Verbraucherschutz-Klage: Facebooks Voreinstellungen sind rechtswidrig

Andreas Frischholz
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Verbraucherschutz-Klage: Facebooks Voreinstellungen sind rechtswidrig
Bild: Hamza Butt | CC BY 2.0

Dass Facebook sich bereits von der Anmeldung weg viele Rechte einräumt, ist für viele ein Ärgernis und führt regelmäßig zu Kritik. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat deswegen geklagt und nun vor dem Landgericht Berlin einen Sieg errungen. Demnach muss Facebook bei den Voreinstellungen nachbessern.

Das Urteil (Az. 16 O 341/15) stammt bereits vom 16. Januar, der vzbv berichtet heute darüber.

Facebook informiert Nutzer nicht ausreichend über Voreinstellungen

Grundsätzlich gilt: Unternehmen dürfen personenbezogene Daten nur dann erheben und auswerten, wenn die Nutzer zuvor explizit zugestimmt haben. Wie das Landgericht Berlin laut der Mitteilung der Verbraucherschützer aber entschieden hat, ist das bei Facebook nicht immer der Fall. Konkret geht es etwa um die Facebook-App, die vom Start weg bereits einen Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. Ebenso problematisch ist eine Vorstelleinstellung, die das Auffinden des Profils über Suchmaschinen ermöglicht.

Insgesamt klagten die Verbraucherschützer wegen fünf Voreinstellungen, die die Richter demnach allesamt als rechtswidrig einstuften. Denn es sei „nicht gewährleistet“, dass „diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden“. Somit verstecke Facebook „datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren“, erklärt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Nutzungsbedingungen sind zu weitreichend

Neben den Voreinstellungen drehte sich die Klage noch um die Nutzungsbedingungen. So urteilten die Richter, dass Facebook sich beim Umgang mit dem Namen und dem Profilbild zu viele Rechte einräumte. Unwirksam ist demnach die Einwilligung, dass diese Daten „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ verwendet und in die USA übermittelt werden dürfen. So eine vorformulierte Erklärung verstoße gegen das deutsche Datenschutzrecht.

Dasselbe gelte für die Klausel, die eine Klarnamenpflicht vorschreibt. Das verstoße gegen das Telemediengesetz, so vzbv-Referent Dünkel, da dieses den Anbietern von Online-Diensten vorschreibt, dass Nutzer auch anonym – also etwa unter einem Pseudonym – teilnehmen dürfen.

Facebook darf den Dienst als „kostenlos“ bewerben

Was Facebook laut dem Landgericht Berlin allerdings darf, ist das soziale Netzwerk als „kostenlos“ zu bewerben. Dagegen wollten die Verbraucherschützer vorgehen, weil es ihrer Ansicht nach irreführend ist, da die Nutzer zwar nicht mit Geld, aber mit ihren Daten bezahlen – und die wären letztlich die Grundlage für Facebooks Geschäftsmodell. Die Richter teilten diese Auffassung jedoch nicht. Stattdessen argumentierten sie, dass immaterielle Gegenleistungen nicht als Kosten anzusehen wären.

Weitere Klagepunkte gegen die Datenrichtlinie von Facebook wurden ebenso abgelehnt. Bei diesen handele es sich in erster Linie um Hinweise und Informationen zur Vorgehensweise des sozialen Netzwerks, nicht aber um vertragliche Regelungen.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Die Verbraucherschützer kündigten bereits an, wegen der als rechtmäßig eingestuften „Kostenlos-Werbung“ in Berufung zu gehen. Ebenso hat Facebook noch die Option, das Urteil anzufechten.