News Europäischer Gerichtshof: Ab wann Links gegen das Urheberrecht verstoßen

Danke fürs entwirren. Der Bericht bei der ARD war echt kaum zu verstehen :freak:
 
Ich habe jetzt drei verschiedene Artikel gelesen und bin immernoch verwirrt.

​Muss auch bei kommerziellen Interesse ein Vorsatz gegeben sein? Bei euch wirkt das nicht so, bei den anderen Quellen wird aber folgendes Zitat wiedergegeben:
Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde
Aber was ist, wenn diese Links automatisch gesetzt werden (Google)?
 
Das wäre auch sehr interessant. Muss jemand mit gewerblichm Nutzen (und ich denke darunter fallen auch diverse Firmenhomepages oder Vereine mit Mitgliedsbeitrag) aktiv prüfen ob das Angebot legal ist oder können sie den Link einfach setzen, wenn es nicht sehr offensichtlich ist ohne Nachforschungen anzustellen.
Woher soll ich z.B. wissen ob ein Musikvideo auf Youtube vom Künstler selbst hochgeladen wurde bzw. dieser eingewilligt hat oder das ein illegaler Userupload ist. Dasselbe lässt sich auch auf Memes oder diverse Fotos übertragen.

Private User auszunehmen ist zwar nett, aber auch Firmen verlinken einfach so einmal schnell etwas im Netz.
 
soweit ich verstanden habe müssen alle 3 Punkte gegeben sein. Damit kann man ihmo leben.
 
Vereine erfüllen soweit ich weiß immer einen allgemeinnützigen Zweck und sind verpflichtet keine Gewinne zu machen. So in etwa habe ich das immer verstanden. Bei einer öffentlichen Vereinsveranstaltung mit musikalsicher Untermalung muss soweit ich weiß GEMA-Gebühr bezahlt werden, wenn sie vereinsintern ist muss die Gebühr glaube ich dann bezahlt werden, wenn man Eintritt verlangt. Die Höhe der Gebührt scheint auch individuell mit der GEMA verhandelbar zu sein, je nach Art der Veranstaltung etc. Ich denke, bei den Hyperlinks müsste das, genauso wie mit der GEMA-Gebühr, im Einzelfall entschieden werden, ob eine Vereinshomepage einen Link zu "kommerziellen" Zwecken teilt.

Am Ende gibt es da wahrscheinlich nur Probleme, wenn Abmahnanwälte/Firmen auf die Idee kommen, eine neue Einnahmequelle zu erschliessen.
 
Ich denke, wenn sich jemand so dreist wie in dem Beispiel genannt, eine illegale Verbreitung zu nutze machen will, kann man absolut verstehen, dass derjenige selbst belangt wird.
 
storkstork schrieb:
Am Ende gibt es da wahrscheinlich nur Probleme, wenn Abmahnanwälte/Firmen auf die Idee kommen, eine neue Einnahmequelle zu erschliessen.

Du kannst davon ausgehen das nach diesem Entscheid es genau dazu kommen wird. In dem Sie Abmahnen werden (mit Verweis auf eine der Voraussetzungen) ohne das alle 3 Voraussetzungen erfüllt sind. Einfach nur um die Unwissenden mit eine kleinen Webseite/Blog abzuzocken. Weil der Standard Brief wird nur einmal formuliert (dauert etwa 5 Minuten für einen Anwalt) und dann nur noch die entsprechenden Daten von Fall zu Fall geändert. Somit ist der Aufwand pro Brief nur noch die 70 Cent Briefmarke und gefordert werden wieder pauschal Hunderte von Euro und die Unterlassungserklärung.
 
Hallo @ all,

also ich halte das Urteil für extrem bedenklich, und unfair einseitig. Durch die schwammige Formulierung mit der gewinnbringenden Absicht ist dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet. So wird z.B. sehr schnell ein einzelner Werbebanner auf einem privaten Blog zu "gewinnbringender Absicht" umdekoriert, damit Abmahn-Haie wieder eine neue Klagewelle lostreten können.

In Ordnung wäre es, wenn man eindeutiger sogenannte Warez-Seiten aufs Korn genommen hätte, bei denen die Motivation eindeutig ist. Hier ist die Absicht aus der Urheberrechtsverletzung Kapital zu schlagen klar erkennbar.

Auch ist aus dem Urteil nicht klar erkennbar, ob dieses nur für direktes Linken gilt, oder auch indirektes Linken ebenfalls gilt. Professionelle Warez-Seiten wären sonst durch zuschalten von Link-Providern geschützt.

Auch das Link-Ziel ist im Urteil nicht definiert. Denn es ist wohl ein Unterschied, ob ich die Startseite einer Webseite verlinke, oder einen Link zu einem urheberrechtlichen bedenklichen Inhalt innerhalb dieser Webseite. Das kann letztendlich so z.B. auch große Webseiten wie Google oder Youtube betreffen. Denn streng ausgelegt gälte da auch ein Link zu Googles Suchmaschinen dazu, wenn man den Link zu Google um einen passenden Suchbegriff zu urheberrechtlichen bedenklichen Inhalten ergänzt.
 
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"Nun gehe es aber zunehmend um die Frage, ob ein Inhalt im kommerziellen oder nicht-kommerziellen Sinne verwendet wird."

Da bin ich aber mal gespannt, was besonders deutsche Gerichte daraus machen werden. Wir haben ja schon länger den Begriff "gewerbliches Ausmaß" in unserem Urheberrechtsgesetz. Zur üblichen Definition eines Gewerbes gehört unter anderem normalerweise eine Gewinnerzielungsabsicht, also dass es "kommerziell" ist.
Aber das hat unsere Richter nicht im Geringsten gestört und sie haben sich ganz eigene Interpretationen dieser Begriffe ausgedacht, auf die keines der üblichen Kriterien eines Gewerbes zutreffen muss. Z.B. dass die Urheberrechtsverletzung in einem "Ausmaß" geschieht, das theoretisch die kommerziellen Absichten eines anderen (des Rechteverwerters) berühren könnte. Damit reicht auch ein einmaliger Down-/Upload in einer Filesharinplattform zum Privatgebrauch und ohne jede Gewinnerzielungsabsicht aus.
Das selbe könnte man natürlich auch von einem Link behaupten.

So wie ich das sehe, bringt dieses EuGH-Urteil deshalb auch keine Rechtssicherheit. Es liegt weiterhin in der Hand des jeweiligen Richters, wie er die Rechtslage interpretiert.

Ergänzung:
Unabhängig davon bleibt wohl auch die Frage, wie es aussieht, wenn nicht der Betreiber einer kommerziellen Website selbst die Links erstellt, sondern dass durch Nutzer dieser Site geschieht. Z.B. in einem Forum.
Im Urteil wird ja gesagt, dass einem normalen Nutzer nicht zumutbar ist, immer zu überprüfen, ob der verlinkte Inhalt irgendwelche Urheberechte verletzt. Sind solche von normalen Nutzern erzeugten Links auf einer kommerziellen Website jetzt erlaubt oder nicht?
 
Zuletzt bearbeitet:
Am selben Tag wurde auf der Website GeenStijl ein Bericht über den Rechtsstreit zwischen GS Media und Sanoma u. a. über die in Rede stehenden Fotos veröffentlicht. Dieser endete mit folgendem Satz: „Update: [Dekker]-Nacktbilder noch nicht gesehen? Sie sind HIERRR“. Diese Ankündigung war wiederum mit einem Hyperlink versehen, der den Zugang zur Website Imageshack.us ermöglichte, auf der eines oder mehrere der in Rede stehenden Fotos zu sehen waren. Auch der Betreiber dieser Website wurde daraufhin jedoch von Sanoma aufgefordert, die Fotos zu entfernen.

Sprich es ging um Porn, die beteiligten Richter waren im Schnitt ~60Jahren alt, also wahre Neulandexperten. Im Urteil geht es dann auch nur ums Urheberrecht und nicht etwa um Freiheitsrechte und schrankenlosen Zugang im Netz.
Wiedermal Demokratie im Endstadium.
Die Linkliste (cb verlinkt mal wieder garnichts:pcangry:)
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