .DE ?

.com

AleksZ86 schrieb:
und welchen nutzen soll das haben? kaum "killen" die einen "versorger" kommt schon der nächste....

Exakt. Die Industrie wird sich damit nur (wieder mal) ins eigene Fleisch schneiden. P2P konnte man noch unter Kontrolle halten, die 1CH hielten Jahre lang, wenn die Leute jetzt vollends auf Darknets oder den Tausch externer Festplatten ausweichen.. tja, viel Glück und Erfolg liebe Contentindustrie, ihr werdet das mehr den je brauchen :D
 
[@1337 g33k] Mir ist keine Quelle bekannt, dieser Text wurde genau so 1:1 auf allen Seiten veröffentlicht.

gibt so viel schöne ftp server auf der welt

hmm...? :D
 
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von der Gulli Page:

"...Es scheint, als hätte die Industrie mit dem Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nun das ultimative Mittel gefunden, um auch gegen Filehoster vorzugehen, deren Server in Deutschland stehen. Es ist zu betonen, dass wohl nur solche durch den Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch betroffen sein dürften. Es ist bereits seit längerer Zeit bekannt, dass sich zahlreiche Rapidshare-Server in Deutschland befinden. ..."

Weiteres bleibt abzuwarten. Bis jetzt geht es aber nur um die Uploader!
 
Ist wohl schon länger so im Gulli forum wurde schon vor einige Zeit darüber diskutiert.
 
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