Fraglich ist nun, ob ein für die Übertragung der Preisgefahr auf den Verbraucher relevanter Gefahrenübergang auch dann anzunehmen ist, wenn das Paket nicht ihm, sondern einem empfangsbereiten Nachbarn zugestellt wird.
Dies ist grundsätzlich abzulehnen, weil das Gesetz die Gefahrtragung von der tatsächlichen Aushändigung der Ware an den bestimmungsgemäßen Empfänger abhängig macht. Nimmt ein Nachbar die Sendung an und geht sie sodann verloren, konnte der bestellende Verbraucher aber nie tatsächlichen Gewahrsam an der Ware begründen und darf mithin nicht so behandelt werden, als wirke die Ersatzzustellung unmittelbar für oder gegen ihn.