In Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung, im Volksmund als „Stalking“ bezeichnet, kann für die betroffene Person schnell existenzbedrohend werden. Was oft als zwischenmenschlicher Konflikt beginnt – etwa nach dem Ende einer Beziehung oder einem Missverständnis im sozialen oder beruflichen Umfeld – endet nicht selten in einer polizeilichen Vorladung, einer Hausdurchsuchung oder gar in einer Anklage. § 238 Strafgesetzbuch stellt das „beharrliche Nachstellen“ unter Strafe und wird von Ermittlungsbehörden und Gerichten zunehmend ernst genommen.
Wer sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, jemandem durch sein Verhalten die Lebensführung „erheblich beeinträchtigt“ zu haben, sollte frühzeitig und entschlossen reagieren – idealerweise mit der Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers.
Die Strafvorschrift des § 238 StGB richtet sich gegen Personen, die einer anderen Person wiederholt und beharrlich nachstellen und dadurch deren Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigen. Der Gesetzgeber hat bewusst offen formuliert, um vielfältige Lebenssachverhalte zu erfassen. Dennoch verlangt die Norm eine gewisse Intensität der Einwirkung.
Zu den typischen Verhaltensweisen, die als Nachstellung eingestuft werden können, gehören wiederholte unerwünschte Kontaktaufnahmen – sei es durch Anrufe, Textnachrichten, E-Mails oder persönliche Aufsuchen –, das systematische Verfolgen der betroffenen Person oder das Veranlassen Dritter, Kontakt zum Opfer aufzunehmen. Auch das Bestellen von Waren oder Dienstleistungen auf den Namen des Betroffenen sowie das Verbreiten persönlicher Informationen im Internet kann den Straftatbestand erfüllen.
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist jedoch, dass diese Handlungen beharrlich erfolgen und das Leben der betroffenen Person in erheblichem Maße beeinflussen. Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 19. April 2017 (Az. 5 StR 602/16) klar, dass nicht jede Belästigung den Straftatbestand erfüllt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Lebensführung der betroffenen Person „nachhaltig“ verändert wird – etwa durch einen Wohnortwechsel, das Meiden öffentlicher Orte oder den Rückzug aus dem Berufsleben