In Hessen ist es folgendermaßen geregelt:
Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Bundesrecht insbesondere durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den hierzu ergangenen Verordnungen, wie z.B. die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) sowie durch § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ausreichende Regelung trifft, die ein Einschreiten gegen alle Arten der Lärmbelästigungen ermöglicht.
Daraus ergibt sich:
An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen in Wohngebieten Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte, wie z.B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Heckenscheren usw., von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. Aus Rücksicht auf die Nachbarn sollten aber während der Zeit der üblichen Mittagsruhe möglichst nur unaufschiebbare Arbeiten durchgeführt werden.
Laubbläser und Laubsammler sowie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider dürfen nur von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden. Sind diese Geräte jedoch mit dem Europäischen Umweltzeichen als umweltschonende Geräte gekennzeichnet, dürfen sie ebenfalls von 07.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden.
An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Arbeitsgeräten im Freien verboten.
Das deckt sich somit mit den Informationen der Gemeinde.