Pr0blem mit geöffnetem DHL Paket und Nachbarn

Einfach Geld zurückbuchen, dann wirst du schon sehen wie schnell sich der Händler dem Problem annimmt.
Deswegen immer Kreditkarte oder Paypal.
 
Au ja, der Rat des Jahrhunderts. Das Geld zurückbuchen.

Also noch mal zum Mitdenken: Nicht der Zusteller hat das Paket vor die Tür gelegt, sondern er hat es beim Nachbarn abgegeben. Und dieser hat es dann öffentlich zugänglich gemacht und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Der Händler lacht euch aus.
 
Zuletzt bearbeitet:
OK, im Idealfall landet der Schaden also beim Nachbarn.
aber wem gegenüber?

Muss er den Schaden dem Käufer ersetzen?
Muss er den Schaden DHL ersetzen?
Muss er den Schaden dem Verkäufer ersetzen?
 
Streng genommen muss er den Schaden dem Käufer, also seinem Nachbarn (dem TE), ersetzen, da er fahrlässig mit dem Eigentum anderer umgegangen ist, oder einfach ausgedrückt, nur weil er es einfach vor die Tür gelegt hat, konnte ein Teil des Inhalts geklaut werden.
Inwieweit DHL hinzugezogen werden kann weil der Bote beim Nachbarn abgegeben hat ist hier nicht klar, da der Bote dies allem Anschein nach schon öfters gemacht hat ohne dass der TE dies bemängelt hat.
 
@ fax668

1) Anderen vorzuwerfen, sie würden Halbwissen verbreiten, ist mutig - wirkst du doch nicht so, als könntest du das fachlich einschätzen.
2) Du kannst alles verlinken, was Anwaltskanzleien etc. ins Internet stellen. Warum sollte das auch nicht erlaubt sein?! Du darfst es nur nicht ohne Quellenangabe kopieren.

Wichtig ist hier der Gefahrenübergang. Dieser entscheidet, wer letztlich haftet.

Ist das aber für den TE interessant? Wohl kaum.


Jetzt kommt aber der Punkt, an dem ihr Laien hier allesamt (!) scheitert. Der TE hat Ansprüche gegen gleich mehrere Parteien. Total cool, oder? Sowas gibt es nämlich auch.
 
OK, also hier einer der vielen Links, war nur der erste Treffer: http://www.it-recht-kanzlei.de/paketverlust-annahme-nachbar.html. Und hier gleich mal der wichtigste Abschnitt zum Gefahrenübergang:

Fraglich ist nun, ob ein für die Übertragung der Preisgefahr auf den Verbraucher relevanter Gefahrenübergang auch dann anzunehmen ist, wenn das Paket nicht ihm, sondern einem empfangsbereiten Nachbarn zugestellt wird.

Dies ist grundsätzlich abzulehnen, weil das Gesetz die Gefahrtragung von der tatsächlichen Aushändigung der Ware an den bestimmungsgemäßen Empfänger abhängig macht. Nimmt ein Nachbar die Sendung an und geht sie sodann verloren, konnte der bestellende Verbraucher aber nie tatsächlichen Gewahrsam an der Ware begründen und darf mithin nicht so behandelt werden, als wirke die Ersatzzustellung unmittelbar für oder gegen ihn.

Und ja, theoretisch gibt es alle möglichen interessanten juristischen Spezialfälle. In der Praxis sollte sich der Verbraucher aber immer an den Händler halten und liegt damit fast immer richtig. Und wenn es dann Probleme gibt, sollte man sich fachlich wirklich kompetente Unterstützung holen.
 
Dein Link gibt wider, was ich bereits schrieb - es handelt sich hier aber auch nur um eine Ansicht. Es gibt hierzu auch andere Ansichten.

Wäre das mein Fall, würde ich mich an den Händler halten, denn er ist das leichteste Opfer: Ich habe meinen Vertragsteil erfüllt, er nicht. Weshalb er das nicht hat ist erstmal sein Problem, nicht meins.

Das ändert nichts daran, dass man sich auch grundsätzlich an den Nachbarn wenden kann. Nur mit dem Transportdienstleister hat man prinzipiell nichts zu schaffen, da man diesen regelmäßig als Verbraucher und Empfänger nicht beauftragt hat.



Ob man direkt zu einem Juristen gehen muss hängt sicher davon ab, ob man selbst über juristische Grundkenntnisse verfügt oder aber wenigstens halbwegs ordentliche Briefe zusammen bekommt. Das erste juristische Schreiben beinhaltet in aller Regel sowieso keine umfangreichen Paragraphenketten und Anspruchsgrundlagen, sondern ein verständlich formuliertes "mach, sonst auf die Omme" (Das reicht meistens aus und wir haben wirklich auch anderes zu tun. Golfen und so!). Der Händler weiß ja oft genug, dass er Laien verarscht, kennt gleichzeitig aber auch die Rechtslage zumindest im Ansatz.
 
Hägar Horrible schrieb:
Au ja, der Rat des Jahrhunderts. Das Geld zurückbuchen.

Also noch mal zum Mitdenken: Nicht der Zusteller hat das Paket vor die Tür gelegt, sondern er hat es beim Nachbarn abgegeben. Und dieser hat es dann öffentlich zugänglich gemacht und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Der Händler lacht euch aus.

Was denkst du wie Paypal entscheidet im dem Fall? Der Kunde lacht den Händler aus und kauft da nie wieder.
 
florian. schrieb:
OK, im Idealfall landet der Schaden also beim Nachbarn.
aber wem gegenüber?

Muss er den Schaden dem Käufer ersetzen?
Muss er den Schaden DHL ersetzen?
Muss er den Schaden dem Verkäufer ersetzen?

Punkt 3 ist korrekt. Der Absender muss der Alternativzustellung (Abgabe beim Nachbarn) aber auch zugestimmt (was die Transportunternehmen meist über die AGB sicherstellen) haben und solange der Käufer die Ware nicht hat, muss er auch nicht zahlen bzw. kann sein Geld zurück fordern.
 
Fraglich, ob eine derartige AGB-Klausel wirksam ist.

Noch fraglicher, ob derartige AGB überhaupt wirksam einbezogen wurden.
 
Wenn man davon ausgeht, das der gewerbliche Händler die Post beauftragt hat das Paket evtl beim Nachbarn abzugeben, damit dieser die Zustellung freiwillig übernimmt, dann kann man dem Händler auch vorwerfen wenn dabei etwas schiefgeht.
Der Händler hat den Schaden weil er nochmal schicken muss. Klingt für mich logisch das der Händler dann bei dem Nachbarn Regress fordern darf.
 
Zurück
Oben