Erlebnisgutschein - Geld zurück bei nicht mehr vorhandenem Erlebnis?

Furi

Lt. Junior Grade
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Guten Abend,

Ich habe einen Erlebnisgutschein eines sehr bekannten Vermittlers weiterverschenkt bekommen. Dieser ursprünglich 2-Jahre gültige Gutschein war bis Ende 2017 gültig und wurde rechtzeitig (und vermutlich widerrechtlich kostenpflichtig) verlängert auf Ende 2018. Im Laufe des Jahres 2018 stieg der Anbieter dieses Erlebnisses aus dem Programm des Vermittlers aus, das vom Käufer gewählte Erlebnis ist somit nicht mehr nutzbar und ein Vergleichbares (Raum/Preis/Leistung) nicht vorhanden. Der Vermittler bietet darauf automatisch an, diesen Gutschein gegen ein Erlebnis selbigen Werts aus seinem Programm kostenfrei umzutauschen, vermutlich aber unter Beibehaltung des Ablaufdatums. Eine weitere Verlängerung sieht weder der Anbieter (auch kostenpflichtig nicht) und meines Wissens nach auch der Gesetzgeber (3-Jahres-Frist) nicht vor.

Habe ich nach meiner Google-Recherche Recht in der Annahme, dass ich nun auch als dritter Eigentümer dieses Gutscheins aufgrund des Verlustes des Erlebnisses ein Recht auf voller Erstattung des Gutscheingegenwertes habe?
Wenn ja, reicht es (aus rechtlicher Sicht) die Erstattung per Mail (oder Fax?) anzufordern?
Wenn nein, was habe ich dann für weitere Möglichkeiten? Noch schnell ein anderes Erlebnis im nächsten Jahr fest mit diesem Gutschein buchen?

Wie ihr vermutlich herauslesen könnt, bin ich mehr an Barem interessiert.

Vielen Dank schonmal :)



€dit: Ausgang der Geschichte:
Ich habe dem Veranstalter nun ein Schreiben (per Mail & Fax) geschickt, in dem ich mich auf die Paragraphen § 807 BGB und § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen habe - damit war die Sache geklärt und ich habe heute den vollen Betrag zurückerstattet bekommen!

Entschuldigt, dass ich mich nicht mehr gemeldet habe und vielen Dank für eure Hilfe!
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei Rechtsfragen ab zum Anwalt.
 
Was spricht dagegen die Erstattung unter Frist erstmal zu fordern und dann zu sehen, wie und mit welcher Argumentation darauf reagiert wird?
 
Idon schrieb:
Was spricht dagegen die Erstattung unter Frist erstmal zu fordern und dann zu sehen, wie und mit welcher Argumentation darauf reagiert wird?


Ich vermute, die Frist, bis zu der der Gutschein gültig ist. (Ende 2018)
Das ist ja ein bisschen knapp gerade.
 
Hast du den Gutschein gekauft oder geschenkt bekommen? Und was meinst du mit "dritter Eigentümer"?
 
mMn hängt das stark vom Gutschein ab.
Hast Du einen Erlebnisgutschein im Wert von 50€ mußt Du auch n anderes Angebot akzeptieren.

Hast Du n Gutschein über Drachenfliegen im Wert von 50€ kann man nich erwarten, dass Du statt dessen n Kletterkurs nimmst.

Wenn ich n iPhone vorbestelle (und bereits bezahlt habe) muß ich, wenns nich lieferbar is, ja auch keine Samsung nehmen.

Also rein logisch betrachtet.
 
@FrankenDoM : Die Frage zielt daruf hinaus: Wenn es ein Geschenk war, wie kommt er dann darauf Geld zurück haben zu wollen?
 
Welche Frage ich mir noch stelle:

Ist es nicht eigentlich so, dass bereits verkaufte Gutscheine - auch wenn der Anbieter aus dem Programm aussteigt (aber noch existiert) - gültig bleiben und dann lediglich keine neuen Gutscheine ausgestellt werden?
 
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