Nach Todesfall: Bigfishgames&Freenet kündigen/Internet auf anderes Abbuchungskonto ändern/Erbschein/Übernahme von Bankkonto, Ebay- & Paypal-Account

@Banger, eine Frage: war der Stiefvater mit der Mutter verheiratet? Existieren jetzt zwei Erben oder nur Du? Sonst gäbe es einen gemeinschaftlichen Erbschein, der eine Zusammenarbeit untereinander ratsam erscheinen lässt.
 
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PCGamer007 schrieb:
Bitte den 1922 BGB genau lesen und verstehen. Inhaber des Kontos bleibt der Verstorbene (Der Name auf dem Kontoauszug bleibt gleich!) ... .
Auch wenn Du Deinen Vortrag wiederholst, wird er dadurch nicht richtiger.

PCGamer007 schrieb:
Bitte den 1922 BGB genau lesen und verstehen.
Du hast keine Ahnung von der Materie und empfiehlst mir den § 1922 BGB genau zu lesen und zu verstehen? :D

Du tätest gut daran mal in ein Lehrbuch zum Erbrecht, oder in einen Kommentar zum Erbrecht hinein zu schauen, oder frag einen Anwalt ... . ;):)

Rechte und Pflichten aus schuldrechtlichen Verträgen sind regelmäßig vererblich. Der Erbe tritt in vollem Umfang in die Position des Erblassers ein (vgl. Burandt/Rojahn/Große-Boymann, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, BGB § 1922 Rndnr. 113).

Bankkonten bestehen nach dem Tode des Kontoinhabers theoretisch endlos weiter.

Der Erbe tritt als Rechtsnachfolger des Erblassers in alle Rechte und Pflichten aus mit Kreditinstituten geschlossenen Verträgen über Bankkonten, also Girokonten, Sparkonten und Wertpapierdepots ein (vgl. Burandt/Rojahn/Große-Boymann, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, BGB § 1922 Rndnr. 117; BeckOGK/Preuß, 1.2.2024, BGB § 1922 Rndnr. 242).

Demzufolge kann der Erbe das Konto des Erblassers zum Zwecke der Durchführung des eigenen Zahlungsverkehrs fortführen, so begründet er damit eine eigene Rechtsbeziehung zu der Bank (so der BGH in NJW 1996,190, 191; vgl. Burandt/Rojahn/Große-Boymann, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, BGB § 1922 Rndnr. 117; Haufe, Deutsches Anwalt Office Premium, § 12, Erbengemeinschaft, 4. Fortführung eines Girokontos des Erblassers durch die Erben, Rndnr. 97; NK-BGB/Ludwig Kroiß, Erbrecht, 6. Aufl. 2022, BGB § 1922 Rndnr. 9 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 40; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 1922 Rn. 63).

PCGamer007 schrieb:
bis zur Löschung des Kontos.

Weshalb? :confused_alt:

Weil das Kreditinstitut dies so möchte? :confused_alt:
 
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Skjöll schrieb:
@Banger, eine Frage: war der Stiefvater mit der Mutter verheiratet?

Ja. Deshalb läuft die ,,Verwaltung" auch über ihn mit Kontakt mit den Ämtern/Gerichten und so.

Skjöll schrieb:
Existieren jetzt zwei Erben oder nur Du?

Meine Schwester, aber an den Accounts hat sie keinen Bedarf und falls sie die Hälfte des Geldes haben will, bekommt sie es dann halt.
Ergänzung ()

simpsonsfan schrieb:
Scheint sich sehr stark zwischen den einzelnen Instituten zu unterscheiden.

Vorher war das ja immer VR Bank eG Würselen. M.E. ist das jetzt die VR Region Aachen, also eine ,,andere" als Aachener Bank.
 
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Froki schrieb:
Du hast keine Ahnung von der Materie
Ist bloß mein täglich Brot gewesen eine lange Zeit. Aber ich steige hier aus in der Diskussion, da du anscheinend nicht verstehst was ich dir sagen will.
 
PCGamer007 schrieb:
da du anscheinend nicht verstehst was ich dir sagen will.
Du hast anscheinend die Eingangsfrage des Frage des TO nicht verstanden.
Banger schrieb:
Das Bankkonto, was daran hängt, möchte ich, wenn die rechtliche Freigabe erfolgt ist mit Amtsgericht u.Ä. (kümmert sich der Ehemann), auf mich umschreiben lassen,

PCGamer007 schrieb:
Nein das geht nicht. Nur wenn ihr gemeinsam Kontoinhaber gewesen seit, kannst du das Konto allein weiterführen.

Yiasmat schrieb:
Deshalb sind solche Konten auch nicht übertragbar. Egal ob Bankkonto oder PayPal Konto.
Dem bin ich mit dem Hinweis entgegengetreten,
Froki schrieb:
Allerdings ändert sich im Todesfall der Inhaber des Kontos. Denn sämtliche Konten gehen im Zuge der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge vom Todeszeitpunkt an auf den oder die Erben über.
Darauf hin kam dann

PCGamer007 schrieb:
Auch im Todesfall ändert sich der Inhaber des Kontos nicht.
Darauf erwiderte ich

Froki schrieb:
Beim Tod eines Bankkunden gehen nach dem in § 1922 BGB ausgedrückten Grundsatz der Universalsukzession die im Konto ausgedrückten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditinstitut und seinem Kunden (= Erblasser) auf den oder die Erben über. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft rückt also kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Erblassers als Kontoinhaber ein.
Von Dir kam dann

PCGamer007 schrieb:
Inhaber des Kontos bleibt der Verstorbene (Der Name auf dem Kontoauszug bleibt gleich!) bis zur Löschung des Kontos. Die Erben treten nur in die Rechtsbeziehung ein, werden aber nicht Inhaber des Kontos.
Dem bin ich dann entgegengetreten, unter anderem mit einem Urteil des BGH, unserem höchsten deutschen Zivilgericht, welches Du kennen solltest,
PCGamer007 schrieb:
Ist bloß mein täglich Brot gewesen eine lange Zeit.
Ich habe dann unter Hinweis auf die geltende Rechtslage die Eingangsfrage des TO beantwortet, dass er als Erbe das Bankkonto seiner Mutter, der Erblasserin, fortführen kann.
Froki schrieb:
Demzufolge kann der Erbe das Konto des Erblassers zum Zwecke der Durchführung des eigenen Zahlungsverkehrs fortführen, so begründet er damit eine eigene Rechtsbeziehung zu der Bank.
Vielleicht glaubst Du einem Fachanwalt für Erbrecht mehr, als mir:

https://www.erbrechtexperte.de/bankkonten-im-erbfall.html

PCGamer007 schrieb:
Aber ich steige hier aus in der Diskussion,
Ein Jeder so, wie er mag.
 
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@Banger
Habe ein Konto von Comdirect und es kostet mich 0€ ( habe Gehaltseingang )
Dabei Visa Debit, man kann noch eine Girocard anfordern, wenn man möchte.
 
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Da fehlt wieder bei Targo die Einzahlung an eigenen Automaten in der Auflistung und Sparkasse Aachen fehlt. Und bei C24 ist mir der Zeitraum für den Guthabenzins unklar (<------- mal auf deren Seite gucken gehen).

Edit: 2,5% pro Jahr und das bei einem Guthaben, was meine Geldbestände auch überschreitet, also uninteressant.
 
Das TOP Girokonto der Norisbank ist durchaus empfehlenswert.
Ab 500€ Geldeingang kostenlos, Einzahlungen sind an Automaten der Deutschen Bank kostenlos möglich.
Wäre ggf. was für dich.
 
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boarder-winterman schrieb:
Wäre ggf. was für dich.

Ja, sieht eigentlich vernünftig aus. Einen Geldautomaten mit Einzahlfunktion von der Deutschen Bank habe ich bei mir im Ort und Onlinebanking sollte ja da auch ohne Handyapp mit Displaysperre gehen laut der Seite.
 
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