Leistungsschutzrecht: Yahoo scheitert mit Klage vor dem Verfassungsgericht

Andreas Frischholz
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Leistungsschutzrecht: Yahoo scheitert mit Klage vor dem Verfassungsgericht
Bild: Yahoo

Weil das Leistungsschutzrecht gegen die Pressefreiheit verstoße, hatte Yahoo eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Nun haben die Karlsruher Richter die Klage abgewiesen. Zunächst müssen sich die Fachgerichte mit dem Fall befassen.

Im August 2014 hatte Yahoo die Beschwerde als Suchmaschinenbetreiber eingereicht, der vom Leistungsschutzrecht betroffen ist – der Konzern soll Gebühren an die Presseverlage bezahlen, wenn Anreißertexte aus den Artikeln in den Suchergebnissen dargestellt werden. Yahoo bewertet das allerdings als verfassungswidrige Beschränkung der Informationsfreiheit. Und hinzu komme noch die Rechtsunsicherheit, die aufgrund des vagen und widersprüchlich formulierten Gesetzestexts entstehe.

Beschwerde nicht zulässig

Nun hat das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Das geht aus einem Beschluss des Gerichts vom 10. Oktober hervor, der heute veröffentlicht wurde (Az.: 1 BvR 2136/14). Demnach muss Yahoo zunächst den Gang durch die gerichtlichen Instanzen antreten, bevor die Karlsruher Richter ein Urteil fällen.

Allerdings liefert das Bundesverfassungsgericht in der Begründung einige Anhaltspunkte für die kommenden Urteile. Auslegungsspielräume hätten Gerichte insbesondere bei den Fragen, was unter einem Presseerzeugnis zu verstehen ist und wann kleinste Textausschnitte vorliegen – denn diese sind nicht vom Leistungsschutzrecht betroffen, werden im Gesetz aber nicht präzise definiert. Ebenso müsste berücksichtigt werden, dass „Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterliegen“. Das bedeutet: Für Suchmaschinen ist es nicht unbedingt ersichtlich, ab wann es sich bei einem Online-Angebot um ein Presseerzeugnis handelt.

Ebenso erklärt das Bundesverfassungsgericht, dass neben den Rechten der Presseverlage auch die Interessen der Suchmaschinenbetreiber eine Rolle spielen. Diese dürfen demnach Textausschnitte in einem Umfang nutzen, der „dem Zweck von Suchmaschinen gerecht wird, Informationen im Internet einschließlich Online-Presseerzeugnisse auffindbar zu machen“.

Kein Ende des Klagewegs in Sicht

Selbst wenn Yahoo also mit der Verfassungsbeschwerde gescheitert ist, die Begründung fällt durchaus im Interesse der Suchmaschinenbetreiber aus. Und bei den bisherigen Gerichtsurteilen konnten die Verlage auch noch keine Erfolge verzeichnen. So hatte etwa das Berliner Landgericht entschieden, dass Google im Streit um das Leistungsschutzrecht nicht die Marktmacht missbraucht.

Der Suchmaschinenbetreiber hatte die Verlage zuvor die Wahl gestellt: Entweder auf die finanziellen Ansprüche verzichten oder die Inhalte aus den jeweiligen Online-Angeboten werden bei Google News nicht mehr gelistet. Neben dem Berliner Landgericht bewertet auch das Kartellamt die Verzichtserklärung als rechtmäßig, doch die Verlage haben bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Zuletzt konnten die Presseverlage allerdings auf dem politischen Parkett einen Sieg verzeichnen. Im Rahmen der europäischen Urheberrechtsreform will die EU-Kommission ein europaweites Leistungsschutzrecht einführen. Das Vorhaben ist allerdings äußerst umstritten und noch nicht in Stein gemeißelt.