Händler weigert sich geöffnete CPU zurückzunehmen?

germansuplex23

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Hallo, ein Freund von mir hat sich im Internet eine CPU bestellt. Wie es so üblich ist,
hat er das Siegel geöffnet, die CPU geöffnet, eingebaut und getestet.
Die CPU wurde ja nicht nur zum Testen bestellt, sondern weil er sie haben wollte, für seinen PC
Es war ein 7700X. Der Händler weigert sich nun die CPU zurückzunehmen,
obwohl diese innerhalb der 14 Tage Widerrufsfrist zurückgegeben hat.
Der Verkäufer beruft sich auf das Fernabsatz gesetz und das er die Ware nicht weiter verkaufen kann
Die Sache ist nur die, wie soll man etwas testen, ohne die Verpackung aufzumachen?
Ist doch logisch, etwas zu testen, wenn man sich Hardware kauft. Man möchte doch fehlerfreie ware.

Der Grund für die Rückgabe: Bluescreens, freezingprobleme und hohe Temperaturen
Hab keine Ahnung wie ich meinen Freund helfen kann
Daher wollte ich mal die Community hier fragen
P.S: Hoffe bin hier richtig
 
Dein Freund soll das BIOS auf den neusten Stand bringen und die CPU richtig kuehlen. Dann gibt es u.U. kein Freezing und eventuell auch keine BSOD.

Was hatte er vorher verbaut?
 
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germansuplex23 schrieb:
Der Händler weigert sich nun die CPU zurückzunehmen,
obwohl diese innerhalb der 14 Tage Widerrufsfrist zurückgegeben hat.
germansuplex23 schrieb:
Ist doch logisch, etwas zu testen, wenn man sich Hardware kauft. Man möchte doch fehlerfreie ware.
Der Grund für die Rückgabe: Bluescreens, freezingprobleme und hohe Temperaturen
Hier beißt sich rechtlich die Katze in den Schwanz. Gibt dein Freund die CPU zurück weil sie ihm nicht gefällt oder weil sie defekt ist? Auch wenn das immer gerne durcheinander geworfen wird, sind es zwei komplett verschiedene Vorgänge.

Weiter will ich die Sache aber auch nicht vertiefen, das hier kann sowieso keine Rechtberatung ersetzen. Grundsätzlich ist der Händler verpflichtet Ware beim Nichtgefallen zurückzunehmen und der Kunde muss es nicht einmal begründen. Defekte Ware wird aber nicht widerrufen, sie wird reklamiert.

Ich verweise hier einfach mal auf die Suchfunktion im Forum, ähnliche Fälle wurden hier nicht nur einmal besprochen.
 
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Der Händler muss die Ware ohne wenn und aber zurücknehmen, auch ohne Angabe von Gründen.

Lediglich die aufgetragene Wärmeleitpaste könnte zu Problemen führen(sauber machen!), ansonsten ist das weder ein Hygieneartikel, noch eine Sonderanfertigung, noch ist sie nicht mehr für den Verkauf geeignet.
 
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Sjem schrieb:
Der Händler muss die Ware ohne wenn und aber zurücknehmen, auch ohne Angabe von Gründen.

Lediglich die aufgetragene Wärmeleitpaste könnte zu Problemen führen(sauber machen!), ansonsten ist das weder ein Hygieneartikel, noch eine Sonderanfertigung, noch ist sie nicht mehr für den Verkauf geeignet.
genau mein reden, da es sich hierbei um hardware handelt und nicht um hygieneartikel, muss ein verkäufer doch diese zurückgeben oder?
BFF schrieb:
Dein Freund soll das BIOS auf den neusten Stand bringen und die CPU richtig kuehlen. Dann gibt es u.U. kein Freezing und eventuell auch keine BSOD.

Was hatte er vorher verbaut?
Er hat ein B550 Board, mit einem DDR5 Speicher glaub 5600mhz und einer RX6700XT
Ergänzung ()

xexex schrieb:
Hier beißt sich rechtlich die Katze in den Schwanz. Gibt dein Freund die CPU zurück weil sie ihm nicht gefällt oder weil sie defekt ist? Auch wenn das immer gerne durcheinander geworfen wird, sind es zwei komplett verschiedene Vorgänge.

Weiter will ich die Sache aber auch nicht vertiefen, das hier kann sowieso keine Rechtberatung ersetzen. Grundsätzlich ist der Händler verpflichtet Ware beim Nichtgefallen zurückzunehmen und der Kunde muss es nicht einmal begründen. Defekte Ware wird aber nicht widerrufen, sie wird reklamiert.

Ich verweise hier einfach mal auf die Suchfunktion im Forum, ähnliche Fälle wurden hier nicht nur einmal besprochen.
Ist mir schon klar, dass CB kein Rechtsanwaltsforum ist, wo man beraten wird. die sache ist halt nur die, wie willst du etwas verbauen, ohne die verpackung zu öffnen?
 
Sjem schrieb:
Der Händler muss die Ware ohne wenn und aber zurücknehmen, auch ohne Angabe von Gründen.

Lediglich die aufgetragene Wärmeleitpaste könnte zu Problemen führen(sauber machen!), ansonsten ist das weder ein Hygieneartikel, noch eine Sonderanfertigung, noch ist sie nicht mehr für den Verkauf geeignet.
man kann die ware so testen, wie es im ladengeschäft möglich ist.
von wegen einbauen und so.
jeder plärrt aber, wenn er ware bekommt, die benutzt wurde.
jeder macht vom, meiner meinung nach viel zu grosszügigen , rückgaberecht gebrauch, nur kaufen will diese retouren niemand mehr.
sollen die händler diese ware entsorgen??
 
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germansuplex23 schrieb:
wie willst du etwas verbauen, ohne die verpackung zu öffnen?
Nochmal, du kannst sie auspacken und den Kauf widerrufen, darum ging es mir nicht. Wenn sie kaputt wäre, wird der Kauf aber nicht widerrufen, sondern die Ware reklamiert.

Der Unterschied sollte jedem einleuchten, bei einer defekten Ware bekommt der Händler sie ersetzt oder die Abwicklung läuft komplett über den Hersteller, bei einem Widerruf bleibt der Händler auf einer geöffneten Verpackung sitzen und muss sie als B-Ware verkaufen.

Dass kleinere Händler einen Widerruf ungerne sehen, dürfte ziemlich einleuchten, aber das Thema wurde hier bestimmt schon 100 mal durchgekaut. Ich wollte nur drauf hinweisen, der Widerruf ist nicht dazu da um bei Defekten zu greifen, dafür ist die Gewährleistung und Garantie.
 
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germansuplex23 schrieb:
Es war ein 7700X.
germansuplex23 schrieb:
Er hat ein B550 Board
Ich hoffe du meinst B650 Board?

Hat dein Kollege dem Händler erklärt das die CPU einen Defekt hat?

@Prisoner.o.Time
Bei CPUs sehe ich da kein Problem für den Händler, dann wird die halt als Tray CPU verkauft und er kann fast den selben Preis verlangen.
Auch ein Grund warum ich ungern Tray CPUs kaufe, grad bei großen Händlern, denn da kommen Versandrückläufer durchaus häufig vor.
Edit: Das sollte man dem Händler aber nicht unbedingt unter die Nase reiben 🤭
 
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Der Händler müsste sogar einen komplett gebauten PC zurücknehmen.
Es ist schlicht sein Problem.
Die CPU kann er danach ganz normal weiterverkaufen. Macht quasi jeder Händler so.
Welcher ominöse Händler soll das denn sein? hab ich so noch nie gehört.
 
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jo, aber darum gehts ja nicht

um eine CPU auf funktion zu prüfen, muss man sie leider auspacken, einbauen und den pc einschalten. daher darf aus meiner sicht die ware widerrufen werden, ohne wertminderung beim käufer. so kann wie im laden getestet werden.
 
im laden kannst du keine cpu einbauen.
Ergänzung ()

Cardhu schrieb:
Was steht wo?
Dass ein Händler einen PC zurücknehmen muss, der extra für den Kunden gebaut wurde?
Dazu gibts nen Urteil vom Bundesgerichtshof. Höher gehts in Deutschland nicht mehr.
da hast du ganz sicher den link dazu.
 
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I. Was versteht man unter „Wertersatz“ und welche Funktion hat er?​

Der Wertersatz ist eine essentielle Komponente des kaufvertraglichen Rückabwicklungsrechts und spielt immer dann eine Rolle, wenn eine empfangene Leistung nicht oder nicht wie geschuldet zurückgegeben werden kann.
Fällt der Rechtsgrund für einen Kaufvertrag weg oder wird ein solcher etwa durch Rücktritt oder Widerruf aufgehoben, tritt an die Stelle des ursprünglichen Leistungsaustauschverhältnisses ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis, in dessen Rahmen die jeweils erbrachten Leistungen so zurückzugeben sind, wie sie erhalten wurden.

Die Pflicht eines Rückgewährschuldners zum Wertersatz greift nun immer dann ein, wenn eine Kaufsache in der Sphäre des ursprünglichen Empfängers einen Wertverlust erlitten hat, weil sie beschädigt, abgenutzt oder auf sonstige Weise in ihrer Gebrauchstauglichkeit geschmälert wurde und aus diesem Grunde nicht oder nicht vollständig integer wieder zurückgegeben werden kann.

Der Wertersatz stellt insofern eine Entschädigung des Rückgewährgläubigers dafür dar, dass es dem Schuldner unmöglich geworden ist, die Kaufsache in ordnungsgemäßem Zustand wieder herauszugeben. Ein Anspruch auf Wertersatz ist insofern stets auf die Zahlung eines gewissen Geldbetrags gerichtet und berechnet sich direkt proportional zu dem Umfang, in welchem die Sache von ihrem ursprünglichen Zustand abweicht.

Mithin tritt die Wertersatzpflicht als Substitut für Abweichungen ein, die sich aus einem Vergleich zwischen dem Ausgangszustand der Sache und demjenigen nach Rückerhalt ergeben. Prozentual erfasst sie genau den Grad der Wertminderung der Sache.

Der mit der Wertersatzpflicht des Schuldners korrespondierende Anspruch des Gläubigers auf Wertersatz kann ganz oder teilweise an die Stelle der ursprünglichen Herausgabepflicht treten.

Wurde eine Kaufsache völlig zerstört, ist die Rückgabe tatsächlich unmöglich geworden, sodass nur eine Entschädigung in Höhe des vollen Wertes geschuldet ist. Wurde eine Kaufsache dahingegen nur beschädigt, muss der Rückgewährpflichtige die Sache im gegenwärtigen Zustand zurückgeben und zusätzlich die Wertdifferenz ausgleichen, die durch den Grad der Beschädigung im Verhältnis zum vertragsgemäßen Sachzustand entstanden ist.

Im gesetzlichen Verbraucherwiderrufsrecht nach §§ 312g, 355ff. BGB soll die Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz einen sachgerechten Ausgleich der gegenseitigen Interessen ermöglichen und quasi als Pendant zur weitgehenden Widerrufsberechtigung eine Haftung für Vermögenseinbüßen begründen, die der Unternehmer dadurch erleidet, dass der Verbraucher von seiner gesetzlichen Berechtigung Gebrauch macht und im Folgenden die widerrufene Kaufsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand wieder herausgibt.

Weil es unbillig wäre, den Unternehmer selbstständig für solche Schäden einstehen zu lassen, die sich gerade daraus ergeben, dass er wegen der Existenz des Widerrufsrechts gegen Rückerstattung des Kaufpreises Sachen zurücknehmen muss und diese infolge unsachgemäßen Gebrauchs möglicherweise nur unter Inkaufnahme von Verlusten wieder absetzen kann, soll er in diesen Fällen berechtigt sein, Wertersatz vom Verbraucher zu verlangen.

II. Schließt die Ingebrauchnahme nicht bereits das Widerrufsrecht aus?​

Nein! Entgegen einer irrigen, aber weit verbreiteten Auffassung lässt eine wie auch immer geartete Ingebrauchnahme der Kaufsache das Widerrufsrecht des Verbrauchers gerade nicht entfallen.

Vielmehr bemisst sich die Berechtigung des Verbrauchers zum Widerruf grundsätzlich unabhängig davon, wie er mit der Kaufsache nach deren Erhalt verfährt. Insofern ist das Bestehen eines Widerrufsrechts jenseits der gesetzlichen Ausschlussgründe des §312g Abs. 2 BGB nur an die Art des Vertragsschlusses (Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag) und an die Einhaltung der Widerrufsfrist gebunden.

Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts kommt bei einer Ingebrauchnahme nur für speziell aus hygienischen oder urheberrechtlichen Gründen versiegelte Waren nach §312g Abs.2 Nr. 3 und Nr. 6 BGB in Betracht, wenn die Versiegelung durch den Verbraucher entfernt wurde.

In allen anderen Fällen bleibt das Widerrufsrecht bestehen. Für unsachgemäße Nutzungen existiert insofern gerade der Anspruch des Händlers auf Wertersatz (vgl. auch Erwägungsgrund 47 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU).
Ergänzung ()

tl;dr: nein, das Widerrufsrecht entfällt nicht unbedingt nach Benutzung. Wenn du die CPU mit Schmierkäse eingeschmiert hast, vielleicht. Dann aber mit angemessenem Wertersatz (die CPU noch lecker zwischen zwei Burgerbrötchen und ein Bisschen BBQ-Sauce. Ich kann als Käse super den mittelalten Castello Cheddar empfehlen).

Dann drey oyro.
 
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das mag ja alles gut und recht sein, trotzdem finde ich das widerrufsrecht zu großzügig, denn die widerrufsrechtschmarotzer nutzen das aus, bis zumgehtnichtmehr.
der kunde, der nicht 10 cpus, 7 grafikkarten, 5 boards testet bis er die beste kombi gefunden hat, muss diese kosten, die solche üblen zeitgenossen verursachen, mit bezahlen.
jeder, der nicht aus gewährleistungs- garantiegründen zurück schickt, sollte zur kasse gebeten werden, und zwar so, dass er es nicht nur zweimal, sonder zwanzigmal überlegen muss, behalten ja oder nein.
 
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"jeder, der nicht aus gewährleistungs- garantiegründen zurück schickt, sollte zur kasse gebeten werden"

Geil. Lass uns direkt die Leute, die keine Groß- und Kleinschreibung beherrschen dazunehmen! Ganz wichtig ist auch noch die Rechtsgrundlage und deren Interpretation!

Wäre doch ideal, wenn es Firmen gäbe, die mich direkt nach dem Aufstehen bei meinen Käufen tracken und am Besten noch meine Schufa-Score im Kopf behalten, während ich Dein Hartz IV bezahle, um mich beim YouTube-Video-Gucken sauber upsellen zu können.
 
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Okay, fassen wir mal zusammen:

Wir wissen nicht, ob die CPU defekt war, ob sie im schlechten Zustand oder mit kaputter Verpackung zurückgeschickt wurde. Oder was genau bemängelt wurde.

Der "Freund" bringt null Eigenleistung
Der TE bringt null Eigenleistung

Wofür antwortet ihr überhaupt solchen Leuten?
 
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pannooney schrieb:
"jeder, der nicht aus gewährleistungs- garantiegründen zurück schickt, sollte zur kasse gebeten werden"

Geil. Lass uns direkt die Leute, die keine Groß- und Kleinschreibung beherrschen dazunehmen! Ganz wichtig ist auch noch die Rechtsgrundlage und deren Interpretation!

Wäre doch ideal, wenn es Firmen gäbe, die mich direkt nach dem Aufstehen bei meinen Käufen tracken und am Besten noch meine Schufa-Score im Kopf behalten, während ich Dein Hartz IV bezahle, um mich beim YouTube-Video-Gucken sauber upsellen zu können.
wenn einem nichts vernünftiges einfällt, kommt man mit der rechtschreibung-lass den schwachsinn ganz einfach stecken.
 
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StefanArbe schrieb:
um eine CPU auf funktion zu prüfen, muss man sie leider auspacken, einbauen und den pc einschalten. daher darf aus meiner sicht die ware widerrufen werden, ohne wertminderung beim käufer. so kann wie im laden getestet werden.
Du schleppst also in der Regel deinen PC in den Laden, baust dort die gewünschte CPU ein und testest sie, ja? Wem genau willst du das ernsthaft glaubhaft machen?
 
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