Affenzahn
Rear Admiral
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@Sumpfmonster
Kommt darauf an was in der Vereinssatzung steht.
Üblicher Weise wählen die Mitglieder mindestens den Präsidenten, können aber so ziemlich jeden gewünschten Punkt auf die Tagesordnung bringen.
Auf der MV werden auch gerne mal halbe Büttenreden gehalten oder sich der Frust von der Seele geredet.
Den meisten wird es aber wohl um Tickets gehen. Zu letzten MV in Stuttgart - es ging immerhin um die Wahl des neuen Präsidenten - kamen gerade einmal 1826 Stimmberechtigte Mitglieder von knapp 70.000. Sonntags um 13:00 Uhr, also NACH der Kirche. Vermutlich waren zeitgleich ähnlich viele VfB Mitglieder auf dem Stuttgarter Weihnachtsmarkt.
Da stehen aber auch ganz andere Sachen drin, die mitunter unter den Tisch fallen gelassen werden.
z.B.:
//Edit:
Ich muss jetzt nochmal auf §8, Abs. 2 a Hinweisen:
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Ansehen des Vereins zu wahren,
Das steht so ungefähr sicherlich in den meisten Vereinssatzungen.
Damit wären de Facto Hooligans sowieso, zum Teil aber auch schon Ultras, zumindest die.. ganz hellen Leuchten, auf so dermaßen dünnem Eis unterwegs, dass die sich nicht beschweren dürften wenn ihnen die Mitgliedschaft entzogen wird.
Auch bei sowas banalem wie ner Leuchtfackel.
Wann genau ist denn das Ansehen beschädigt? Vor allem bei so einer großen Geschichte wie einem Verein mit Zehntausenden Mitgliedern?
Schädigt es das Ansehen wenn 2 sich Prügeln? Wohl kaum.
Bei 10 sieht das schon anders aus, bei 100 nochmal anders.
Prozentual auf den Verein gerechnet könnte man aber selbst bei 100 v 100 ggn KSC Prügler argumentieren dass es sich um einen nicht signifikanten Anteil an Mitgliedern handelt und sie demnach auch dem Ansehen nicht geschadet haben können.
Wie weist man "Ansehen" einen Wert zu?
Kommt darauf an was in der Vereinssatzung steht.
Üblicher Weise wählen die Mitglieder mindestens den Präsidenten, können aber so ziemlich jeden gewünschten Punkt auf die Tagesordnung bringen.
Auf der MV werden auch gerne mal halbe Büttenreden gehalten oder sich der Frust von der Seele geredet.
Den meisten wird es aber wohl um Tickets gehen. Zu letzten MV in Stuttgart - es ging immerhin um die Wahl des neuen Präsidenten - kamen gerade einmal 1826 Stimmberechtigte Mitglieder von knapp 70.000. Sonntags um 13:00 Uhr, also NACH der Kirche. Vermutlich waren zeitgleich ähnlich viele VfB Mitglieder auf dem Stuttgarter Weihnachtsmarkt.
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Stimmberechtigt sind – mit Ausnahme der Kinder und
Jugendlichen und der fördernden Mitglieder – alle anwesenden
Mitglieder, die seit mindestens 6 Monaten
Mitglied sind.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für
a) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
b) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Mitglieder
des Vereinsbeirats,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,
d) die Entgegennahme des Berichts des Präsidiums über
den Jahresabschluss,
e) die Entgegennahme des Berichts des Vorstands der
VfB Stuttgart 1893 AG,
f) die Entlastung von Präsidium und Vereinsbeirat,
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr
und etwaiger Umlagen und
h) die Erteilung der Zustimmung zu den zustimmungspflichtigen
Geschäften gemäß § 17 Abs. 5 der Satzung.
4. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal
jährlich stattfinden. Das Datum der jährlichen Mitgliederversammlung
wird spätestens vier Monate vor dem
Termin über die Internetseite des Vereins bekannt gegeben.
Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten, im
Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied
des Präsidiums, fünf Wochen vor dem festgesetzten
Termin durch Zusendung einer schriftlichen Einladung
an jedes Mitglied oder durch Veröffentlichung im Mitgliedermagazin,
welches auch als ein Online-Magazin
versandt werden kann, jeweils unter Bezeichnung der
Tagesordnung. Für die Zusendung ist immer die letzte
dem Verein bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse
maßgebend. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Tag
der Absendung der Einladung bzw. dem Tag der Absendung
des Mitgliedermagazins.
5. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit dem Wortlaut
der vorgeschlagenen Satzungsänderung mit der Tagesordnung
bekannt gegeben werden.
6. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung
einer Mitgliederversammlung müssen spätestens
drei Wochen vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle
durch Einschreibebrief eingegangen sein. Das Präsidium
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
fristgerecht eingereichte Anträge auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Sie müssen in die Tagesordnung aufgenommen
werden, wenn die Mitgliederversammlung dies
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
7. In der Mitgliederversammlung können Anträge der
Mitglieder nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt
werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
8. Das Präsidium soll eine außerordentliche Versammlung
einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins
notwendig erscheint. Eine außerordentliche Versammlung
der Mitglieder ist einzuberufen, wenn der Vereinsbeirat
oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
durch eingeschriebenen Brief dies unter Angabe der
Gründe verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt drei
Wochen; die Frist für Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
gemäß Absatz 6, Satz 1, beträgt in diesem Falle
zwei Wochen vor der Versammlung.
§ 14 Versammlung und Beschlussfassung
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten, im
Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied
des Präsidiums, geleitet. Die Wahl und die Entlastung
des Präsidiums leitet der Vorsitzende des Vereinsbeirats,
im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern
die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung des Beschlussantrages.
Satzungsänderungen, die Erteilung der Zustimmung zu
den zustimmungspflichtigen Geschäften gemäß § 17
Abs. 5 der Satzung sowie die Abwahl von Mitgliedern
des Präsidiums oder des Vereinsbeirats können nur mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
3. Die Mitglieder des Präsidiums und des Vereinsbeirates
werden in Einzelwahl gewählt.
4. Weitere Regelungen der Mitgliederversammlung ergeben
sich aus deren Geschäftsordnung, die als Anlage
Bestandteil dieser Satzung ist.
2. Stimmberechtigt sind – mit Ausnahme der Kinder und
Jugendlichen und der fördernden Mitglieder – alle anwesenden
Mitglieder, die seit mindestens 6 Monaten
Mitglied sind.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für
a) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
b) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Mitglieder
des Vereinsbeirats,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,
d) die Entgegennahme des Berichts des Präsidiums über
den Jahresabschluss,
e) die Entgegennahme des Berichts des Vorstands der
VfB Stuttgart 1893 AG,
f) die Entlastung von Präsidium und Vereinsbeirat,
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr
und etwaiger Umlagen und
h) die Erteilung der Zustimmung zu den zustimmungspflichtigen
Geschäften gemäß § 17 Abs. 5 der Satzung.
4. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal
jährlich stattfinden. Das Datum der jährlichen Mitgliederversammlung
wird spätestens vier Monate vor dem
Termin über die Internetseite des Vereins bekannt gegeben.
Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten, im
Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied
des Präsidiums, fünf Wochen vor dem festgesetzten
Termin durch Zusendung einer schriftlichen Einladung
an jedes Mitglied oder durch Veröffentlichung im Mitgliedermagazin,
welches auch als ein Online-Magazin
versandt werden kann, jeweils unter Bezeichnung der
Tagesordnung. Für die Zusendung ist immer die letzte
dem Verein bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse
maßgebend. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Tag
der Absendung der Einladung bzw. dem Tag der Absendung
des Mitgliedermagazins.
5. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit dem Wortlaut
der vorgeschlagenen Satzungsänderung mit der Tagesordnung
bekannt gegeben werden.
6. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung
einer Mitgliederversammlung müssen spätestens
drei Wochen vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle
durch Einschreibebrief eingegangen sein. Das Präsidium
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
fristgerecht eingereichte Anträge auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Sie müssen in die Tagesordnung aufgenommen
werden, wenn die Mitgliederversammlung dies
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
7. In der Mitgliederversammlung können Anträge der
Mitglieder nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt
werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
8. Das Präsidium soll eine außerordentliche Versammlung
einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins
notwendig erscheint. Eine außerordentliche Versammlung
der Mitglieder ist einzuberufen, wenn der Vereinsbeirat
oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
durch eingeschriebenen Brief dies unter Angabe der
Gründe verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt drei
Wochen; die Frist für Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
gemäß Absatz 6, Satz 1, beträgt in diesem Falle
zwei Wochen vor der Versammlung.
§ 14 Versammlung und Beschlussfassung
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten, im
Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied
des Präsidiums, geleitet. Die Wahl und die Entlastung
des Präsidiums leitet der Vorsitzende des Vereinsbeirats,
im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern
die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung des Beschlussantrages.
Satzungsänderungen, die Erteilung der Zustimmung zu
den zustimmungspflichtigen Geschäften gemäß § 17
Abs. 5 der Satzung sowie die Abwahl von Mitgliedern
des Präsidiums oder des Vereinsbeirats können nur mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
3. Die Mitglieder des Präsidiums und des Vereinsbeirates
werden in Einzelwahl gewählt.
4. Weitere Regelungen der Mitgliederversammlung ergeben
sich aus deren Geschäftsordnung, die als Anlage
Bestandteil dieser Satzung ist.
z.B.:
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der
Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln
teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein
betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Ansehen des Vereins zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung
festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten
Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen
zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch
diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen
Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit
der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.
Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln
teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein
betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Ansehen des Vereins zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung
festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten
Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen
zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch
diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen
Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit
der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.
//Edit:
Ich muss jetzt nochmal auf §8, Abs. 2 a Hinweisen:
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Ansehen des Vereins zu wahren,
Das steht so ungefähr sicherlich in den meisten Vereinssatzungen.
Damit wären de Facto Hooligans sowieso, zum Teil aber auch schon Ultras, zumindest die.. ganz hellen Leuchten, auf so dermaßen dünnem Eis unterwegs, dass die sich nicht beschweren dürften wenn ihnen die Mitgliedschaft entzogen wird.
Auch bei sowas banalem wie ner Leuchtfackel.
Wann genau ist denn das Ansehen beschädigt? Vor allem bei so einer großen Geschichte wie einem Verein mit Zehntausenden Mitgliedern?
Schädigt es das Ansehen wenn 2 sich Prügeln? Wohl kaum.
Bei 10 sieht das schon anders aus, bei 100 nochmal anders.
Prozentual auf den Verein gerechnet könnte man aber selbst bei 100 v 100 ggn KSC Prügler argumentieren dass es sich um einen nicht signifikanten Anteil an Mitgliedern handelt und sie demnach auch dem Ansehen nicht geschadet haben können.
Wie weist man "Ansehen" einen Wert zu?
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