Funktionierende Ware verschickt, Defekt nach Test

Droitteur schrieb:
Nachdem der Käufer die Ware als Erfüllung angenommen hat, muss der Verkäufer (außerhalb von Verbraucherverträgen) nicht mehr beweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war, sondern umgekehrt muss dann der Käufer beweisen, dass sie sehr wohl mangelhaft war; das ist der Knackpunkt.
Wann hat er denn Deine Meinung nach "die Ware als Erfüllung angenommen" ? Das kann ja wohl kaum in dem Moment passieren, wo er das Paket mit der Waren erstmalig in den Händen hält, dann hat ja noch gar keine Chance zu sehen ob dessen Inhalt dem vom Verkäufers Versprochenem entspricht. Hier geht es um den Fall, dass ein Elektrowerkzeug nach einer Minute Nutzung defekt war:
belli131 schrieb:
käufer benutzt die ware eine minute, und angeblich geht sie danach kaputt (elektrowerkzeug).
Jetzt kann man sich natürlich auf den Standpunkt stellen, dass es damit ja bei Ankunft funktioniert hat, eben eine Minute lang und danach das Ausfallrisiko beim Käufer war, weil Geräte eben ausfallen können, gerade wenn sie gebraucht sind. Aber hier davon auszugehen die Leistung wäre erfüllt weil die Ware angenommen wurde, ist total neben der Spur, zumal bei Privatverkäufen der Käufer das Transportrisiko trägt und der Ausfall auch das Ergebnis eine Transportschaden sein könnte. Es könnte auch Schuld der Käufers sein, vielleicht hat er das Gerät überlastet, wissen könne wir das nicht und im Zweifel zählt nicht, was wirklich passiert ist, sondern was ein Gericht meint, was passiert ist.
 
Hey, du kannst doch nicht die Frage, die du mir gestellt hast
("Wann hat er denn Deine Meinung nach "die Ware als Erfüllung angenommen" ?"),

selbst beantworten
("hier davon auszugehen die Leistung wäre erfüllt weil die Ware angenommen wurde", "...", ...)

und mir das dann vorhalten
("ist total neben der Spur"). :D

Wenn du erst mal einen Gang runter gegangen wärst, hättest du feststellen können, dass deine Nachfrage genau den Knackpunkt darstellt. Mit deiner Problembeschreibung bezüglich Versendungskäufen hast du doch genau ins Schwarze getroffen?! Das ist doch schön :) - zu Wettern erscheint mir an deiner Stelle deshalb unpassend^^

Wann genau eine angebotene Leistung als angenommen gilt, ist also entscheidend und gerade beim Versendungskauf nicht leichtfertig zu beantworten. Ich habe diesbezüglich schon länger nichts mehr gelesen und erinnere mich nur noch dunkel, dass verschiedene Gerichte dem Käufer mehr oder weniger Prüfmöglichkeiten zugestehen - von der berechtigten Annahmeverweigerung wegen eines beschädigten Pakets bis hin zu einer tatsächlichen (allerdings oberflächlichen) Prüfung nach Auspacken der Ware (auch ohne Warten des Postboten). Ich schaue gern später nach, was in aktuellen Kommentaren dazu geschrieben wird, wenn es jemanden interessiert.

Woran das alles gleichwohl nichts ändert, ist die abstrakte Rechtslage: vor Annahme hat der Verkäufer zu beweisen und danach der Käufer. Und in diesem Zusammenhang mein Hinweis auf die Zweifelsregeln für das Gericht:

Es gilt nicht: "'Im Zweifel' zählt das, was das Gericht 'meint'", sondern
die Regelung regelt gerade den Fall, dass das Gericht selbst Zweifel bezüglich der tatsächlichen Umstände hat - dann einfach irgendetwas zu "meinen" wäre dem Ansehen der Gerichte sicher nicht zuträglich ^^
Hat also das Gericht Zweifel, dann gilt die beschriebene Regelung.

Vielleicht auch das noch betont: die Zweifel beziehen sich auf nicht aufklärbare tatsächliche Umstände. Bezüglich der rechtlichen Seite darf das Gericht natürlich keine Zweifel haben, sondern muss sich einer juristischen Ansicht anschließen (oder eine eigene hervorzaubern). Tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen und ihre jeweiligen Zweifel dürfen aber nicht durcheinandergebracht werden!
 
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