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GmbH i.G.
- Ersteller Benni90
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Doch dies würde gehen.ThomasK_7 schrieb:Ich glaube, man kann die gar nicht im voraus gründen.
Damit erübrigt sich diese Frage.
P
Plutos
Gast
Ganz genau.Benni90 schrieb:Guten Tag,
wenn ich z.B. am 01.09.2018 zu einem Notar gehe und eine GmbH für den 01.01.2019 anmelden möchte, gilt dann der Zeitraum vom 01.09.2018-01.01.2019 für die GmbH als i.G (in Gründung)?
Mit "anmelden" meinst du vermutlich die Handelsregisteranmeldung? Die ist zwar wichtig, aber andererseits auch nur Formsache. Die GmbH entsteht mit der Gründungsurkunde. Insofern gibt es eigentlich wenige Gründe (mir würden keine einfallen), die Handelsregisteranmeldung um 4 Monate rauszuzögern. Du hast auch so bereits ein Rumpfgeschäftsjahr von 1.9.18 bis 31.12.18 (sofern kein abweichendes Geschäftsjahr vereinbart) inkl. aller Pflichten.
Das stimmt so einfach nicht.Stevo86 schrieb:Machst du dann beim Notar gleich den Eintrags ins HR weil erst dann ist die GmbH rechtsfähig und nicht mehr iG.
Tomislav2007
Admiral
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Hallo
Ich würde das den Notar fragen, der dürfte das am besten wissen.
Grüße Tomi
Ich würde das den Notar fragen, der dürfte das am besten wissen.
Grüße Tomi
ThomasK_7
Vice Admiral
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Ich hatte den TE leider falsch verstanden.
Wikipedia meint:
Es interessiert mich persönlich, ob Anfang September 2018 im voraus zum 1.1.2019 beim HR, Finanzamt und Gewerbeamt angemeldet werden kann. Bitte gib mir hierzu eine Rückmeldung.
Wikipedia meint:
Um die Gründungskosten steuerlich geltend machen zu können, müsste bereits in 2018 die Gewerbe- und Finanzamtanmeldung erfolgen. Eine taggenaue HR-Eintragung zum 1.1.2019 wird wohl ebenfalls nicht möglich sein, weil gesetzlicher Feiertag.wikipedia schrieb:Auch als „GmbH in Gründung“ bezeichnet, besteht die Vorgesellschaft vom Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages bis zur konstitutiven Eintragung der GmbH ins Handelsregister.
Es interessiert mich persönlich, ob Anfang September 2018 im voraus zum 1.1.2019 beim HR, Finanzamt und Gewerbeamt angemeldet werden kann. Bitte gib mir hierzu eine Rückmeldung.
instinkt
Commander
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Kann mir jemand erklären, inwieweit es Sinn macht, die Gründungskosten noch in dieses Jahr zu packen? Ich verstehe das nicht - bin allerdings auch nicht vom Fach.
Die Kosten werden doch der Gesellschaft in Rechnung gestellt. Will man - bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs erst in 2019 - gleich mit einem Verlustvortrag starten? Kommt da am Ende nicht dasselbe bei rum?
In der vom TE beschriebenen Wunschkonstellation scheint mir der Geschäftsführer etwas benachteiligt, weil er ja 4 Monate bis zum eigentlichen Betriebsbeginn einer erhöhten Haftungsgefahr ausgesetzt ist. Vlt. sollte er seine D&O-Versicherung auf die Zeit der Vorgründung und Vor-GmbH ausdehnen, wenn das möglich ist (grundsätzlich lassen sich D&Os ja rückdatieren im Einvernehmen mit der Versicherung).
Die Kosten werden doch der Gesellschaft in Rechnung gestellt. Will man - bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs erst in 2019 - gleich mit einem Verlustvortrag starten? Kommt da am Ende nicht dasselbe bei rum?
In der vom TE beschriebenen Wunschkonstellation scheint mir der Geschäftsführer etwas benachteiligt, weil er ja 4 Monate bis zum eigentlichen Betriebsbeginn einer erhöhten Haftungsgefahr ausgesetzt ist. Vlt. sollte er seine D&O-Versicherung auf die Zeit der Vorgründung und Vor-GmbH ausdehnen, wenn das möglich ist (grundsätzlich lassen sich D&Os ja rückdatieren im Einvernehmen mit der Versicherung).
ThomasK_7
Vice Admiral
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Du kannst die im September 2018 angefallenen Kosten nicht erst nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit 2019 als Ausgaben dort buchen. Werden diese Kosten nicht erfasst, sind sie als Kostenfaktor verloren.
Wenn in 2018 kein Geschäftsbetrieb statt finden soll, fallen auch kaum zusätzliche Haftungsrisiken an.
Wenn in 2018 kein Geschäftsbetrieb statt finden soll, fallen auch kaum zusätzliche Haftungsrisiken an.
Die GmbH erst im nächsten Jahr zu eröffnen erspart wohl nur die Aufstellung eines Jahresabschlusses mit entsprechenden Kosten.
Falls in einem Jahr nur Kosten anfallen, können diese bei entsprechender Vereinbarung der Übernahme, als Verlustvortrag in die Zukunft vorgetragen werden.
Auch bei dieser Errichtung zum 1.1.19 kann es mehrere Wochen dauern bis das Handelsregister die GmbH eingetragen hat. Die Anmeldung beim Finanzamt, bis zu Erteilung einer Steuernummer/USt-ID, kann ebenfalls noch Wochen dauern. Es kann also sei das die GmbH erst im März handlungsfähig wäre.
Falls in einem Jahr nur Kosten anfallen, können diese bei entsprechender Vereinbarung der Übernahme, als Verlustvortrag in die Zukunft vorgetragen werden.
Auch bei dieser Errichtung zum 1.1.19 kann es mehrere Wochen dauern bis das Handelsregister die GmbH eingetragen hat. Die Anmeldung beim Finanzamt, bis zu Erteilung einer Steuernummer/USt-ID, kann ebenfalls noch Wochen dauern. Es kann also sei das die GmbH erst im März handlungsfähig wäre.
instinkt
Commander
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bobbyacz schrieb:Auch bei dieser Errichtung [...]
"Errichtet" ist die GmbH bereits am 01.09.2018, "entstanden" mit Eintragung ins HR. "Handlungsfähig" ist sie ja vorher, nur sind da die Haftungsfragen komplex gefährlich für die Beteiligten.
ThomasK_7
Vice Admiral
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Um einen Verlust vortragen zu können, muss dieser erst einmal (vom FiAmt) festgestellt sein.
Du kannst gerne eine Eröffnungsbilanz mit Verlustvortrag einreichen, die wird aber nicht anerkannt werden.
Die Gesellschafter können die Gründungskosten aber 2018 privat bezahlen und in 2019 der GmbH in Rechnung stellen.
Du kannst gerne eine Eröffnungsbilanz mit Verlustvortrag einreichen, die wird aber nicht anerkannt werden.
Die Gesellschafter können die Gründungskosten aber 2018 privat bezahlen und in 2019 der GmbH in Rechnung stellen.
Der Notar war ja zuversichtlich, alles in 2019 zu verschieben. Ob und wie das möglich ist, mag ich ich nicht beurteilen, da mir sowas noch nicht unter gekommen ist.lnstinkt schrieb:"Errichtet" ist die GmbH bereits am 01.09.2018, "entstanden" mit Eintragung ins HR. "Handlungsfähig" ist sie ja vorher, nur sind da die Haftungsfragen komplex gefährlich für die Beteiligten.
Ich wollte nur darauf hinweisen, dass wenn das funktioniert, neben den Haftungsrisiken noch Probleme mit dem Finanzamt auftreten können.
instinkt
Commander
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ThomasK_7 schrieb:Um einen Verlust vortragen zu können, muss dieser erst einmal (vom FiAmt) festgestellt sein.
Du kannst gerne eine Eröffnungsbilanz mit Verlustvortrag einreichen, die wird aber nicht anerkannt werden.
So habe ich das nicht gemeint - und schon gar nicht in einer Eröffnungsbilanz.
Die Eröffnungsbilanz wird ja rückwirkend für den Zeitpunkt der Errichtung, hier also den 01.09.2018, erstellt. Zu diesem Zeitpunkt stehen ja Notarkosten, etc. noch gar nicht fest und werden ausgeklammert, selbst wenn im Zeitpunkt der Erstellung die Kosten nachträglich bekannt geworden sind. In die Eröffnungsbilanz kommt nur das Stammkapital als Passiva rein und auf Aktivseite halt das Bankkonto iHd. Stammkapitals, ggf. noch sonst. Forderungen (im Normalfall und ohne Sacheinlagen, etc.).
Die Gründungskosten würden dann in die Bilanz/GuV des Rumpfgeschäftsjahres fallen. Wenn also keine Geschäftstätigkeit in 2018 begonnen wurde, wird die GuV für 2018 einen Jahresverlust iHd. Gründungskosten aufweisen, so rund 500 EUR (abzgl. Minibetrag für Minizinsen für das Bankguthaben), wenn man die HR-Anmeldung so lange hinauszögern kann. Mit HR-Anmeldung erhöhen sich die Gründungskosten um ~ 400,- EUR, wenn dann noch IHK dazu kommt, dann ist man insg. bei etwas mehr als 1.000,- EUR.
Diesen Jahresverlust von 500,- EUR (bzw. 1.000,- EUR) würde man mW. schon in die Bilanz packen, ohne dass es das FA vorher "festgestellt" hätte. Man weist es bilanziell einfach als "Verlustvortrag" (für 2019) aus und wartet ab, wie beschieden wird.
Woher sich jetzt der Vorteil ergeben soll, dass die Eintragung ins HR hinausgezögert wird, erschließt sich mir halt nicht...
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