Brauche dringend Unterstützung bei einem Widerrufs Problm

xBoosted

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Hey,

ich habe vor 1nem Monat einen PC bei der Firma Warrhouse2 bestellt, bevor der PC zusammengebaut worden ist, habe ich widerruf verlangt, doch plötzlich stand auf der Website, das mein PC bereits versendet sei, später habe ich dann mit dem "widerruf-center" geschrieben, und die meinten das ich es nicht widerrufen könne, da es ja ein kundenspezifischer Rechner sei, aber es gibt ja vom Bundesgerichtshof dieses buildt-to-order "Gesetzt", so die typen vom widerruf sagen das das nicht gültig sei, und lassen sich immer wieder neue ausreden einfallen, was kann ich tuen, um doch Widerspruch einzufordern, so dass sie sich keine ausreden mehr einfallen lassen können, schon mal danke im voraus.
 
Im Fernabsatz steht Verbrauchern ein umfangreiches Widerrufsrecht zu, das sie zur grundlosen Rückabwicklung des Kaufvertrags binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware befähigt. Einen Ausschluss des Widerrufsrecht sieht das Gesetz in §312d Abs. 4. Nr. 1 BGB allerdings vor, wenn Ware verkauft wird, die den speziellen Bedürfnissen oder Vorgaben des einzelnen Verbrauchers entsprechend angefertigt wurde (Kundenspezifikation). Auf Grundlage dieser Norm hat das LG Düsseldorf nun mit Urteil vom 12.02.2014 (Az.: 23 S 111/13) entschieden, dass bei der Bestellung eines Sofas mit personalisierter Farbwahl das Widerrufsrecht des Verbrauchers wegen Kundenspezifikation entfällt.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers entfällt, wenn er Ware bestellt, die nach seinen Vorgaben angefertigt wird. Allerdings gilt dies nur dann, wenn eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer unzumutbar ist. Gleichermaßen muss der Verbraucher erkennen können, dass er eine Kundenspezifikation vornimmt. Bei Möbeln dürfte dies jedoch regelmäßig der Fall sein, wenn vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten bereitgestellt und lange Lieferungszeiten vorausgesetzt werden.

Bestellt ein Verbraucher somit ein Produkt, das erkennbar speziell nach seinen Wünschen angefertigt – und nicht nur aus im Bestand vorhandenen Einzelteilen zusammengesetzt – wird, kann der Unternehmer den Widerruf des Verbrauchers nach §312d Abs. 4 Nr. 1 BGB wirksam ausschließen.

Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/anfertigung-kundenspezifikation-ausschluss-widerrufsrecht.html

Damit kannst du eventuell argumentieren. Jetzt musst du uns nur sagen welche Ausreden er sich einfallen lassen hat.

Ach und wichtig. Schick das Ding wieder zurück wenn es bei dir ankommt damit du auf der sicheren Seite bist.
 
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Ok, also z.B. sagen sie das die Teile ja nicht mehr original verpackt wären, obwohl wenn mal Einzelteile läuft und auspackt diese ja auch zurücksenden kann, dann sagen sie das es nach ihren agb's nicht geht, aber eig steht ja diese Verordnung über deren agb's, und sonst sagen sie einfach nur das es nicht gehen würde, komplett ohne begründung. Den PC werde ich dann heute zurücksenden.
 
Da wirst du Probleme bekommen.

Du hast ihnen unwiderruflich vor 1 Monat den Auftrag gegeben, dass sie dir einen individuell zusammengestellten PC zusammenbauen und dir schicken sollen.

Es gibt eine Widerrufsbelehrung und zwar hier: http://www.warehouse2.de/de/widerrufsrecht

Auschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts:


Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.


xBoosted schrieb:
Ok, also z.B. sagen sie das die Teile ja nicht mehr original verpackt wären, obwohl wenn mal Einzelteile läuft und auspackt diese ja auch zurücksenden kann

Auch das ist nicht korrekt. Du kannst keine Graka kaufen, dann eine Woche benutzen und dann einfach zurückschicken, weil sie dir nicht gefällt.

Der PC wurde individuell zusammengeschraubt, das ist wie ein oben beschriebenes, extra gefertigtes Möbelstück.
 
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Die Teile können im nächsten PC oder in vielen PCs verbaut werden, da bedarf es keiner verschlossenen Verpackung.
Kannst ja erstmal damit drohen zum Anwalt zu gehen, vielleicht bewegen sie sich dann. Falls du dir keinen Anwalt leisten kannst reicht auch die Verbraucherzentrale dort wirst du auch sehr gut beraten und ggf. vertreten.

@gh0

Da muss ich widersprechen. Die Widerrufsfrist beginnt erst ab Lieferung der Sache und nicht mit dem Auftrag.

Außerdem sind meiner Meinung nach die AGB in der Form nicht gültig, da es sich um einen individuellen PC handelt dessen Teile durchaus in anderen PCs verbaut werden können.

Siehe mein Link aus meinem Beitrag hier im Thread

Allerdings wird dem Ausschluss des Widerrufsrecht nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer einschränkenden Auslegung des Ausnahmetatbestands nur dann stattgegeben, wenn die Rücknahme der Ware sich für den Unternehmer als unzumutbar erweist.

Diese Unzumutbarkeit ist an zwei Voraussetzungen geknüpft.

- Zum einen darf die vom Verbraucher veranlasste Anfertigung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. An diesem Kriterium ließ der BGH die Verneinung des Widerrufsrechts beim Kauf eines personalisierten Laptops scheitern, indem er die einzelnen Komponenten als Zusammensetzung nach den Prinzipien eines Baukastensystems darstellte, und eine Zerlegung des Gesamtprodukts ohne größeren Aufwand mithin als möglich erachtet wurde (BGH, Urteil vom 19. März 2003, Az.: VIII ZR 295/01)

- Zum anderen aber muss die personalisierte Ware für den Unternehmer nach der Anfertigung insofern wirtschaftlich wertlos sein, als der Absatz wegen der erfolgten Kundenspezifikation und der somit erfolgten individuellen Anfertigung unmöglich wurde oder nur unter großen Schwierigkeiten oder mit erheblichen Preisnachlässen (von über 50%) erfolgen konnte.
 
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Tja. Da gibt es nur EIN Problem.
Der BGH hat sich dazu sehr vage ausgedrückt. Was bedeutet: Ohne größerem Aufwand? Wer bestimmt denn, was ein geringer und was ein großer Aufwand ist?

Dein letzter Absatz erklärt im Endeffekt alles.

Würdest du einen PC zum Vollpreis kaufen, wenn du wüsstest, dass dort die CPU verbaut wurde, die Kollege xBoosted in seinem PC eingebaut bekommen hat?
Wenn das bei einer Firma, die PCs zusammenstellt, herauskommen würde, dann könnte die Firma dicht machen, weil keiner mehr dort kaufen würde. Durchs Internet spricht sich das flott herum.



Eine klare Regelung:
http://www.online-marketing-recht.de/built-to-order-notebooks-und-das-widerrufsrecht/

[...] lässt sich dem Urteil entnehmen, dass eine intensive Belehrung des Verbrauchers nicht erforderlich ist. Lehnt der Verkäufer von nach Kundenwünschen konfigurierten Notebooks einen erklärten Widerruf ab, so muss er zwar im Einzelfall prüfen, ob tatsächlich eine Unzumutbarkeit des Rückbaus vorliegt und gegebenenfalls ein Widerrufsrecht gewähren.

Es genügt aber zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten in Bezug auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, den Gesetzestext wiederzugeben. Dies lässt sich auch auf andere Ausnahmen übertragen, so dass es auch zulässig sein sollte, die Ausnahmen jeweils unterhalb der Widerrufsbelehrung in transparenter Weise zu integrieren. Einer auf jede einzelne Ware bezogene Belehrung bedarf es dagegen nicht.


Sorry, ich sehe da keine Chance. Auch nicht mit Anwalt.

Hier noch einmal in lang:

http://www.haerting.de/neuigkeit/zu...len-aufklaerungspflichten-und-vorliegen-einer

(wenn ich sagen darf: die Anwältin ist nicht nur intelligent, sondern auch ziemlich hübsch)
 
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Es ist also doch etwas verstrickter als ich zunächst angenommen habe.

Dennoch kann ich mir vorstellen, dass ein Anwalt oder die Verbraucherzentrale dem TE weiterhelfen kann. Unternehmen knicken gerne bei ein wenig Druck ein und der kann dadurch erzeugt werden. Am Ende muss sowieso der Anwalt beratend zur Seite stehen und die Erfolgschancen vor Gericht abschätzen falls es überhaupt dazu kommen sollte.

Würdest du einen PC zum Vollpreis kaufen, wenn du wüsstest, dass dort die CPU verbaut wurde, die Kollege xBoosted in seinem PC eingebaut bekommen hat?
Wenn das bei einer Firma, die PCs zusammenstellt, herauskommen würde, dann könnte die Firma dicht machen, weil keiner mehr dort kaufen würde. Durchs Internet spricht sich das flott herum.

Ja, und das nennt sich Tray CPU wo man weiß, dass die in Regel irgendwo schon mal verbaut waren. Deswegen bestell ich mir ja auch Boxed CPUs ;). Oder denkst du das Zalando Kleidung wegschmeißt, nach dem sie irgendwer schon an hatte und dann zurückschickt hat?
 
gh0 schrieb:
Auch das ist nicht korrekt. Du kannst keine Graka kaufen, dann eine Woche benutzen und dann einfach zurückschicken, weil sie dir nicht gefällt.

Falsch. Das Widerrufsrecht sieht bei Benützung der Sache eine Wertminderung, welche sich negativ auf die Kaufpreiserstattung auswirkt, vor.

§ 357 Abs. 7 BGB - http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html
 
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Also nur kurz noch zur info, den PC habe ich am 2.10.15 bestellt, die Lieferzeit betrug 16 Werktage und er kam am 5.11.15, also gestern an. Und ich habe ja schon widerruf eingelegt, als auf der Website lediglich "Artikel reserviert" stand, also waren sie ja auch zum Zeitpunkt des Widerrufs noch original verpackt und unbenutzt.
 
Ohne Anwalt wird die Geschichte hier nix, der PC wurde individuell konfiguriert und somit ist (erstmal) Essig mit Widerruf. Weiterhin, selbst wenn durch irgendeine Fügung der Widerspruch doch angenommen wird, steht Schadensersatz im Raum, den PC hat ja jemand zusammen gebaut und der muss bezahlt werden.
Warum will der TE den PC denn nicht mehr?
 
Der Anwalt bringt hier dann etwas, wenn (weil) der TE ohnehin im Recht ist - das sollte man nicht vergessen. Der gibt einem Sicherheit und übernimmt die formelle Arbeit. Ganz besonders ist er natürlich dazu geeignet, den Gegner schon außergerichtlich zu überzeugen.

So sehr ich jedem Anwalt das Geld gönne - nur für den Fall, dass der TE von der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten wird, weil er einen Anwalt scheut, weise ich darauf hin, dass es auch ohne geht.

Auch nach meinem Dafürhalten besteht das Widerrufsrecht. Die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen trägt überdies der Unternehmer.

Wie oben in einem Link schon angedeutet, stellt sich die Frage nach der genauen Auslegung der Ausnahmen erneut, nachdem die Regelungen im letzten Jahr novelliert wurden. Selbst dort wird aber nichts überzeugendes vorgetragen, warum nun kein Widerrufsrecht mehr bestehen sollte im Fall zusammengestellter PC's. Es geht dort lediglich um die Frage korrekter Widerrufsbelehrungen.

Und auch, dass für das Zusammenbauen Kosten anfielen und dafür Schadensersatz fällig wäre, überzeugt nicht: in jedem Widerrufsfall fallen Kosten an und geht Wert in gewisser Weise verloren. Man kann hier nicht von einem "Schadens"ersatz sprechen, weil der Kunde nur von seinem Recht Gebrauch macht, seine Vertragserklärung zu widerrufen.
 
Ich würde auf jeden Fall mindestens zur Verbraucherberatung gehen. Ansonsten gibt es bei heise noch die Rubrik "Vorsicht Kunde".

Da der Rechner zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht mal versandt war, ist es sogar möglich dass die Versandkosten erstattet werden müssen.
 
Also ich gehe relativ kurzfristig für 1 Jahr ins Ausland, deshalb benötige keinen PC (mehr)
 
Es ist schon erstaunlich.....
Wenn ich mich dazu entschließe viel Geld zu investieren dann habe ich alle Eventualitäten abgewogen. Nur weil du eine falsche Entscheidung getroffen hast muss der Unternehmer der seine Dienstleistung erbracht hat büßen? Es klingt komisch aber manchmal muss man auch mit den Konsequenzen seiner Entscheidungen leben.

Ich bin auch der Meinung das es wenn nur mit Anwalt geht, und auch dann wird das extrem schwierig werden da es sich wie schon gesagt um eine individuelle Zusammenstellung handelt. Am Ende wird es entweder auf eine Kompromiss hinauslaufen oder Warehouse "gönnt" sich den Spaß und lässt es vor Gericht darauf ankommen.
 
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Wirklich: der Anwalt verdreht ja in solch mehr oder weniger simplen Fällen nicht das Recht! Der bringt einem also in der Tat "nur" eine gewisse Sicherheit über seine Beratung und nimmt einem die formalen Dinge ab. Es gibt also keinen Grund, wenn man überhaupt auch nur einen kleinen Stich sieht, zu sagen, dass es wenn dann nur mit Anwalt ginge - der ändert an der Rechtslage nichts.

Und der Unternehmer muss nicht büßen. Das ist einfach sein Geschäft. Der Onlinehandel bietet auch Vorteile; wenn auch nicht ausschließlich.

Ganz im Ernst: wie oben gesagt, ich gönne es jedem Anwalt. Doch wenn man auf ihn eher verzichten möchte, warum auch immer, dann kann man sich einfach mal überlegen, einfach selbst zum Gericht zu gehen, bevor man überhaupt nichts macht 0o. Ehrlich: das hat beides iwie was "Ernstes" an sich, wovor man sich scheut. Aber wenn man es dem Grunde nach zum Anwalt schafft, dann doch nicht zwingend schwieriger zum Gericht - das kostet natürlich Geld, aber das tut der Anwalt auch!

Und die Konsequenzen will der Kunde ja gern tragen: Den Vertrag hat er davon ausgehend, dass ein Widerrufsrecht besteht, abgeschlossen. Nun widerruft er und der Vertrag ist rückabzuwickeln. Du kannst gern sagen, dass nicht wirklich ein Widerrufsrecht besteht - aber deutlich wird wohl, dass das nicht eindeutig ist, und dass das jedenfalls nicht dem Kunden vorgeworfen werden kann. Ich stehe ganz allgemein dem Widerrufsrecht auch durchaus nicht uneingeschränkt positiv gegenüber; aber wenn es das nun mal gibt, muss sich niemand vorhalten lassen, davon Gebrauch zu machen.

Das wäre letztlich die spannende Frage: will Warehouse es nun "wissen" oder nicht - aber bitte nicht so einseitig, der Unternehmer ist kein Gott. Der Kläger ist völlig gleichberechtigt und auch er kann es "wissen" wollen. Offen gesagt wäre es angesichts der bisherigen Rechtsprechung mit Verlaub dämlich, es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen. Da wirkt es doch viel besser, das nicht zu tun, und dafür weiterhin gegenüber Kunden argumentieren zu können, dass es zwar ältere Entscheidungen zugunsten der Kunden gibt, zur neueren Gesetzeslage aber eben noch nicht; und darauf zu spekulieren, dass sich davon möglichst viele einschüchtern lassen.
 
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Hast du schon mal gearbeitet, und dann kein Geld bekommen, nur weil Kunde A oder B plötzlich Probleme mit ihrerer Entscheidung haben?

Am Ende hast du recht es ist nicht eindeutig formuliert und jeder der beiden Parteien kann es so oder so auslegen. Fällt ein individueller of darunter oder nicht.

In Deutschland haben wir ein richterliches recht, daher muss am Ende ein Richter entscheiden sollten sich beide nicht einigen können. Und dies wäre für Verbraucher und Unternehmer das beste denn dann wüsste jede Partei vor dem Kauf welche Verpflichtung man eingeht

Und wie heißt es so schön "Ein guter Kompromiss ist dann erreicht wenn beide Parteien nicht zufrieden sind"

Und bezüglich selbst zum Gericht gehen, das funktioniert in der ersten Instanz ab Landgericht muss dich ein Anwalt vertreten.
 
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^^

Tatsächlich freuen sich die Richter immer über Vergleiche, weil dann wenigstens jede Partei so vor sich hin sagen kann, nicht verloren zu haben und dass der andere vor allem auch nicht gewonnen hat :D Seltsames Ding mit diesen Menschen^^ Hat man aber zB notorische Nachbarstreiter, kann man sich wirklich an deinen Spruch erinnern^^ Die wird man niemals gerichtlich einen^^

Der Unternehmer muss das ganze halt einpreisen - ist nicht schön, aber so ist nun mal das Widerrufsrecht insgesamt aufgebaut. Darum kann ich da niemandem was vorhalten (oder nur schwerlich). Was hier das Unternehmen macht, ist ganz einfach, die rechtlichen Möglichkeiten auszureizen, solange es noch welche sieht. Das ist legitim, aber erregt nicht mein Mitgefühl^^

PS: Bloß gut, dass es auch in aller Regel in der ersten Instanz losgeht *gg*
 
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Ich glaube, Richter freuen sich mehr über Vergleiche, weil Ihnen dann kein Fehlurteil vorgeworfen werden kann und ihr Urteil nicht in einer höheren Instanz noch einmal durchleuchtet wird.
Rechtsanwälte freuen sich mehr über die erhebliche Mehrgebühr, die sie einem Mandanten für einen Vergleich in Rechnung stellen können und auch, weil sie keine richterliche Niederlage im Prozess erzielt haben.

Zum konkreten Fall: Rückzahlungsfrist 1 Woche schriftlich dem Verkäufer setzen und mit Anwalt drohen. Wenn nach 1 Woche das Geld nicht gut geschrieben wurde, das auch verwirklichen. Falls der Verkäufer nicht den ganzen Betrag zurückzahlt, hier ggf. noch einmal nachfragen.
 
Lipovitan schrieb:
Die Teile können im nächsten PC oder in vielen PCs verbaut werden, da bedarf es keiner verschlossenen Verpackung.
Kannst ja erstmal damit drohen zum Anwalt zu gehen, vielleicht bewegen sie sich dann. Falls du dir keinen Anwalt leisten kannst reicht auch die Verbraucherzentrale dort wirst du auch sehr gut beraten und ggf. vertreten.

@gh0

Da muss ich widersprechen. Die Widerrufsfrist beginnt erst ab Lieferung der Sache und nicht mit dem Auftrag.

Außerdem sind meiner Meinung nach die AGB in der Form nicht gültig, da es sich um einen individuellen PC handelt dessen Teile durchaus in anderen PCs verbaut werden können.

Siehe mein Link aus meinem Beitrag hier im Thread
Die verbraucher zentrale kostet dich vermutlich genau das gleiche wie eine erstberatung beim anwalt.....
 
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