Hey, du kannst doch nicht die Frage, die du
mir gestellt hast
("
Wann hat er denn Deine Meinung nach "die Ware als Erfüllung angenommen" ?"),
selbst beantworten
(
"hier davon auszugehen die Leistung wäre erfüllt weil die Ware angenommen wurde", "...", ...)
und
mir das dann vorhalten
(
"ist total neben der Spur").
Wenn du erst mal einen Gang runter gegangen wärst, hättest du feststellen können, dass deine Nachfrage genau den Knackpunkt darstellt. Mit deiner Problembeschreibung bezüglich Versendungskäufen hast du doch genau ins Schwarze getroffen?! Das ist doch schön
- zu Wettern erscheint mir an deiner Stelle deshalb unpassend^^
Wann genau eine angebotene Leistung als angenommen gilt, ist also entscheidend und gerade beim Versendungskauf nicht leichtfertig zu beantworten. Ich habe diesbezüglich schon länger nichts mehr gelesen und erinnere mich nur noch dunkel, dass verschiedene Gerichte dem Käufer mehr oder weniger Prüfmöglichkeiten zugestehen - von der berechtigten Annahmeverweigerung wegen eines beschädigten Pakets bis hin zu einer tatsächlichen (allerdings oberflächlichen) Prüfung nach Auspacken der Ware (auch ohne Warten des Postboten). Ich schaue gern später nach, was in aktuellen Kommentaren dazu geschrieben wird, wenn es jemanden interessiert.
Woran das alles gleichwohl nichts ändert, ist die abstrakte Rechtslage: vor Annahme hat der Verkäufer zu beweisen und danach der Käufer. Und in diesem Zusammenhang mein Hinweis auf die Zweifelsregeln für das Gericht:
Es gilt nicht: "'Im Zweifel' zählt das, was das Gericht 'meint'", sondern
die Regelung regelt
gerade den Fall,
dass das Gericht
selbst Zweifel bezüglich der tatsächlichen Umstände hat - dann einfach irgendetwas zu "meinen" wäre dem Ansehen der Gerichte sicher nicht zuträglich ^^
Hat also das Gericht Zweifel,
dann gilt die beschriebene Regelung.
Vielleicht auch das noch betont: die Zweifel beziehen sich auf nicht aufklärbare
tatsächliche Umstände. Bezüglich der
rechtlichen Seite darf das Gericht natürlich keine Zweifel haben, sondern muss sich einer juristischen Ansicht anschließen (oder eine eigene hervorzaubern). Tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen und ihre jeweiligen Zweifel dürfen aber nicht durcheinandergebracht werden!