Holzmichi
Lieutenant
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- Nov. 2005
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Guten Abend.
In einschlägigen Foren wurde es ja bereits verbreitet, daher möchte ich euch das hier auch nicht vorenthalten. Das ganze ist ohne Gewähr, also steinigt mich nicht, gesetzten Falles, dass das ganze ein später Aprilscherz sein soll. Ich bin nur der Kopierer.
Quelle: www.Netzwelt.de
In einschlägigen Foren wurde es ja bereits verbreitet, daher möchte ich euch das hier auch nicht vorenthalten. Das ganze ist ohne Gewähr, also steinigt mich nicht, gesetzten Falles, dass das ganze ein später Aprilscherz sein soll. Ich bin nur der Kopierer.
Zur Auskunft nach §101 Urheberrechtsgesetz verpflichtet
Rapidshare: Filehoster gibt Daten von Nutzern heraus
Der One-Click-Hoster Rapidshare.com aus der Schweiz galt lange als Geheimtipp für den Tausch von urheberrechtlich geschütztem Material. Doch damit dürfte bald Schluss sein. Aus einer Abmahnung die netzwelt vorliegt geht hervor, dass die Rapidshare AG den Rechteinhabern unter bestimmten Umständen IP-Adressen der Nutzer seines Angebots nennen muss. Grundlage hierfür ist der Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes. Auch die Provider müssen dem Gesetz zufolge ihre Kunden anhand der IP identifizieren. Was folgt sind teure Abmahnungen. Es soll sogar schon eine Hausdurchsuchung gegeben haben.
Die Anwaltskanzlei Rasch versendete am 30. März 2009 eine Abmahnung im Auftrag der vier großen Musiklabels EMI, Universal, Sony und Warner. Sie ging an eine Person, der vorgeworfen wird sämtliche Titel der Top 100 der deutschen Charts bei Rapidshare hochgeladen und mit Links in einem Forum öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Zum juristischen Vorgehen heißt es in dem Schreiben: "Wir haben daraufhin namens und in Vollmacht unserer Mandanten die Firma Rapidshare AG, die 1&1 Internet AG und die Firma Deutsche Telekom AG auf Auskunft gemäß § 101 UrhG in Anspruch genommen."
Im Klartest bedeutet dies, dass das Landgericht Bielefeld das Verbreiten der Top 100 als so gewichtige Verletzung der Urheberrechte ansah, dass es die beteiligten Firma zur Auskunft im zivilrechtlichen Verfahren verpflichtete. Genau dies ermöglicht der Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes in seiner Fassung vom 1. September 2008. Rapidshare musste die IP-Adresse zu den hochgeladenen Dateien herausgeben. 1&1 sowie die Telekom waren verpflichtet den Besitzer der IP-Adresse zu nennen. Auf Fragen von netzwelt antwortete die Rapidshare AG bisher nicht.
Verweigerung der Auskunft steht unter Strafe
"Erteilt eine Firma keine Auskunft nach dem Paragrafen 101 des UrhG begeht sie eine Ordnungswidrigkeit", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Alexander Wachs auf Anfrage von netzwelt. Neben Geldstrafen können die Verantwortlichen auch mit Ordnungshaft bestraft werden."
In diesem wie auch in einem anderen Fall sieht Rechtsanwalt Wachs die Bedingungen für den Auskunftsanspruch nach Paragraf 101 erfüllt. Das vom Gesetzgeber als Bedingung genannte gewerbliche Ausmaß kann auch durch die Anzahl oder die Schwere der Rechtsverstöße erfüllt werden. Während in dem geschilderten Fall die einhundert in Deutschland am meisten verkauften Musiktitel zum Herunterladen angeboten wurden ging es in einem anderen Fall um die illegale Veröffentlichung des Albums "Death Magnetic" von Metallica vor dem offiziellen Verkaufsstart.
Hausdurchsuchung wegen Metallica-Album auf Rapidshare
Einem Bericht von Gulli:News zufolge fand aufgrund des Uploads des Metallica-Albums bereits am 9. Februar 2009 eine Hausdurchsuchung bei einem Beschuldigten statt. In diesem Fall gibt es keine Belege wie die Person identifiziert wurde. Die Dateien wurden aber bei Rapidshare hochgeladen und schon damals geisterte die Vermutung durch Internetforen, dass der Filehoster die Daten herausgegeben hätte.
One-Click-Hoster speichern Dateien auf ihren Servern und geben den Nutzern einen Link zum Herunterladen. Diese Dienste, von denen Rapidshare in Deutschland am beliebtesten ist, erlauben zum Beispiel das Zwischenspeichern von eigenen Dateien oder das Anlegen von Sicherungskopien. Rechtlich kritisch wird es, wenn Musik, Filme oder Software hochgeladen und die Download-Links in Foren zur öffentlichen Verfügung bereit gestellt werden.
Quelle: www.Netzwelt.de
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