Oberlandesgericht München: Amazons Dash-Button erneut als rechtswidrig verurteilt

Andreas Frischholz
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Oberlandesgericht München: Amazons Dash-Button erneut als rechtswidrig verurteilt
Bild: Amazon

Ein Erfolg für die Verbraucherzentrale NRW: Auch das Oberlandesgericht München hat nun in einem Urteil bestätigt, dass Amazons Dash-Button gegen deutsche Gesetze verstößt. Hat es Bestand, kann der Online-Händler den Bestellknopf in der aktuellen Form nicht weiter anbieten. Amazon will allerdings Rechtsmittel einlegen.

Bei dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München handelte es sich um die Berufungsverhandlung (Az.: 29 U 1091/18, nicht rechtskräftig). Zuvor hatte bereits das Landgericht München I entschieden, Amazon verstoße mit dem Dash-Button gegen Gesetze, weil Kunden nicht ausreichend über die bestellte Ware und den Preis informiert werden.

Kunden benötigen konkrete Informationen zu Preis und Ware

Gegen dieses Urteil vom März 2018 hatte Amazon Berufung eingelegt – und scheiterte damit. Wie die Verbraucherzentrale NRW in der Pressemeldung erklärt, bestätigten die Richter, dass „Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss“. Bis dato ist das nicht der Fall. Die Kunden sehen diese Informationen erst in der App, wenn der Bestellknopf bereits gedrückt wurde.

Ebenfalls als unzulässig wurden Klauseln in den „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“ erachtet. Mit diesen behält sich der Online-Händler vor, die Vertragsbedingungen zu ändern. Ein weiterer Kritikpunkt ist der fehlende Hinweis auf eine Zahlungspflicht beim Drücken des Bestellknopfs. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben.

Innovation oder Benachteiligung der Kunden

Bei Amazons Dash-Button handelt es sich im Kern um einen mittels WLAN verbundenen Bestellknopf, bei dem sich Waren bestimmter Händler hinterlegen lassen. Wer so einen Dash-Button etwa an der Waschmaschine anbringt, kann bei Bedarf das gewünschte Waschmittel – wenn es denn zuneige geht – fix nachbestellen.

Verbraucherschützer kritisieren das Bestellsystem aber schon seit dem Deutschland-Start im Jahr 2016. Kunden würden Produkte kaufen, ohne dass AGB, Lieferdaten oder der aktuelle Preise eingesehen werden können. Das wäre nicht im Einklang mit dem deutschen Recht. Was folgte, war die Klage, die das Landgericht München I und nun auch das Oberlandesgericht München bestätigte.

Mit dem Ergebnis sind die Verbraucherschützer zufrieden, betonen allerdings, nichts gegen Innovationen zu haben. So erklärt Verbraucherzentralen-Vorstand Wolfgang Schuldzinski: „Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor.

Wie es nun weitergeht

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt allerdings, eine Revision zum Bundesgerichtshof würde das Gericht nicht zulassen. Amazon werde „daher die Geräte rechtskonform ausgestalten müssen, sobald das Urteil rechtskräftig ist“.

Amazon will aber noch nicht ohne Weiteres aufgeben. Auf Anfrage von ComputerBase kündigt der Online-Händler an, erneut Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. So erklärte ein Sprecher: „Das heutige Urteil ist nicht nur innovationsfeindlich – es hindert Kunden auch daran, selbst eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob ihnen ein Service wie der Dash Button ein bequemes Einkaufserlebnis ermöglicht.“ Amazon sei weiterhin „davon überzeugt, dass der Dash Button und die dazugehörige App im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung stehen“.